256 $ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Geltung nicht.’ Nur ausnahmsweise kann nach dem Willen des
Gesetzes eine Entscheidung (z. B. bei Statusklagen, Wahlen)
Wirkung inter omnes erlangen.’’
Die Gesetze der verschiedenen Staaten enthalten besondere
Bestimmungen darüber, welche Wirkung eintritt, wenn das Ver-
waltungsgericht eine angefochtene Verfügung aufhebt: ob es
selbst eine neue materielle Anordnung in der Sache zu treffen,’®
lichen Erfordernisse für eine bestimmte Gewerbeausübung besessen hat,
so hat das Verwaltungsgericht die die Polizeierlaubnis versagende Ver-
fügung an Hand des Rechts zu prüfen, wie es damals gegolten hat,
nicht wie es seither neugestaltet worden ist, und demgemäß hat das
Gericht sein Urteil auf Grund des alten Rechts zu fällen. Zielt dagegen die
Klage z. B. darauf ab, Existenz und Umfang der Pflicht zur Unterhaltung
eines Weges pro futuro feststellen zu lassen, so ist das Recht, das zur
Zeit der Urteilsfällung gilt, allein maßgebend. Schultzenstein, Ver-
waltungsstreitverfahren und neues Recht (DJZ. XVIII 775). Kgl. Sächs.
OVG. 20. März 1912 (Jahrbücher XVIII S. 289, Reger XXXIII 239).
S. oben $ 5, S. 89.
786% DieEntscheidungsgründe nehmen an der bindenden Kraft des Urteils
nicht teile Kamptz, Rechtsprechung des Preuß. OVG. IV S. 1355 Nr. 4.
Reger, Bd. 31,8. 121. Wenn daherin den Motiven des Urteils zivilrechtliche
Vorfragen beantwortet werden, so wird ein solcher Ausspruch nicht „rechte-
kräftig‘. Die Urteile der Verwaltungsgerichte ergehen „unbeschadet aller
privatrechtlichen Verhältnisse‘. (Bad. Verwaltungsrechtspflegegesetz $ 1.)
Ebenso verhält es sich in den Fällen, in denen die Verwaltungsgerichte
öffentlichrechtliche Vorfragen zu beurteilen haben. So tritt nach preuß.
Recht das Bedenken, ob ein Weg ein öffentlicher sei, stets als „‚Vorfrage“
auf bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Anlieger-Bei-
tragspflicht u.a. m. Germershausen, Wegerecht in Preußen I S. 660.
Bad. Verw.-G.-H. 9. Januar 1912 (Badische Rechtspraxis 1912, S. 134).
Rechtsprechung d. Bad. Verw.-G.-H. III Nr. 247. S. auch Urt. d. Bayr.
Verw.-G.-H. 30. Dez. 1910, 24. März 1911. (Reger XXXI 121, 123.)
?? Preuß. OVG.v.4.Okt.1892(Entsch. Bd.23,S.163). Ferner Kamptz,
Rechtsprechung des Preuß. OVG. IV S. 1352 und Parey, Rechtsgrund-
sätze II S. 1247 Nr. 283; S. 1249 Nr. 285. Reger-Dyroff, Bayr. Ver-
waltungsgerichtsgesetz S. 494 und dort zitierte Urteile. Auch Entschei-
dungen über die Zugehörigkeit zu einem Versicherungsverbande kommt
diese weiterreichende Wirkung zu; sie stellen einen versicherungsrecht-
lichen Status fest. Rosin, Recht der Arbeiterversicherung I S. 783.
”® Dies ist die Regel; z. B. Sächs. Verwaltungsrechtspflegegesetz $ 82,
Bad. Verwaltungsrechtspflegegesetz $ 29; Preuß. Einkommensteuergesetz
v. 1891 $47. Hessisches VerwRPilG Art. 93, 94.