$ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 249
Anrufung der Verwaltungsgerichtsinstanzen hemmt im allgemeinen
die Vollziehung der angefochtenen Verfügung, und dieselbe auf-
schiebende Wirkung kommt den übrigen Rechtsmitteln des
Verwaltungsstreitverfahrens (Berufung, Revision) zu.* Auch für
den Verwaltungsrichter gilt der Satz: ne procedat iudex ex officio.
Es haben ferner die Verwaltungsgerichte ihre Kompetenz von
Amteswegen zu prüfen.°® Die Zuständigkeit zur Beurteilung der
Hauptsache zieht die Kompetenz zur Beurteilung der ‚Vor-
fragen‘“°® nach sich, auch wenn diese einem andern Rechtsgebiete
(Zivil- oder Strafrecht) angehören (s.oben S.20). Für die Zuständig-
keit des Verwaltungsgerichts ist maßgebend die juristische Natur
des streitigen Rechtsverhältnisses.°” Kompetenzkonflikte zwischen
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten entscheidet ent-
weder das oberste Verwaltungsgericht (z. B. in Preußen, Sachsen,
Bayern)°® oder der Kompetenzgerichtshof (z. B. in Württemberg,
Baden).°
waltungsstreitverfahrens (Verw. Arch. VI 358). — Es soll im Text nur das
Allerwichtigste aus dem Verwaltungsstreitverfahren hervorgehoben werden.
64 Vgl. z.B. über das preuß. Recht: Bitters Handwörterbuch der
preuß. Verwaltung, Art. „Aufschiebende Wirkung‘, Bd. I2 S. 137. —
Doch bleibt, wie bei der Beschwerde (oben S. 224, Anm. 17), den Verwal-
tungsbehörden das Recht gewahrt, die angefochtene behördliche Entschei-
dung trotz Einlegung des Rechtsmittels aus Gründen des öffentlichen
Interesses einstweilen zu vollziehen. Z.B. Kgl. Sächs. Verwaltungs-
rechtspflegegesetz $$ 67, 84. Bayr. Verwaltungsgerichtsgesetz, Art. 24.
55 Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. R. Oeschey,
Beiträge zur Gerichtsstandslehre des bayer. Verwaltungsprozeßrechtes
(S.-A. aus den Blättern f. administrative Praxis, 1909). Nach dem Sächs.
Verwaltungsrechtspflegegesetz, $ 36, wird die bei einem unzuständigen
Verwaltungsgericht eingereichte Klage von Amteswegen an das zuständige
Gericht abgegeben. Ebenso nach deın Hessischen Verw.-RPflG. Art. 42.
— Keine prorogatio fori: Parey, Rechtsgrundsätze des Preuß. OVG.II
S. 1211, Nr. 125. Göz, Verwaltungsrechtspflege in Württemberg, S. 16.
Bad. Verwaltungsrechtspflegegesetz $ 10. Jahrbücher des Kgl. Sächs.
OVG. X S.10. — Widerklage: Reger XXVIII 579.
56 Parey, Rechtsgrundsätze des Preuß. OVG. II S. 1174, Nr. 3 u. 4.
857 Parey, Rechtsgrundsätze des Preuß. OVG. II S. 1174, Nr.].
S. oben $. 30.
68 Preuß. Landesverwaltungsgesetz $ 113. Sächs. Verwaltungsrechts-
pflegegesetz $ 90. In Bayern werden derartige Kompetenzkonflikte nach
Art. 50 des Verw.-Ger.-Ges. durch einen besonders zusammengesetzten
Senat beim Verwaltungsgerichtshof (,„Kompetenzsenat‘) entschieden.
86° Württemberg. Gesetz betr. die Entsch. von Kompetenzkonflikten