Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 249 
Anrufung der Verwaltungsgerichtsinstanzen hemmt im allgemeinen 
die Vollziehung der angefochtenen Verfügung, und dieselbe auf- 
schiebende Wirkung kommt den übrigen Rechtsmitteln des 
Verwaltungsstreitverfahrens (Berufung, Revision) zu.* Auch für 
den Verwaltungsrichter gilt der Satz: ne procedat iudex ex officio. 
Es haben ferner die Verwaltungsgerichte ihre Kompetenz von 
Amteswegen zu prüfen.°® Die Zuständigkeit zur Beurteilung der 
Hauptsache zieht die Kompetenz zur Beurteilung der ‚Vor- 
fragen‘“°® nach sich, auch wenn diese einem andern Rechtsgebiete 
(Zivil- oder Strafrecht) angehören (s.oben S.20). Für die Zuständig- 
keit des Verwaltungsgerichts ist maßgebend die juristische Natur 
des streitigen Rechtsverhältnisses.°” Kompetenzkonflikte zwischen 
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten entscheidet ent- 
weder das oberste Verwaltungsgericht (z. B. in Preußen, Sachsen, 
Bayern)°® oder der Kompetenzgerichtshof (z. B. in Württemberg, 
Baden).° 
waltungsstreitverfahrens (Verw. Arch. VI 358). — Es soll im Text nur das 
Allerwichtigste aus dem Verwaltungsstreitverfahren hervorgehoben werden. 
64 Vgl. z.B. über das preuß. Recht: Bitters Handwörterbuch der 
preuß. Verwaltung, Art. „Aufschiebende Wirkung‘, Bd. I2 S. 137. — 
Doch bleibt, wie bei der Beschwerde (oben S. 224, Anm. 17), den Verwal- 
tungsbehörden das Recht gewahrt, die angefochtene behördliche Entschei- 
dung trotz Einlegung des Rechtsmittels aus Gründen des öffentlichen 
Interesses einstweilen zu vollziehen. Z.B. Kgl. Sächs. Verwaltungs- 
rechtspflegegesetz $$ 67, 84. Bayr. Verwaltungsgerichtsgesetz, Art. 24. 
55 Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. R. Oeschey, 
Beiträge zur Gerichtsstandslehre des bayer. Verwaltungsprozeßrechtes 
(S.-A. aus den Blättern f. administrative Praxis, 1909). Nach dem Sächs. 
Verwaltungsrechtspflegegesetz, $ 36, wird die bei einem unzuständigen 
Verwaltungsgericht eingereichte Klage von Amteswegen an das zuständige 
Gericht abgegeben. Ebenso nach deın Hessischen Verw.-RPflG. Art. 42. 
— Keine prorogatio fori: Parey, Rechtsgrundsätze des Preuß. OVG.II 
S. 1211, Nr. 125. Göz, Verwaltungsrechtspflege in Württemberg, S. 16. 
Bad. Verwaltungsrechtspflegegesetz $ 10. Jahrbücher des Kgl. Sächs. 
OVG. X S.10. — Widerklage: Reger XXVIII 579. 
56 Parey, Rechtsgrundsätze des Preuß. OVG. II S. 1174, Nr. 3 u. 4. 
857 Parey, Rechtsgrundsätze des Preuß. OVG. II S. 1174, Nr.]. 
S. oben $. 30. 
68 Preuß. Landesverwaltungsgesetz $ 113. Sächs. Verwaltungsrechts- 
pflegegesetz $ 90. In Bayern werden derartige Kompetenzkonflikte nach 
Art. 50 des Verw.-Ger.-Ges. durch einen besonders zusammengesetzten 
Senat beim Verwaltungsgerichtshof (,„Kompetenzsenat‘) entschieden. 
86° Württemberg. Gesetz betr. die Entsch. von Kompetenzkonflikten 
 
	        
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