Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

14 $ 2. Trennung der Gewalten. 
Strafsachen hat jedoch das Reichsrecht diese Ermächtigung selbst 
wieder durch eine Spezialbestimmung eingeschränkt: den Ver- 
waltungsbehörden (Polizei- und Steuerbehörden) darf lediglich 
die Ahndung von polizeilichen Übertretungen und von Zuwider- 
handlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher 
Abgaben und Gefälle übertragen werden und auch dies nur, so- 
weit die Strafen eine bestimmte vom Reichsgesetzgeber genau 
festgesetzte Grenze nicht überschreiten!? (Reichs-StrafprozeB- 
ordnung $$ 453, 459).1?* Von Reichswegen gehört somit im All- 
gemeinen zum Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichte die 
Rechtsprechung in Streitsachen öffentlichrechtlicher Natur nicht. 
Diese betrachtet der Reichsgesetzgeber als die Aufgabe der Ver- 
waltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.!* Bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten und Strafsachen — sie sind die eigenste Domäne 
der ordentlichen Gerichte. Das Reichsgerichtsverfassungsgesetz 
umschreibt den Begriff der „bürgerlichen Rechtsstreitigkeit‘ 
nicht selbst; es setzt ihn voraus.!° Nach der Wissenschaft und 
der Landesgesetzgebung macht das Wesen der ‚bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeit‘ ein Streit über ein Rechtsverhältnis des Privat- 
rechts aus.!® Die Entscheidung privatrechtlicher Streitsachen er- 
scheint somit — neben der der Strafsachen — als der eigentliche 
Verwaltungsbehörden gewiesen. Auch hieran ist das Landesrecht gebun- 
den; es darf nicht diese Streitsachen der Zivilgerichtsbarkeit unter- 
stellen. Gaupp-Steina. a. OÖ. Reger XXVIII 499. Reichsgericht in 
Zivilsachen v. 17. Febr. 1908 (Entscheidungen Bd. 68, S. 26) und v. 
13. April 1908 (daselbst S. 267). 
ı3 Vgl. darüber Näheres unten $13 in der Lehre von den polizeilichen 
Straf- und Zwangsmitteln. 
132 Andrer Ansicht: Stein, Justiz und Verwaltung S. 43f. 
14 Vgl. zum Folgenden insbesondere Wach, Handbuch des Deutschen 
Zivilprozeßrechts, I (1885), $ 8. 
15 Konrad Hellwig, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts I 
(1903) S. 59ff. Gaupp-Stein, Zivilprozeßordnung I, Vorbem. III zu 
$ 1._— Kamptz und Delius, Die Rechtsprechung des Reichs- und des 
Kaınmergerichts auf den Gebieten des öffentlichen Rechts, II (1907) 
Ss. 8ölff. (Allgemeine Grundsätze über die Zulässigkeit des Rechtswegs; 
Erg.-Band (1911) S. 556 fl.). 
18 K. Hellwig, System des Deutschen Zivilprozeßrechts I S. 43. Be- 
stritten u. A. von Gaupp-Stein, ZivilprozeBordnung 1!° 8.6; Stein, 
Justiz und Verwaltung 8.24 ff. Vgl. dazu unten $ 15.
	        
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