Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

300 $ 18. Öffentliche Anstalten. 
lichkeit; man spricht in diesem Fall von einer unselbständigen 
Anstalt. Hat aber das Gesetz für die Besorgung einer be- 
stimmten Verwaltungsaufgabe einen Bestand von Mitteln derart 
aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgeschieden, daß 
er nicht nur technisch, sondern auch rechtlich ein besonderes 
Dasein mit eigener Rechtspersönlichkeit führen soll, so hat es 
eine selbständige Anstalt ins Leben gerufen.” Ob daher eine 
öffentliche Schule oder ein öffentliches Krankenhaus eine selbst- 
ständige oder unselbständige Anstalt darstellt, läßt sich nur an 
Hand der für sie geltenden besonderen Rechtsvorschriften be- 
urteilen. Die juristische Selbständigkeit oder Unselbständigkeit 
einer Anstalt ist in erster Linie von zivilrechtlicher Bedeutung; ° 
verwaltungsrechtlich dagegen erscheint die unselbständige Anstalt 
in gleicher Weise als Träger öffentlicher Verwaltung, wie die 
selbständige. 
Ob eine öffentliche Anstalt von einem öffentlichrechtlichen Ver- 
band (Staat, Gemeinde usw.) aus eigenem freien Willensentschluß 
oder aber kraft einer vom Gesetze auferlegten Pflicht errichtet 
wird, ist für ihre rechtliche Ausgestaltung nicht ausschlaggebend .?*® 
2 Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 635. Regelsberger, Pan- 
dekten, IS. 341. 
83 Ebenso von völkerrechtlicher Bedeutung. Nach der von der 
II. Haager Konferenz d. J. 1907 beschlossenen Konvention über die Ge- 
bräuche des Landkrieges unterliegt der Konfiskation eines siegreichen 
Feindes nur das Eigentum des besiegten Staates, nicht auch das der 
selbständigen Anstalten im Feindesland. (Art. 53). — Zu staatsrecht- 
licher Bedeutung gelangte diese Unterscheidung nach der Lostrennung 
des Kantons Basel-Land von dem Kanton Basel-Stadt; durch Schieds- 
spruch wurde die Universität zu Basel als eine unselbständige Anstalt 
erklärt, deren Vermögen in die Teilungsmasse einzubeziehen sei. Snell, 
Handbuch des Schweiz. Staatsrechts I S. 125; II S. 369 (Literatur). 
”* Eine Pflicht zur Errichtung einer kommunalen Wasserversorgung 
und Kanalisation begründet das Reichsgesetz betr. die Bekämpfung ge- 
meingefährlicher Krankheiten (Epidemiengesetz) v. 30. Juni 1900 $ 35: 
Die Gemeinden können nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Her- 
stellung von „Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder Wirtschafts- 
wasser und für Fortschaffung der Abfälle jederzeit angehalten werden, 
sofern dieselben zum Schutz gegen übertragbare Krankheiten erforderlich 
sind‘. Preuß. OVG. 2. Februar 1912 (Entscheidungen Bd. 61, S. 157). 
Andererseits Bd. 62, S. 181 (Zwang zur Anlegung von Begräbnisplätzen?) 
S. auch die Aufsätze über die ‚„Gemeindewasserversorgung vom Stand-
	        
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