Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 289 
recht begründet worden.?® In Wirklichkeit ist unter dieser 
falschen Flagge ein Gewohnheitsrecht gesegelt. Nachdem die 
Flagge ihren Dienst getan, ist es nunmehr unsere Aufgabe, 
die wahre Natur des Satzes, den sie gedeckt hat, zu erkennen 
und zur Geltung kommen zu lassen. 
Ersatzpflichtig ist regelmäßig derjenige Verband (Staat, 
Gemeinde usf.), in dessen Interesse der Eingriff vorgenommen 
worden ist.’°* Gegenstand der Ersatzpflicht bildet der durch den 
obrigkeitlichen Eingriff entstandene Vermögensschaden.’* Diesen 
— und nur diesen — hat der Verpflichtete in Geld auszugleichen.?® 
s3 Es genügt zu verweisen auf Germershausen, Wegerecht und 
Wegeverwaltung in Preußen, 3. Aufl., I S. 147, und vor allem auf die 
eingehende Abhandlung von W.Dreyer, Der Entschädigungsanspruch 
der Straßenanlieger (Verwaltungsarchiv XVII S.195, XX 161 und die dort 
in umfassender Weise angeführte Literatur und Judikatur). Dazu noch die 
Urteile des Reichsgerichts in Zivilsachen vom 2. Dezember 1908, 16. Sept. 
1911 und 8. Juli 1912 (Entsch. Bd. 70, S. 77; Soergel V 354; Preuß. 
Verw. Bl. XXXIV 151). Kamptz u. Delius, Rechtsprechung, Erg.-Bd. 
1906 bis 1910, S. 114ff. Siehe auch unten $22. Vgl. ferner Herbert 
Schelcher, Entschädigung des Straßenanliegers (Fischers Zeitschrift f. 
Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung Bd. 34 [1908] S. 1ff.). 
3% Landmann, Gewerbeordnung I® S. 519. Gierke, Deutsches 
Privatrecht II S. 472. ZReichsgericht in Zivilsachen Bd. 78, S. 340; 
Bd. 80, 8. 299 (Staat und Gemeinde als Gesamtschuldner.. Nach 
dem Reichsviehseuchengesetz v. 26. Juni 1909 $ 67 müssen die Ent- 
schädigungen für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet worden 
sind, aus Staatsmitteln bestritten werden, während für alle übrigen Fälle 
die Landesgesetzgebung frei bestimmen darf, von wem Entschädigung 
für Viehverluste zu gewähren ist. 
344 Der Anspruch verjährt im Allgemeinen in 30 Jahren. Reichs- 
gericht in Civilsachen Bd. 78, 8. 202. 
3 Nur für den erlittenen Vermögensschaden wird grundsätzlich 
Ersatz gewährt — auch bei der Entschädigung unschuldig Verhafteter und 
unschuldig Verurteilter (vgl. das oben S. 287 Anm. 30 zitierte Reichsgesetz 
v.1898 $ 2 und Reichsgesetz v. 1904 $ 3). Wie oben im Text, S.288, hervor- 
gehoben wurde, liegt ein Vermögensschaden nicht bloß bei Verletzung 
von Vermögensrechten, sondern auch bei Verletzung von vermögens- 
werten Rechtsgütern und Interessen vor. v. Tuhr, Allg. Teil des Bürgerl. 
Rechts I 3. 320. Nicht jeder durch den staatlichen Eingriff verursachte 
Nachteil ist jedoch Schaden im Rechtssinn. Bestritten ist in dieser Hin- 
sicht, ob die Verscheuchung von Wild durch Truppenübungen für den 
Jagdberechtigten einen „Schaden“ darstellt, der nach dem Reichsgesetz 
über die Naturalleistungen f.d. bewaffnete Macht im Frieden, v. 1875/1898, 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 19
	        
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