$ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 291
fremden Sachen zu begründen. Die Expropriation erfolgt regel-
mäßig zu dem Zwecke, dem Exproprianten private Rechte zu ver-
schaffen. In diesem Sinn ist sie ein öffentlichrechtlicher Akt mit
privatrechtlichen Wirkungen.?® Aber der Expropriant (Enteigner)
leitet sein Recht nicht von der Person des bisherigen Berechtigten
ab. Dieser ist bei dem ganzen Vorgang nur passiv beteiligt:
er muß die Rechtsentziehung über sich ergehen lassen.?® Die
Zwangsenteignung vermittelt originären Rechtserwerb. Darum
erlöschen von Gesetzeswegen mit dem Übergang des enteigneten
Rechts auf den Exproprianten alle dinglichen Rechte, die auf der
Sachherrschaft des Enteigneten (Expropriaten) beruht haben,
und ferner ist bei der Expropriation der Eigentumsübergang
unabhängig von der Eintragung in das Grundbuch.
Nur der Herrscher Staat besitzt die Gewalt, den Untertanen
Privatrechte in dieser Weise zu entziehen. Er ist überall der
Enteigner (Expropriant). Das schließt nicht aus, daß er ent-
eignet zu Gunsten eines öffentlichrechtlichen Verbands innerhalb
des Staats (Gemeinde, Kommunalverband usf.) oder gar eines
Privaten, der auf Grund staatlicher Konzession ein öffentliches
Unternehmen betreibt (Eisenbahnunternehmen). Eine solche
„Verleihung des Enteignungsrechtes‘‘ begründet in der Person
des ‚Unternehmers‘ ein subjektives öffentliches Recht, kraft
dessen er vom Staate verlangen darf, daß dieser zu seinen,
des Unternehmers, Gunsten Dritten dingliche Rechte entzieht,
und daß er ihn im Expropriationsverfahren als beteiligte Partei
zuläßt.*
Zu den ‚„dinglichen Rechten‘ rechnet, in extensiver Interpretation, die
Praxis der meisten Staaten auch subjektive öffentliche Rechte auf die
Benutzung öffentlicher Sachen (Wasserkraft; Bürgernutzungen usf.);
auch sie können Gegenstand der Enteignung sein, selbständig oder als
Bestandteil eines Grundstückes. Layer, Enteignungsrecht S. 567ff.
Eger, Preuß. Enteignungsgesetz I S. 102ff.
38 Laband, Das Wesen des Retrakts und der Expropriation (Arch.
f. zivilist. Praxis, Bd. 52, S. 151).
3 Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 112. Schelcher,
Sächs. Enteignungsgesetz S. 23ff.
40 Die verschiedenen Meinungen über die Frage stellt zusammen
Otto Fischer, Expropriationsverträge (Heidelberger juristische Doktor-
dissertation, 1910) S. 9ff. Kormann, Rechtsgeschättl. Staatsakte
S. 91.
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