Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 241 
ausnahmsweise und nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vor- 
schrift sind die Verwaltungsgerichte berufen, an Stelle der Ver- 
waltungsbehörden zu handeln (‚ursprüngliche Verwaltungsstreit- 
sachen‘); so kann nach dem Rechte einzelner Staaten eine ge- 
werbepolizeiliche Erlaubnis (GewO. $ 53) nur durch verwal- 
tungsgerichtlichen Spruch zurückgenommen werden.°® 
Der Gesetzgeber besitzt die Möglichkeit, die Zuständigkeit 
der Verwaltungsgerichte nach zwei verschiedenen Methoden zu 
umschreiben: mit Hilfe einer Generalklausel oder aber nach 
der Enumerationsmethode. Stellt das Gesetz einen all- 
gemeinen Grundsatz auf, der dem Bürger das Recht einräumt, 
den Schutz der Verwaltungsgerichte gegen jeden beliebigen Akt 
der Verwaltungsbehörden anzurufen,’* so spricht man von einer 
Generalklausel. Erklärt es aber, eine Anrufung des Verwaltungs- 
gerichtes sei nurin den vom Gesetze einzeln (limitativ) aufgezählten 
Fällen zulässig, so ist es nach der Enumerationsmethode geformt. 
Die Generalklausel begründet eine allgemeine verwaltungsgericht- 
liche Kontrolle über alle Zweige der öffentlichen Verwaltung und 
gewährleistet einen gerichtlichen Schutz gegen jede von den Ver- 
waltungsbehörden begangene Rechtsverletzung. Die Enumera- 
tionsmethode bringt die unvollkommenere Lösung des Problems; 
sie steht aber auch insofern hinter der Generalklausel zurück, als 
sie den Gesetzgeber zwingt, sich beim Erlaß jedes neuen Verwal- 
tungsgesetzes darüber schlüssig zu machen, welche der Streitig- 
keiten, die sich bei der Anwendung des neuen Gesetzes ergeben 
können, er dem Verwaltungsgerichte zur Beurteilung zuweisen 
will. Die Enumerationsmethode besitzt andererseits einen Vor- 
zug, der sie jeder Regierung, namentlich bei der ersten Ein- 
führung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, empfiehlt: sie schafft 
von vornherein Klarheit darüber, wie weit die Verwaltung unter 
eine gerichtliche Kontrolle zu stehen kommt und ermöglicht es 
83 Landmann, Gewerbeordnung, I® S. 537. 
3 So verfährt das Österreichische Gesetz vom 22. Okt. 1875, betr. 
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes, $2: „Der Verwaltungs- 
gerichtshof hat in allen Fällen zu erkennen, in denen Jemand durch eine 
gesetzwidrige Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde 
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet... .““ Vgl. Tezner, System 
d. österreich. Verwaltungsrechtsprechung (Grünhuts Zeitschr. Bd. 39, 5.418). 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 16
	        
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