250 $ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
In Staaten mit einer Mehrheit hierarchisch abgestufter Ver-
waltungsgerichte nimmt das Gesetz regelmäßig unter den Ver-
waltungsstreitsachen eine Ausscheidung vor. Die einen Streit-
sachen können nur einmal und zwar nur vor das oberste Ver-
waltungsgericht gebracht werden, nachdem sie zuvor im reinen
Verwaltungsverfahren erledigt worden sind.° Die Streitsachen
der anderen Kategorie dagegen müssen nur eine beschränkte
Zahl von Verwaltungsinstanzen durchlaufen haben, bevor sich
für sie das Verwaltungsstreitverfahren öffnet. In diesem muß zu-
nächst die einzelne Streitsache vor die unterste Verwaltungs-
gerichtsinstanz gebracht werden; von dieser kann sie sodann mit
Rechtsmitteln (Berufung, Revision) vor die höheren Verwaltungs-
gerichte weitergezogen werden.®!
a. Jedes Verwaltungsstreitverfahren setzt zwei Parteien vor-
aus. Rein ist dieser Grundsatz durchgeführt dort, wovorden Verwal-
tungsgerichten Private gegen öffentlichrechtliche Korporationen
unterhalb des Staates, oder wo öffentlichrechtliche Korporationen
v. 25. Aug. 1879, Art. 1, und Badisches Gesetz v. 30. Januar 1879, die
Entscheidung von Kompetenzkonflikten betr., $ 1.
60 Nach dem Preuß. Landesverwaltungsgesetz von 1883, 8$ 127, 128
stehen für diese Anfechtung polizeilicher Verfügungen zwei Wege offen:
a. Beschwerde bei den höheren Verwaltungsbehörden und sodann gegen
letztinstanzliche Bescheide der Regierungspräsidenten bzw. Oberpräsi-
denten die Klage beim Oberverwaltungsgericht. b. An Stelle der Be-
schwerde sogleich das Verwaltungsstreitverfahren, beginnend mit der Klage
bei den unteren Verwaltungsgerichten. — Württemberg. Verw.-RPflG.
Art. 13, 59: Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof findet, von
Ausnahmen abgesehen, nur statt, „wenn die Angelegenheit innerhalb des
Instanzenzugs der Verwaltungsbehörden zum Austrag gebracht ist“.
eı Nach dem Hessischen Verw.-RPflG. von 1911 wird der Hessische
Verwaltungsgerichtshof nur in einer beschränkten Zahl von Fällen als
erste und letzte Verwaltungsgerichtsinstanz tätig. Für die meisten Ver-
waltungsstreitsachen ist vorgesehen, entweder Beurteilung durch den
Kreisausschuß, Berufung an den Provinzialausschuß und Revision beim
Verwaltungsgerichtshof, oder aber Beurteilung durch den Provinzial-
ausschuß und Berufung an den Verwaltungsgerichtshof. Der verwaltungs-
gerichtliche Instanzenzug bildet somit die Regel. — Der Natur der ganzen
Organisation eines gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts entsprechend
ist auch im Verwaltungsstreitverfahren der thüringischen Staaten ein
Instanzenzug vorgesehen. Vgl. den zit. Staatsvertrag betr. Thüring. Ober-
verwaltungsgericht Art. 15.