Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

294 $ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 
3. Die Zwangsenteignung darf nur gegen vorgängige volle 
Geldentschädigung erfolgen.*” Diese hat alle, auch die indirekten 
nehmen nicht ausgeführt, so sollen der Enteignete und seine Erben gegen 
Rückzahlung der Expropriationsentschädigung das nicht verwendete 
Grundstück zurückverlangen können. Schelcher, Sächs. Enteignungs- 
gesetz S. 448 und dort zitierte Stellen. Layer, Enteignungsrecht $S. 432f 
— In Abweichung von diesen Grundsätzen über die Beschränkung der 
Expropriation auf das unbedingt Erforderliche gewähren die meisten 
Gesetze bei der Teilenteignung dem Expropriaten das Recht, vom Ex- 
proprianten die Übernahme des ganzen Grundstückes verlangen zu 
dürfen, ‚wenn das Grundstück durch die Abtretung so zerstückelt werden 
würde, daß das Kestgrundstück nach seiner bisherigen Bestimmung 
nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann“ (Preuß. Enteignungsgesetz 
$9). Layer, Enteignungsrecht S. 422ff. Man spricht hier von einem 
„Ausdehnungsrecht‘“. Andrerseits haben neuere außerdeutsche Gesetze 
ausnahmsweise den Stadtverwaltungen als Exproprianten die Enteignung 
ganzer Zonen gestattet (Zonenexpropriation), um in städtischen Quar- 
tieren bessere sanitäre Zustände herbeiführen zu können. Fleiner, Öffent- 
lichrechtliche Vorteilsausgleichung (Festgabe der jurıst. Fakultät Basel f. 
Heusler, 1904) 3. 108ff. Entsch. des Schweiz. Bundesgerichte XXXI (1905) 
Teil IS. 645. Bredt, Die Zonenenteignung, 1909. Über das neuere 
französische Recht: J&öze im Jahrb.d. öff. R. VII 316. — Ebenso ist zur Ge- 
winnung günstigerer Überbauungsverhältnisse in Frankfurt a. Main, ge- 
stützt auf ein preußisches Spezialgesetz (lex Adickes) vom 28. Juli 1902, 
8. Juli 1907, das später durch die Gesetze vom 28, Juli 1911 auf 
die Städte Posen und Cöln und durch die Gesetze v. 3. Juni 1912 
und 5. Juni 1913 auf Wiesbaden und Griesheim a. Main ausge- 
dehnt wurde, und ferner im Großherzogtum Baden, gestützt auf das 
Ortsstraßengesetz von 1908, $ 13ff., die sog. Umlegung von Grundstücken 
eingeführt worden, d. h. die zwangsweise Zusammenlegung und Neu- 
einteillung von Bauplätzen. Bitter, Handwörterbuch der preuß. Ver 
waltung II? S. 751, Art. „Umlegung von Grundstücken‘. Flad, Bad. 
Ortsstraßengesetz S. 86ff., 238 ff. 
4” Dem Expropriaten steht es frei, an Stelle der Geldentechädigung« 
eine vom Unternehmer angebotene Naturalentschädigung (Grundstücke, 
elektrische Energie u. a. m.) anzunehmen. Aber weder ist der Enteignete 
hierzu verpflichtet, noch der Unternehmer berechtigt, Naturalentschädi- 
gung aufzudrängen, es wäre denn, daß Spezialgesetze dies besonders 
anordneten. Das trifft z. B. bei der Zusammenlegung der Grundstücke 
zum Zwecke der sog. Feldbereinigung zu. Wittich, Art. „Zusammenlegung 
d. Grundstücke‘ im Handwörterbuch d. Staatswissenschaften VIII3S.1111. 
Ein interessanter Fall ist ferner im Schweiz. Zivilgesetzbuch, Art. 711, 
erwähnt: wenn eine Quelle enteignet wird zu Zwecken einer Trinkwasser- 
versorgung, so kann die Entschädigung des Eigentümers in der Zuleitung 
von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.
	        
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