Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 253 
wirkt infolgedessen auch gegen sie. Popularklagen hingegen, 
d. h. Klagen, die von Personen angestrengt werden, die kein 
persönliches Interesse an der Sache nachzuweisen brauchen, sind 
nur in wenigen von den Gesetzen besonders aufgezählten Fällen 
zulässig. ”! 
b. Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist es, auf Klage hin fest- 
zustellen, was zwischen Staat und Untertan in einem konkreten 
Falle Rechtens ist oder Rechtens sein soll. Das Gericht ent- 
scheidet, von den wenigen Fällen der sog. ursprünglichen Ver- 
waltungsrechtspflege abgesehen, ob die Verwaltungsbehörde dem 
Rechte gemäß verfahren ist. Daher sind im allgemeinen im Ver- 
waltungsstreitverfahren Feststellungsklagen unzulässig.”? 
Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Beiladung‘, I? 
S. 232. Schultzenstein, Zur Beiladung (Verwaltungsarchiv XIX S. 1). 
In Baden wird der Beigeladene Nebenintervenient. (Rechtsprechung des 
Bad. Verwaltungsgerichtshofs II S. 40.) In den übrigen Staaten wird er 
Partei. — Über Nebenintervention im allgemeinen: Entsch. des Bad. 
Verw.-Ger.-H. v. 27. März 1900 (RegerXX S. 460). 
”ı Beispiele: Nach dem Preuß. Zuständigkeitsgesctz von 1883, $ 57, 
kann gegen Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege jeder Beliebige 
Einspruch erheben. Germershausen, Wegerecht und Wegeverwaltung 
in Preußen I S. 721. Hierher zu zählen sind auch die Einsprachen gegen 
die Wählerlisten für die Reichstagswahlen und gegen die Feststellung des 
Wahlergebnisses. Laband, Staatsrecht IS S. 323, 339; vgl. auch Entsch. 
des Preuß. OVG. Bd. 13, S. 335, Bd. 14, 8. 44. 
”2 D. h. es kann nicht auf abstrakte Feststellung eines Rechts- 
verhältnisses geklagt, sondern mit der Klage im allgemeinen nur die 
Aufhebung einer konkreten behördlichen Verfügung verlangt werden. 
Leo Vossen, Die Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß (Archiv 
f. öffentl. Recht XXIV S. 202). Schultzenstein, Die Feststellungs- 
klage im Verwaltungsstreitverfahren (Zeitschrift „Das Recht‘‘, 1910, 
S. 490ff., und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Entsch. des 
Preuß. OVG. Bd.23, S. 401. Reger- Dyroff, Bayr. Verw.-Ger.-Ges., 202, 
582. Wachler und Naundorff, Rechtsgrundsätze des Kgl. Sächs. OVG. 
II S.90 Nr.6. Reger XX 8. 218. — Ausnahmen kommen vor: So ist 
nach dem Sächs. Verwaitungsrechtspflegegesetz $ 21, Ziff. 10, das Verwal- 
tungsgericht berufen, auf Feststellungsklage hin auszusprechen, ob 
zwischen einem Kläger und einer beklagten Kasse ein Versicherungsver- 
hältnis besteht (558, Abs. 1 des Krankenvers.G. = RVO. $ 405). Urt. 
des Kgl. Sächs. OVG. v. 28. Dez. 1907 (Jahrbücher XII 37). Ebenso 
läßt die Praxis in Baden eine Feststellungsklage zu, wenn der Kläger 
„ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Rechtsver- 
hältnisses durch die zuständige Behörde hat“ (Urt. des Verw.-GH. v.
	        
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