252 $ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Zur Klage legitimiert ist im allgemeinen nur der Untertan,
in dessen Rechtskreis die angefochtene Verfügung unmittelbar
eingegriffen hat (vgl. auch oben $ 14).°° Da auch die Gemeinden
Gewaltunterworfene des Staates sind, so sind auch sie befugt,
den verwaltungsgerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen
gegen Eingriffe in ihren Selbstverwaltungsbereich.*® Dagegen
besitzt eine Behörde als solche grundsätzlich das Klagerecht aus
den bereits oben S. 251 angeführten Gründen nicht. Von
einer Ausnahme ist schon die Rede gewesen: Den Vorsitzen-
den der unteren Instanzen kann das Recht eingeräumt sein,
im öffentlichen Interesse Berufung an die höhere Verwal-
tungsgerichtsinstanz einzulegen, und ein selbständiges Klagerecht
besitzen Behörden naturgemäß in den Fällen, in denen das Ge-
setz die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten oder Kom-
petenzstreitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden der Beur-
teilung des Verwaltungsgerichtes unterstellt. Dritte Personen,
deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt
wird, können nach einigen Verwaltungsgerichtsgesetzen auf An-
trag oder von Amteswegen beigeladen werden;” das Urteil
07 Reger- Dyroff, Bayr. Verw.-Ger.-Ges. S. 446ff. und 459. Baltz,
Preuß. Baupolizeirecht, S. 193. Nach dem Sächs. Verwaltungsrechts-
pflegegesetz $ 73 steht die Anfechtungsklage den ‚Beteiligten‘ zu.
Wachler und Naundorff, Rechtsgrundsätze des Kgl. Sächs. OVG. I
S. 61 Nr. 30; II S. 95 Nr. 17. Jahrbücher des Kg]. Sächs. OVG. III S. 148.
Apelt, Sächs. Verwaltungsrechtspflegegesetz S. 228. S. auch Soergel,
I S. 545 Nr. 70 und 564 Nr. 127, 4. In gleichem Sinne spricht von „Be-
teiligten‘‘ das Hessische Verw.-RPfilG. Art. 17ff.; vgl. dazu die Bemerkungen
von W. Best, Verwaltungsrechtspflege für Hessen S. 23. Ebenso Staats-
vertrag betr. Thüring. Oberverwaltungsgericht Art. 25ff. Für Preußen:
Entscheidungen des Preuß. OVG. Bd. 61, S. 175 u. dort zitierte Urteile.
68 Vgl. oben $ 6. S. auch Hessische Verw.-RPflG. Art. 70, Abs. 2.
69 Jahrbücher des Kgl. Säche. OVG. I S. 60, 205. Thoma, Polizei-
befehl I 16.
”° Vgl. z. B. Preuß. Landesverwaltungsgesetz $70. Bad. Verwaltungs-
rechtspflegegesetz $$ 21, 40. Sächs. Verwaltungsrechtspflegegesetz $ 45.
Oldenburg. Gesetz, betr. die Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 72. Hessisches
Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 50. Staatsvertrag betr. Thüring.
Oberverwaltungsgericht Art. 36. RVO. $$ 1652, 1687. In Preußen wird
der Beigeladene nicht Partei. (Kamptz, Rechtsprechung des Preuß.
OVG. IV S. 1252ff., insbes. 1257. Parey, Rechtsgrundsätze des Preuß.
OVG. II S. 1219 Nr. 160ff. Preuß. OVG. 19. April 1912 (DJZ XVII 1534).