Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 17. Öffentlichrechtliche Entschädigung. 295 
Nachteile auszugleichen, *’® welche dem Vermögen des Expropriaten: 
durch die Expropriation zugefügt werden. Doch sind bei der 
Teilenteignung, sofern die Gesetze nicht ausdrücklich ein anderes 
vorschreiben, die Vorteile, die dem Restbesitz des Expropriaten 
infolge der Errichtung des neuen öffentlichen Unternehmens 
zufließen, auf die Entschädigungssumme anzurechnen. Die 
Höhe der Entschädigung wird durch besondere Schätzungs- 
kommissionen festgestellt. In allen deutschen Staaten, mit Aus- 
nahme Hamburgs, bleibt jedoch dem Expropriaten (und meist 
auch dem Exproprianten) die Befugnis gewahrt, diese Schätzungs- 
urteile auf dem Rechtswege anzufechten. 
4. Das Expropriationsverfahren gliedert sich in vier Stadien, 
deren Aufgaben aus den vorstehenden Erörterungen ersichtlich 
sind: Bestimmung des Expropriationsfalles, Feststellung des Ex- 
propriationsobjektes, Feststellung der Entschädigung*’ und Voll- 
ziehung der Expropriation. Dieser letzte Akt stellt den Abschluß, 
das Ziel des ganzen Verfahrens dar. Er setzt somit voraus, daß 
alle Stadien formgerecht durchlaufen und alle Anstände be- 
seitigt sind. Dazu gehört aber, daß die Entschädigungssumme 
gezahlt oder sichergestellt ist. Denn nach allen Verfassungs- 
urkunden ist die Expropriation nur zulässig nach vorgängiger 
voller Entschädigung des Enteigneten. Ist dies alles in Ordnung, 
so wird die Rechtsveränderung vollzogen durch eine Verfügung 
der zuständigen Staatsbehörde. 
47° Aber nur so weit sie durch die Expropriation verschuldet sind. 
Reichsgericht i. Civilsachen Bd. 80, 8. 329 (Wertzuwachssteuerf); Spruch- 
sammlung 1912 der DJZ. S. 178 (gezahlte Anliegerbeiträge?). 
48 Das ist sehr bestritten. Vgl. die nähere Begründung bei Fleiner, 
Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung, S. 1l1lff. Eger, Preuß. Ent- 
eignungsgesetz I S. 264ff. und dort zitierte Autoren. R. Straub, Die 
Wertbemessung nach badischem Enteignungsrecht, Heidelberger Disser- 
tation, 1911, S.55ff. Das Reichsgericht versucht zwischen den allge- 
meinen Vorteilen, welche das Unternehmen Jedermann bringt, und den 
besonderen Vorteilen zu unterscheiden, welche dem Expropriaten speziell 
erwachsen. Nur die besonderen Vorteile erklärt es für anrechnungs- 
fähig. Reichsgericht i. Civils. Bd. 53, S. 194; Bd. 57. S. 242; Eisen- 
bahnrechtl. Entscheidungen Bd. 28, S. 437. Entscheidungen des Schweiz. 
Bundesgerichte XXI1X (1903) T.2 8. 222. 
40 Klage auf Einleitung der Entschädigungsfeststellung (preuß. Recht): 
Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 69, S. 159, Bd. 78, S. 425; Spruch- 
sammlung 1912 der DJZ S. 179.
	        
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