$ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 253
wirkt infolgedessen auch gegen sie. Popularklagen hingegen,
d. h. Klagen, die von Personen angestrengt werden, die kein
persönliches Interesse an der Sache nachzuweisen brauchen, sind
nur in wenigen von den Gesetzen besonders aufgezählten Fällen
zulässig. ”!
b. Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist es, auf Klage hin fest-
zustellen, was zwischen Staat und Untertan in einem konkreten
Falle Rechtens ist oder Rechtens sein soll. Das Gericht ent-
scheidet, von den wenigen Fällen der sog. ursprünglichen Ver-
waltungsrechtspflege abgesehen, ob die Verwaltungsbehörde dem
Rechte gemäß verfahren ist. Daher sind im allgemeinen im Ver-
waltungsstreitverfahren Feststellungsklagen unzulässig.”?
Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Beiladung‘, I?
S. 232. Schultzenstein, Zur Beiladung (Verwaltungsarchiv XIX S. 1).
In Baden wird der Beigeladene Nebenintervenient. (Rechtsprechung des
Bad. Verwaltungsgerichtshofs II S. 40.) In den übrigen Staaten wird er
Partei. — Über Nebenintervention im allgemeinen: Entsch. des Bad.
Verw.-Ger.-H. v. 27. März 1900 (RegerXX S. 460).
”ı Beispiele: Nach dem Preuß. Zuständigkeitsgesctz von 1883, $ 57,
kann gegen Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege jeder Beliebige
Einspruch erheben. Germershausen, Wegerecht und Wegeverwaltung
in Preußen I S. 721. Hierher zu zählen sind auch die Einsprachen gegen
die Wählerlisten für die Reichstagswahlen und gegen die Feststellung des
Wahlergebnisses. Laband, Staatsrecht IS S. 323, 339; vgl. auch Entsch.
des Preuß. OVG. Bd. 13, S. 335, Bd. 14, 8. 44.
”2 D. h. es kann nicht auf abstrakte Feststellung eines Rechts-
verhältnisses geklagt, sondern mit der Klage im allgemeinen nur die
Aufhebung einer konkreten behördlichen Verfügung verlangt werden.
Leo Vossen, Die Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß (Archiv
f. öffentl. Recht XXIV S. 202). Schultzenstein, Die Feststellungs-
klage im Verwaltungsstreitverfahren (Zeitschrift „Das Recht‘‘, 1910,
S. 490ff., und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Entsch. des
Preuß. OVG. Bd.23, S. 401. Reger- Dyroff, Bayr. Verw.-Ger.-Ges., 202,
582. Wachler und Naundorff, Rechtsgrundsätze des Kgl. Sächs. OVG.
II S.90 Nr.6. Reger XX 8. 218. — Ausnahmen kommen vor: So ist
nach dem Sächs. Verwaitungsrechtspflegegesetz $ 21, Ziff. 10, das Verwal-
tungsgericht berufen, auf Feststellungsklage hin auszusprechen, ob
zwischen einem Kläger und einer beklagten Kasse ein Versicherungsver-
hältnis besteht (558, Abs. 1 des Krankenvers.G. = RVO. $ 405). Urt.
des Kgl. Sächs. OVG. v. 28. Dez. 1907 (Jahrbücher XII 37). Ebenso
läßt die Praxis in Baden eine Feststellungsklage zu, wenn der Kläger
„ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Rechtsver-
hältnisses durch die zuständige Behörde hat“ (Urt. des Verw.-GH. v.