270 $16. Zuständigkeit der ordentl. Gerichte und Beamtenhaftpflicht.
ein solcher nicht besteht, nur vom Reichsgericht gefällt werden
(EG. z. R.-Ger.-Verf.-Ges. $11).” Diese Vorentscheidung hat
jedoch nur prozessuale Wirkung: sie öffnet oder sie verschließt
den Rechtsweg, hindert aber, ist einmalder Rechtsweg für zulässig
erklärt, das urteilende Zivilgericht nicht an der selbständigen
Prüfung darüber, ob eine zu Schadenersatz verpflichtende Amts-
pflichtverletzung vorliege.”® Das System der Vorentscheidung
Art. 7. EG. z. GVG. $ 11 deckt die beiden gesetzgeberischen Lösungen;
die Vorschrift läßt eine Vorentscheidung zu „entweder im Falle des
Verlangens einer vorgesetzten Behörde oder unbedingt‘. Gravenhorst,
Der sog. Konflikt bei gerichtlicher Verfolgung von Beamten, 1908 (Ab-
handlungen aus dem Staats- und Völkerrecht, herausgegeben von Brie
und Fleischmann); und Art. „Konflikt“ im WB d. VerwR? II 607.
Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, I? S. 1057, Art.
‚Konflikte‘. Reger-Dyroff, Bayr. Verwaltungsgerichtsgesetz S. 174 ff.
v. Rheinbaben, Art. „Beamte‘ im WB d. VerwR? I 366.
21 Dies trifft z. B. für Mecklenburg und für Elsaß-Lothringen zu.
Reger XXIV S. 186. Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 64, 249; Bd. 70, 102.
Bruck, Verfassungs- und Verwaltungsrecht von Elsaß-Lothringen IS. 183.
22 Die Vorentscheidung hat sich infolgedessen auf die Frage zu be-
schränken, ob objektiv eine Amtsüberschreitung vorliegt. Ob sie der in
Anspruch genommene Beamte verschuldet hat, ob die Erfüllung der
Amtspflicht ihm dem Kläger gegenüber obgelegen hat — all das hat die
Vorentscheidung nicht zu prüfen. Preuß. OVG. vom 28. Dez. 1905
(Reger XXVII S. 162). Kamptz, Rechtsprechung des Preuß. OVG IV
S. 1146ff. Urt. des Reichsgerichts v. 12. November 1908 (Entscheidungen
in Zivilsachen Bd. 70, S. 102). Görres, Neuere Rechtsprechung des
OVG. auf dem Gebiet d. Beamtenrechts (Jur. Wochenschr. 1913,
S. 6566). — Im Widerspruch zum Reichsrecht steht daher die Be-
stimmung des Bayr. Verw.-Ger.-Ges., Art. 7, Abs. 3, derzufolge die Vor-
entscheidung für das Gericht bindend ist. (Die Zulässigkeit dieser Vorschrift
wird verteidigt von Silberschmidt [Archiv für bürgerl. Recht, Bd. 20,
S. 204] und Seydel-Piloty, Bayr.Staatsrecht, 1S. 437. Reger-Dyroff,
Bayr. Verw.-Ger.-Ges.S.190; vgl. jedoch auch Bayr.OLG.7. Oktober 1912in
der Ztsch. f. Rechtspflegei.Bayern 1912,S.485). Im Widerspruch zum Reichs-
recht steht aber auch die Bestimmung des preuß. Gesetzes über die Zulässig-
keit des Rechtswegs in Bezug auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842,
$ 6, die vorschreibt, daß eine Verfolgung des Beamten erst zulässig ist,
nachdem die schadenstiftende Verfügung von den Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten ist aufgehoben worden. Das Reichsgericht in
Zivilsachen, Bd. 51, S. 329, das Preuß. OVG. (Entscheidungen Bd. 57,
8. 480) und die herrschende Meinung (Meyer-Auschütz, Lehrbuch des
Deutschen Staatsrechts, S. 681) halten diese Bestimmung für zulässig,
und das Preuß. Gesetz über die Haftung des Staats, vom 1. Aug. 1909,