Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

280 $ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 
zustehendes — privates oder öffentliches —!° Einzelrecht in 
einer Weise der öffentlichen Verwaltung dienstbar macht, die es 
nach seinen wesentlichsten Richtungen der Verfügung des Privaten 
entzieht. Auch auf diese Art werden Individualrechte in den 
Bereich der öffentlichen Verwaltung übergeführt. Es liegen 
somit Erscheinungen vor, die der Expropriation gleichartig sind. 
Daraus ergibt sich aber die Pflicht des Staates, das Vermögen 
des betroffenen Privaten auch hier durch Geldersatz auszuglei- 
chen.!* Was für den Staat gilt, muß ebenso gelten für den In- 
  
  
15 Öffentliches Einzelrecht: der Gehaltsanspruch der Beamten; auch 
der „Bürgernutzen‘‘ kann ein derartiges Einzelrecht darstellen. Gierke, 
Deutsches Privatrecht I S. 610. Rechtsprechung des bad. Verwaltungs- 
gerichtshofs I S. 206. Nr. 392, 393. 
16 Tas wird sehr gut ausgeführt in einem Urteil des Reichsgerichts 
vom 16. Oktober 1906 (Entsch. 64, S. 184): Bei Kanalisierungsarbeiten 
stoßen städtische Arbeiter auf einen in den Straßenkörper hineinragenden 
Hohlraum, der zu einer Anliegerliegenschaft gehört. Der Eigentümer 
wird durch Verfügung aufgefordert, den Hohlraum zu räumen, kommt 
jedoch der Verfügung nicht nach, ficht sie aber auch nicht an. Darauf 
wird der Hohlraum nach der Liegenschaft hin abgesperrt und ohne weiteres 
zur Straße gezogen. Dar Reichsgericht hat mit Grund dem Eigentümer 
Entschädigung zugesprochen. — Wenn von einem Militärschießplatz aus 
Kugeln sich auf Privatgrundstücke verirren und diese dadurch für den 
Eigentümer in einzelnen Zonen unbrauchbar machen, so hat der Eigen- 
tümer Anspruch auf Schadenersatz. Denn der Grundeigentümer kann sich 
dieser Inanspruchnahme nicht widersetzen. Reger, Erg.-Bd. I S. 384. 
Kamptz und Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichts auf den Gre- 
bieten des öffentl. Rechts II 8. 344—346. Fleiner, Verwaltungsrechts- 
fälle, Nr.1. (Unrichtig die Urteile des Reichsgerichts: Reger XXIV S. 384 
und RG. in Zivilsachen Bd. 55, 8. 55.) Wenn eine von einem Privaten 
zur Patentierung angemeldete Erfindung nach Bestimmung des Reichs- 
kanzlers für das Heer oder die Flotte oder sonst im Interesse der öffent- 
lichen Wohlfahrt benutzt werden soll, so muß sich der Erfinder diese 
Entziehung gefallen lassen, aber gegen volle Entschädigung (Reichs- 
patentgesetz v. 1891 $ 5, Absatz 2). Wird ohne eine solche Bestimmung 
des Reichskanzlers eine fremde Erfindung von der Heeresverwaltung 
benutzt, so kann nach der reichsgerichtlichen Judikatur der Patent- 
inhaber nicht auf Unterlassung klagen, wohl aber auf öffentlichrechtliche 
Entschädigung. Urt. d. Reichsgerichts v. 19. Juni 1912 (DJZ. XVII 
1186). Reichsgericht i. Zivilsachen Bd. 77, 8. 14. — Verfehlt ist das 
Urteil, welches das Schweiz. Bundesgericht am 16. November 1911 in 
Ausübung seiner Verfassungsgerichtsbarkeit erließ (oben Anm. 10) und 
worin es den Gesetzgeber Graubündens für befugt erklärte, zu Gunsten
	        
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