300 $ 18. Öffentliche Anstalten.
lichkeit; man spricht in diesem Fall von einer unselbständigen
Anstalt. Hat aber das Gesetz für die Besorgung einer be-
stimmten Verwaltungsaufgabe einen Bestand von Mitteln derart
aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgeschieden, daß
er nicht nur technisch, sondern auch rechtlich ein besonderes
Dasein mit eigener Rechtspersönlichkeit führen soll, so hat es
eine selbständige Anstalt ins Leben gerufen.” Ob daher eine
öffentliche Schule oder ein öffentliches Krankenhaus eine selbst-
ständige oder unselbständige Anstalt darstellt, läßt sich nur an
Hand der für sie geltenden besonderen Rechtsvorschriften be-
urteilen. Die juristische Selbständigkeit oder Unselbständigkeit
einer Anstalt ist in erster Linie von zivilrechtlicher Bedeutung; °
verwaltungsrechtlich dagegen erscheint die unselbständige Anstalt
in gleicher Weise als Träger öffentlicher Verwaltung, wie die
selbständige.
Ob eine öffentliche Anstalt von einem öffentlichrechtlichen Ver-
band (Staat, Gemeinde usw.) aus eigenem freien Willensentschluß
oder aber kraft einer vom Gesetze auferlegten Pflicht errichtet
wird, ist für ihre rechtliche Ausgestaltung nicht ausschlaggebend .?*®
2 Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 635. Regelsberger, Pan-
dekten, IS. 341.
83 Ebenso von völkerrechtlicher Bedeutung. Nach der von der
II. Haager Konferenz d. J. 1907 beschlossenen Konvention über die Ge-
bräuche des Landkrieges unterliegt der Konfiskation eines siegreichen
Feindes nur das Eigentum des besiegten Staates, nicht auch das der
selbständigen Anstalten im Feindesland. (Art. 53). — Zu staatsrecht-
licher Bedeutung gelangte diese Unterscheidung nach der Lostrennung
des Kantons Basel-Land von dem Kanton Basel-Stadt; durch Schieds-
spruch wurde die Universität zu Basel als eine unselbständige Anstalt
erklärt, deren Vermögen in die Teilungsmasse einzubeziehen sei. Snell,
Handbuch des Schweiz. Staatsrechts I S. 125; II S. 369 (Literatur).
”* Eine Pflicht zur Errichtung einer kommunalen Wasserversorgung
und Kanalisation begründet das Reichsgesetz betr. die Bekämpfung ge-
meingefährlicher Krankheiten (Epidemiengesetz) v. 30. Juni 1900 $ 35:
Die Gemeinden können nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Her-
stellung von „Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder Wirtschafts-
wasser und für Fortschaffung der Abfälle jederzeit angehalten werden,
sofern dieselben zum Schutz gegen übertragbare Krankheiten erforderlich
sind‘. Preuß. OVG. 2. Februar 1912 (Entscheidungen Bd. 61, S. 157).
Andererseits Bd. 62, S. 181 (Zwang zur Anlegung von Begräbnisplätzen?)
S. auch die Aufsätze über die ‚„Gemeindewasserversorgung vom Stand-