Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

268 $16. Zuständigkeit der ordentl. Gerichte und Beamtenhaftpflicht. 
Bundesstaaten haben von ihrerGesetzgebungskompetenz nach die- 
ser Richtung Gebrauch gemacht.'* In Preußen,’ Bayern,Sachsen,!2 
Württemberg, Baden haften der Staat und die Korporationen des 
öffentlichen Rechts dem durch ein Versehen oder Vergehen eines 
ihrer Beamten geschädigten Dritten direkt und primär, und in 
derselben Weise tritt dem Dritten gegenüber das Reich für seine 
Beamten ein.!* In Elsaß-Lothringen und Hessen haften dagegen 
Staat und öffentlichrechtliche Verbände nur subsidiär neben dem 
Beamten, wie Bürgen. In den übrigen Staaten dagegen hat 
14 Eine Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen bei 
W. Kröner, Die Beamtenhaftpflicht im Reiche und in den Bundes- 
staaten, 1911. Nachzutragen ist das Gesetz Lübocks vom 17. Februar 
1912 über die Haftung des Staats und der Gemeinden für ihre Be- 
amten. — Die Landesgesetzgebung kann die Zuständigkeit für die Be- 
urteilung dieser Klagen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen- 
standes den Landgerichten ausschließlich zuweisen. GVG. $ 70, Absatz 3: 
Das gilt auch für Klagen gegen Gemeinden und andere Kommunalverbände: 
Bartmann in der DJZ. XVIII 581. 
15 In Preußen ist diese Haftung des Staates erst in neuster Zeit ein- 
geführt worden. Preuß. Gesetz über die Haftung des Staates und anderer 
Verbände für Amtspflichtsverletzungen von Beamten bei Ausübung der 
öffentlichen Gewalt, vom 1. August 1909. W. Schoenborn im Jahrb. 
d. öff. R. IV 297, 301 (Text des Gesetzes). B. Coester, Haftung des 
Staats für Amtsdelikte bei Ausübung der öffentlichen Gewalt nach preuß. 
Rechte (Jahrb. d. öff. R. V [1911] S. 285). H. Simon, Haftung (. Ver- 
bände d. öff. Rechts, Königsberg. Diss. 1913. 
15 Über den im wesentlichen auf Gewohnheitsrecht beruhenden 
Rechtszustand Sachsens: Kröner, Beamtenhaftpflicht S. 5l; Otto 
Mayer, Haftung d. Staats (s. oben Anm. 10) S. 16. 
16 Reichsgesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten, vom 
22. Mai 1910. — Nach $ 1, Abs. 3 des Gesetzes stehen „Personen des 
Soldatenstandes, mit Ausnahme des Kgl. Bayrischen Kontingents, im 
Sinne dieses Gesetzes den Reichsheamten gleich“. Über den Rechts- 
zustand vor der Verkündigung dieses Reichsgesetzes vgl. das Urt. des 
Reichsgerichts in Zivilsachen vom 30. März 1903 (Entsch. Bd. 54, S. 198). 
Über die Haftung des Reichs für die Schäden, die aus einem von der 
deutschen Besatzung verschuldeten Zusammenstoß eines Kriegsschiffes 
des Reichs mit einem andern Schiff entstanden sind: Reichsgericht in 
Zivils. Bd. 79, S. 179, und die Aufsätze von W. Hertz u. von Pappen- 
heim (betr. EG. z. Handelsgesetzbuch Art. 7) in Gruchots Beiträgen z. 
Erläuterung d. deutsch. Rechts Bd. 55, 8. 39; Bd. 56, S. 19. Andere 
militärische Haftungsfälle: Bad. Rechtspraxis 1912 S. 38 (losgerissene 
Pontons), DJZ. XV111 703 (Biwak).
	        
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