Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

286 $ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 
Gewährung von Entschädigung anordnet. Es braucht nicht 
wiederholt zu werden, daB — soweit eine Materie nicht reichs- 
rechtlich geordnet ist®®* — die Landesgesetzgebungen bei der 
Beantwortung der Frage, für welche Schädigungen Ersatz ge- 
leistet wird, erheblich voneinander abweichen.?? Auf Einzelheiten 
ist an dieser Stelle nicht einzutreten. Nur auf zwei Grenzfälle 
sei aufmerksam gemacht: auf die Verschiedenheit in der recht- 
lichen Behandlung der sog. Justizschäden und Kriegsschäden. 
28& Eine solche reichsrechtliche Regelung enthält die ReichsGewO 
$ 51 (polizeiliche Untersagung eines Gewerbebetriebs gegen volle Entschädi- 
gung des Gewerbetreibenden). S. den Text der Stelle oben S. 191. 
Preuß. VerwBl. XXXIV 81. Reichsgericht in Zivile. Bd. 80, S. 299. 
Lagenstein, Gewerbepolizeierlaubnis S. 132ff. S. näheres darüber unten 
$ 24. Ferner Preuß. Wassergesetz v. 1913 $ 84 (Rücknahme einer Ver- 
leihung aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen Entschädigung). 
29 Beispiele: Wegen Einziehung oder Niveauveränderung einer Orts- 
straße wird in dem einen Staat Entschädigung gewährt, im andern gar 
nicht oder nur in beschränktem Umfang (vgl. z. B. über die Entwicklung 
in Baden: Walz, Bad. Ortsstraßenrecht, 1900, S. 329. Flad, Bad. Orts- 
straßengesetz, 1909, S. 331ff., dazu Neue württemberg. Bauordnung v. 
28. Juli 1910, Art. 18). Wegen der Verhängung einer Bausperre wird in 
beschränktem Umfang Entschädigung gewährt nach dem preuß. Flucht- 
liniengesetz v. 1875, $ 13, keine Entschädigung dagegen nach dem ba- 
dischen Ortsstraßengesetz v. 1908 $$ 6, 30 und der württemberg. Bau- 
ordnung v. 1910, Art. 15. Vgl. dazu die Artikel ‚Bauwesen‘ im Wörter- 
buch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts, Bd. I? S. 308ff. Ent- 
scheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts Bd. XXXI (1905) Teil 2, 
S. 543 (keine Entschädigung bei Bauverbot). — lesonders interessant: 
Reichsgesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, v. 
30. Juni 1900 $ 28 (Entschädigung von Arbeitern für den Lohnausfall 
infolge von sanitarischer Absonderung). Ein lehrreiches Beispiel ist ferner 
in dem Gesetz für Elsaß-Lothringen v. 13. Februar 1905 betr. Abänderung 
verschiedener Justizgesetze Art. 3 enthalten: Wird durch Veranstaltung 
einer Öffentlichen Arbeit oder den Betrieb eines dem öffentlichen Nutzen 
dienenden Unternehmens das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines 
andern beeinträchtigt, so hat der Veranstalter (Unternehmer) Ersatz zu 
leisten. — In weitgehendem Maße haben die neuen Wassergesetze Preußens 
und Badens den Interessenten, welche durch Herstellung, Verbesserung 
und Ausbau von Wasserwegen oder infolge der Verleihung von Sonder- 
nutzungsrechten (Stauwehren usw.) geschädigt werden, Ersatzansprüche 
zugebilligt. Z. B. Preuß. Wassergesetz v. 7. April 1913 $8$ 45, 51, 77, 167, 
159f.; nach $ 45 ist jedoch Entschädigung nur ‚‚insoweit zu gewähren, 
als die Billiekeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordert‘“. 
Padisches Wassergesetz v. 12. April 1913 $$ 41, 110 usw.
	        
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