$ 17. Öffeutlichrechtliche Entschädigung. 287
Den Unschuldigen, der auf Grund eines äußerlich formgerechten
Verfahrens verurteilt oder verhaftet worden ist, hat ein formell
rechtgemäßer Akt der Staatsgewalt getroffen; aber dieser Akt ist
objektiv rechtswidrig, und um dieser Tatsache willen hat das
Gesetz dem Geschädigten Ersatz gewährt.” Anders dagegen
verhält es sich mit den Schäden, die im Drange des Krieges vom
eigenen Heer dem Vermögen der eigenen Untertanen beigebracht
werden. Unter dem Kriege leidet der Staat, wie der Einzelne,
und darum spricht hier im allgemeinen kein Gebot der Billigkeit
dafür, daß der Staat dem Bürger finanzielle Hilfe darreiche.?"
Schweigt das Gesetz, so darf trotzdem nicht ohne weiteres der
Schluß gezogen werden, der durch einen konkreten Eingriff ge-
30 Reichsgesetz, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmc-
verfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898. Reichsgesetz,
betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom
l+. Juli 1904. Hans Tobler, Die Entschädigungspflicht des Staats gegen-
über schuldlos Verfolgten, Angeklagten und Verurteilten, 1905 (Züricher
Beiträge zur Rechtswissenschaft I. James Goldschmidt, Rechts-
grund und Rechtsnatur der staatlichen Entschädigungspflicht gegenüber
unschuldig Verhafteten und Bestraften, 1910 und dort zitierte Literatur
(Festgabe der Berliner jurist. Fakultät für Gierke, Bd. III S. 111) und von
demselben Verfasser: Ungerechtfertigter Vollstreckungsbetrieb 8. 8, 15, 74.
Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Entschädigung
für Strafe und Untersuchungshaft‘‘, Bd. I? S. 499. Otto Mayer II S. 363.
W. Rieker, Die Entschädigung unschuldig Verhafteter und Bestrafter,
Heidelbg. Diss. 1911. Beling, Grenzlinien zwischen Recht u. Unrecht in
der Ausübung der Strafrechtspflege, Tübinger Rektoratsrede 1913, S. 31.
sı Otto Mayer II 8. 365. Georg Meyer-Anschütz, Lehrbuch des
Deutschen Staatsrechts, S. 827. v. Kirchenheim, Ad., „Kriegsschäden‘
im WB d. VerwR? 11690. C. Hofer, Der Schadenersatz im Land-
kriegsrecht, 1913 (Abhandlungen a. d. Staats-, Verwaltungs- u. Völker-
recht, herausg. von Zorn u. Stier-Somlo, XII Heft 1). — Über die sog.
Tumultgesetze, die eine Haftung der Gemeinden aussprechen gegenüber den
durch einen Aufruhr geschädigten Personen, vgl.G.Meyer-Dochow, Lehr-
buch des Deutschen Verwaltungsrechts? S.146. D.Moericke Die deutschen
Tumultgesetze, 1910 („Die Rechtseinheit‘“, herausg. von Kohler und
Stier-Somlo, Heft V). Über das preuß. Recht (Moabiter Streikunruhen
1910), vgl. Ruer im Preuß. Verw.-Bl. XXXII 113. S. ferner DJZ.
XV 1273, XVI 647. Siehe auch das franz. Recht bei Hauriou,
Precis de Droit administratif”, p. 500; Berthölemy, Droit administra-
tif” p. 537. S. ferner Oertmann, Über die Haftpflicht der Gemeinde
für Beschädigungen bei Löscharbeiten (Wirtschaft und Recht der Ver-
sicherung, 1912, S. 297 ff).