Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$16. Zuständigkeit der ordentl. Gerichte und Beamtenhaftpflicht. 263 
haftet er nicht.* Ebensowenig wird er zivilrechtlich verantwortlich, 
wenn er bloß unzweckmäßig gehandelt hat; denn er hat zivilrecht- 
lich nur für Rechtswidrigkeit, nicht auch für Sachwidrigkeit ein- 
zustehen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß auch ein Über- 
schreiten des Ermessensbereichs eine Rechts- und nicht bloß 
eine Sachwidrigkeit darstellt.° Über der Prüfung der objek- 
*« Vgl. oben S. 64ff. Alfred Schulze, Reichsbeamtengesetz, S. 88, 
und die dort zitierte Judikatur. Besonders instruktiv ein Urteil des Reichs- 
gerichts in Zivilsachen v. 20. Juni 1904: Der Beamte, der verschuldet hat, 
daß vom Testator ein formell ungültiges Testament errichtet worden ist, 
haftet denjenigen, die der Testator in seinem ungültigen Testamente 
bedacht hat (Entsch. in Civils. Bd. 58, S. 296.). Reichsgericht 10. Januar 
1912 (Entscheidungen i. Civils. Bd. 78, 8. 241): „Ist die Amtspflicht dem 
Beamten gerade im Interesse des Einzelnen auferlegt, so liegt sie ihm 
einem Dritten gegenüber ob.‘ Spruchsammlung 1912der DJZ.S.234. Reichs- 
gericht i. Civils. Bd. 81, S. 131. (Nichtverwahrung des Notariatssiegels). 
Delius, Haftpflicht der Beamten S.27. James Goldschmidt, Ungerecht- 
fertigter Vollstreckungsbetrieb 1910, S. 68ff. (Abhandlungen zum Privat- 
recht und Zivilprozeß, herausg. von Fischer, Bd. XX, Heft 3). J. Kraft, 
Die Haftpflicht der Richter, Rechtsanwälte und Notare, sowie der Ge- 
richtsschreiber und Gerichtsvollzieher, 1911. 
5 Zwei lehrreiche Urteile veranschaulichen dies: 1. Urteil des Preuß. 
OVG.v.4. Febr. 1882 (Entsch. Bd.8, S.409): 1. Nach einer Polizeiverordnung 
sollen Feldziegeleien in der Regel 400 Fuß von öffentlichen Wegen ent- 
fernt bleiben. Den Wegen können sie näher gerückt werden, wenn das 
Feuer durch eine genügende Schirmmauer gedeckt wird. Der zuständige 
Amtsvorsteher hatte auf Grund dieser Vorschriften einem Maurermeister 
die Erlaubnis zum Abbrennen eines Feldziegelofens in unmittelbarer 
Nähe der Straße versagt. Auf Beschwerde des Maurermeisters hoben die 
oberen Instanzen diese Verfügung auf, weil sie eine Gefahr für ausgeschlos- 
sen erachteten. Hierauf verlangte der Maurermeister vom Amtsvorsteher 
Ersatz des Schadens, der ihm dadurch erwachsen sei, daß die zum Brennen 
in den Ofen gesetzten Steine in dem Zeitraum vom Erlaß der abweisenden 
Verfügung des Amtsvorstehers bis zu dem die Verfügung aufhebenden 
verwaltungsgerichtlichen Spruch durch Nässe formlos und unbrauchbar 
geworden seien. Dem Kläger wurde jedoch der Rechtsweg verschlossen. 
Der Amtevorsteher hatte innerhalb der Grenzen seines freien Ermeesens 
verfügt, eine Rechtswidrigkeit lag nicht vor. Im selben Sinne RG. in 
Zivilsachen vom 1. Juli 1902 und vom 25. Januar 1904 (Entsch. Bd. 52 
S. 107 und Bd. 56 8. 339). — 2. Urteil des Preuß. OVG. v. 1. Okt. 1909 
(Entsch. Bd. 55 S.459): Ein Bürgermeister untersagt, als Polizeibeamter, 
dem Inhaber eines Kinematographen die Ausübung seines Gewerbebetriebe 
an einem bestimmten Tag, um dadurch einem Konkurrenzunternehmen 
(Gartenkonzert) Besuch zuzuführen. Hier lag Ermessensmißbrauch vor, 
der den Bürgermeister schadenersatzpflichtig machte.
	        
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