Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

250 $ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
In Staaten mit einer Mehrheit hierarchisch abgestufter Ver- 
waltungsgerichte nimmt das Gesetz regelmäßig unter den Ver- 
waltungsstreitsachen eine Ausscheidung vor. Die einen Streit- 
sachen können nur einmal und zwar nur vor das oberste Ver- 
waltungsgericht gebracht werden, nachdem sie zuvor im reinen 
Verwaltungsverfahren erledigt worden sind.° Die Streitsachen 
der anderen Kategorie dagegen müssen nur eine beschränkte 
Zahl von Verwaltungsinstanzen durchlaufen haben, bevor sich 
für sie das Verwaltungsstreitverfahren öffnet. In diesem muß zu- 
nächst die einzelne Streitsache vor die unterste Verwaltungs- 
gerichtsinstanz gebracht werden; von dieser kann sie sodann mit 
Rechtsmitteln (Berufung, Revision) vor die höheren Verwaltungs- 
gerichte weitergezogen werden.®! 
a. Jedes Verwaltungsstreitverfahren setzt zwei Parteien vor- 
aus. Rein ist dieser Grundsatz durchgeführt dort, wovorden Verwal- 
tungsgerichten Private gegen öffentlichrechtliche Korporationen 
unterhalb des Staates, oder wo öffentlichrechtliche Korporationen 
  
v. 25. Aug. 1879, Art. 1, und Badisches Gesetz v. 30. Januar 1879, die 
Entscheidung von Kompetenzkonflikten betr., $ 1. 
60 Nach dem Preuß. Landesverwaltungsgesetz von 1883, 8$ 127, 128 
stehen für diese Anfechtung polizeilicher Verfügungen zwei Wege offen: 
a. Beschwerde bei den höheren Verwaltungsbehörden und sodann gegen 
letztinstanzliche Bescheide der Regierungspräsidenten bzw. Oberpräsi- 
denten die Klage beim Oberverwaltungsgericht. b. An Stelle der Be- 
schwerde sogleich das Verwaltungsstreitverfahren, beginnend mit der Klage 
bei den unteren Verwaltungsgerichten. — Württemberg. Verw.-RPflG. 
Art. 13, 59: Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof findet, von 
Ausnahmen abgesehen, nur statt, „wenn die Angelegenheit innerhalb des 
Instanzenzugs der Verwaltungsbehörden zum Austrag gebracht ist“. 
eı Nach dem Hessischen Verw.-RPflG. von 1911 wird der Hessische 
Verwaltungsgerichtshof nur in einer beschränkten Zahl von Fällen als 
erste und letzte Verwaltungsgerichtsinstanz tätig. Für die meisten Ver- 
waltungsstreitsachen ist vorgesehen, entweder Beurteilung durch den 
Kreisausschuß, Berufung an den Provinzialausschuß und Revision beim 
Verwaltungsgerichtshof, oder aber Beurteilung durch den Provinzial- 
ausschuß und Berufung an den Verwaltungsgerichtshof. Der verwaltungs- 
gerichtliche Instanzenzug bildet somit die Regel. — Der Natur der ganzen 
Organisation eines gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts entsprechend 
ist auch im Verwaltungsstreitverfahren der thüringischen Staaten ein 
Instanzenzug vorgesehen. Vgl. den zit. Staatsvertrag betr. Thüring. Ober- 
verwaltungsgericht Art. 15.
	        
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