$ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 289
recht begründet worden.?® In Wirklichkeit ist unter dieser
falschen Flagge ein Gewohnheitsrecht gesegelt. Nachdem die
Flagge ihren Dienst getan, ist es nunmehr unsere Aufgabe,
die wahre Natur des Satzes, den sie gedeckt hat, zu erkennen
und zur Geltung kommen zu lassen.
Ersatzpflichtig ist regelmäßig derjenige Verband (Staat,
Gemeinde usf.), in dessen Interesse der Eingriff vorgenommen
worden ist.’°* Gegenstand der Ersatzpflicht bildet der durch den
obrigkeitlichen Eingriff entstandene Vermögensschaden.’* Diesen
— und nur diesen — hat der Verpflichtete in Geld auszugleichen.?®
s3 Es genügt zu verweisen auf Germershausen, Wegerecht und
Wegeverwaltung in Preußen, 3. Aufl., I S. 147, und vor allem auf die
eingehende Abhandlung von W.Dreyer, Der Entschädigungsanspruch
der Straßenanlieger (Verwaltungsarchiv XVII S.195, XX 161 und die dort
in umfassender Weise angeführte Literatur und Judikatur). Dazu noch die
Urteile des Reichsgerichts in Zivilsachen vom 2. Dezember 1908, 16. Sept.
1911 und 8. Juli 1912 (Entsch. Bd. 70, S. 77; Soergel V 354; Preuß.
Verw. Bl. XXXIV 151). Kamptz u. Delius, Rechtsprechung, Erg.-Bd.
1906 bis 1910, S. 114ff. Siehe auch unten $22. Vgl. ferner Herbert
Schelcher, Entschädigung des Straßenanliegers (Fischers Zeitschrift f.
Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung Bd. 34 [1908] S. 1ff.).
3% Landmann, Gewerbeordnung I® S. 519. Gierke, Deutsches
Privatrecht II S. 472. ZReichsgericht in Zivilsachen Bd. 78, S. 340;
Bd. 80, 8. 299 (Staat und Gemeinde als Gesamtschuldner.. Nach
dem Reichsviehseuchengesetz v. 26. Juni 1909 $ 67 müssen die Ent-
schädigungen für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet worden
sind, aus Staatsmitteln bestritten werden, während für alle übrigen Fälle
die Landesgesetzgebung frei bestimmen darf, von wem Entschädigung
für Viehverluste zu gewähren ist.
344 Der Anspruch verjährt im Allgemeinen in 30 Jahren. Reichs-
gericht in Civilsachen Bd. 78, 8. 202.
3 Nur für den erlittenen Vermögensschaden wird grundsätzlich
Ersatz gewährt — auch bei der Entschädigung unschuldig Verhafteter und
unschuldig Verurteilter (vgl. das oben S. 287 Anm. 30 zitierte Reichsgesetz
v.1898 $ 2 und Reichsgesetz v. 1904 $ 3). Wie oben im Text, S.288, hervor-
gehoben wurde, liegt ein Vermögensschaden nicht bloß bei Verletzung
von Vermögensrechten, sondern auch bei Verletzung von vermögens-
werten Rechtsgütern und Interessen vor. v. Tuhr, Allg. Teil des Bürgerl.
Rechts I 3. 320. Nicht jeder durch den staatlichen Eingriff verursachte
Nachteil ist jedoch Schaden im Rechtssinn. Bestritten ist in dieser Hin-
sicht, ob die Verscheuchung von Wild durch Truppenübungen für den
Jagdberechtigten einen „Schaden“ darstellt, der nach dem Reichsgesetz
über die Naturalleistungen f.d. bewaffnete Macht im Frieden, v. 1875/1898,
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 19