Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

260 $ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
der Zivilprozeß, andrerseits das Verwaltungsgerichtsverfahren 
dient, hat auch eine Verschiedenheit in den Urteilswirkungen 
zur Folge. 
Allein das Verwaltungsrecht kennt auch öffentliche Ansprüche 
und öffentliche Pflichten, die von dem Wechsel der äußeren Ver- 
hältnisse und Anschauungen und den sich ändernden Anforde- 
rungen des öffentlichen Interesses unabhängig bleiben. Man denke 
z.B. an Existenz und Umfang der Steuerpflicht einer Person (Ver- 
anlagung) oder der Versicherungs- und Beitragspflicht, oder der 
Kirchenbaulast oder an die Frage nach der Gemeindezugehörig- 
keit einer bestimmten Person. Derartige Rechtsverhältnisse 
weisen somit in dem für die Rechtskraftfrage entscheidenden 
Punkte dieselbe juristische Struktur auf wie die Rechtsverhält- 
nisse des Privatrechtes. Sind die Verwaltungsgerichte zu einer 
Streitentscheidung über solche Verhältnisse berufen, so kommt 
ihren Urteilen dieselbe Wirkung zu wie den Urteilen der Zivil- 
gerichte: das von ihnen Geordnete gilt für die Zukunft als un- 
bestreitbar und kann von den Verwaltungsbehörden nicht mehr 
abgeändert werden.°* 
Weil die der Kompetenz der Verwaltungsgerichte zugewie- 
senen Streitsachen kein einheitliches Gepräge tragen, ist auch 
die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ein- 
heitlich. Gewiß, das formell rechtskräftige Urteil eines Ver- 
waltungsgerichtes wird wie das Urteil eines Zivilgerichtes für das 
Gericht, das das Urteil gefällt hat, unwiderruflich.*® Im übrigen 
aber richten sich die Wirkungen des verwaltungsgerichtlichen 
Urteils nach der Natur des im einzelnen Fall der richterlichen 
Beurteilung unterstellten Rechtsverhältnisses.°® 
8 Entscheidungen des Prcuß. Oberverwaltungsgerichtsin Staatssteuer- 
sachen VIII 281; XI 428. Rosin, Recht d. Arbeiterversicherung II 
3. 632. 
85 Über die Vollstreckung verwaltungsgerichtl. Urteile durch die 
Verwaltungsbehörden: Bad. Verwaltungsrechtspflegegesetz $45; Kgl. 
Sächs. Verwaltungsrechtspflegegesetz $ 91. Hessisches Verwaltungsrechts- 
pflegegesetz Art. 123ff. Staatsvertrag betr. Thüring. Oberverwaltungs- 
gericht Art. 43. Vgl. auch oben S. 218. 
88 Ob und wieweit die Parteien über ein im Verwaltungsstreitver- 
fahren liegendes Rechtsverhältnis einen rechtsbeständigen Prozeßvergleich 
schließen können, hängt von der Natur des betreffenden Rechtsverhält- 
nisses ab, m. a. W. davon, wieweit dieses ihrer rechtlichen Verfügungs-
	        
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