268 $16. Zuständigkeit der ordentl. Gerichte und Beamtenhaftpflicht.
Bundesstaaten haben von ihrerGesetzgebungskompetenz nach die-
ser Richtung Gebrauch gemacht.'* In Preußen,’ Bayern,Sachsen,!2
Württemberg, Baden haften der Staat und die Korporationen des
öffentlichen Rechts dem durch ein Versehen oder Vergehen eines
ihrer Beamten geschädigten Dritten direkt und primär, und in
derselben Weise tritt dem Dritten gegenüber das Reich für seine
Beamten ein.!* In Elsaß-Lothringen und Hessen haften dagegen
Staat und öffentlichrechtliche Verbände nur subsidiär neben dem
Beamten, wie Bürgen. In den übrigen Staaten dagegen hat
14 Eine Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen bei
W. Kröner, Die Beamtenhaftpflicht im Reiche und in den Bundes-
staaten, 1911. Nachzutragen ist das Gesetz Lübocks vom 17. Februar
1912 über die Haftung des Staats und der Gemeinden für ihre Be-
amten. — Die Landesgesetzgebung kann die Zuständigkeit für die Be-
urteilung dieser Klagen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen-
standes den Landgerichten ausschließlich zuweisen. GVG. $ 70, Absatz 3:
Das gilt auch für Klagen gegen Gemeinden und andere Kommunalverbände:
Bartmann in der DJZ. XVIII 581.
15 In Preußen ist diese Haftung des Staates erst in neuster Zeit ein-
geführt worden. Preuß. Gesetz über die Haftung des Staates und anderer
Verbände für Amtspflichtsverletzungen von Beamten bei Ausübung der
öffentlichen Gewalt, vom 1. August 1909. W. Schoenborn im Jahrb.
d. öff. R. IV 297, 301 (Text des Gesetzes). B. Coester, Haftung des
Staats für Amtsdelikte bei Ausübung der öffentlichen Gewalt nach preuß.
Rechte (Jahrb. d. öff. R. V [1911] S. 285). H. Simon, Haftung (. Ver-
bände d. öff. Rechts, Königsberg. Diss. 1913.
15 Über den im wesentlichen auf Gewohnheitsrecht beruhenden
Rechtszustand Sachsens: Kröner, Beamtenhaftpflicht S. 5l; Otto
Mayer, Haftung d. Staats (s. oben Anm. 10) S. 16.
16 Reichsgesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten, vom
22. Mai 1910. — Nach $ 1, Abs. 3 des Gesetzes stehen „Personen des
Soldatenstandes, mit Ausnahme des Kgl. Bayrischen Kontingents, im
Sinne dieses Gesetzes den Reichsheamten gleich“. Über den Rechts-
zustand vor der Verkündigung dieses Reichsgesetzes vgl. das Urt. des
Reichsgerichts in Zivilsachen vom 30. März 1903 (Entsch. Bd. 54, S. 198).
Über die Haftung des Reichs für die Schäden, die aus einem von der
deutschen Besatzung verschuldeten Zusammenstoß eines Kriegsschiffes
des Reichs mit einem andern Schiff entstanden sind: Reichsgericht in
Zivils. Bd. 79, S. 179, und die Aufsätze von W. Hertz u. von Pappen-
heim (betr. EG. z. Handelsgesetzbuch Art. 7) in Gruchots Beiträgen z.
Erläuterung d. deutsch. Rechts Bd. 55, 8. 39; Bd. 56, S. 19. Andere
militärische Haftungsfälle: Bad. Rechtspraxis 1912 S. 38 (losgerissene
Pontons), DJZ. XV111 703 (Biwak).