Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 18. Öffentliche Anstalten. 301 
Alle öffentlichen Anstalten werden durch Sätze des öffent- 
lichen Rechts organisiert. Ihre Grundlage ist öffentlichrechtlich. 
Sind sie auch in den übrigen Beziehungen dem öffentlichen 
Recht unterstellt? Das ist gerade für die neuern Gebilde dieser 
Art bestritten: für Staatseisenbahnen, städtische Trambahnen, 
staatliche Post- und Telegraphenanstelt, kommunale Wasserver- 
sorgung, städtische Schlachthöfe, öffentliche Sparkassen und Leih- 
häuser, städtische Gasanstalten und Elektrizitätswerke, städtische 
Fäkalienabfuhr, öffentliche Leichenbestattung u.a. m.* Staat 
und Gemeinden haben häufig derartige Unternehmungen aus den 
Händen Privater erworben und sie in die staatliche Verwaltung 
übergeführt, oder sie haben diese Anstalten begründet nach 
dem Vorbild bestehender Betriebe von Privatpersonen und Privat- 
gesellschaften. Der Gedanke liegt deshalb nahe, in ihnen Gewerbe- 
betriebe zu erblicken und für sie demgemäß nach allen Richtungen 
das Privatrecht als anwendbar zu erklären. Denn es unterliegt 
keinem Zweifel, daß auch Staat und Gemeinden ein Gewerbe er- 
richten und betreiben und im juristischen Sinne als Kaufleute 
auftreten können (fiskalische Unternehmungen, Betriebsver- 
waltungen).? 
Mit dem Betrieb der erwähnten Anstalten suchen Staat und 
Gemeinden ihren Angehörigen bestimmte Nutzungen zuzuführen. 
Auf den Erfolg hin angesehen verrichtet somit die öffentliche 
Verwaltung nichts anderes, als ein Privater, der ein gleichartiges 
Unternehmen betreibt. Aber der Zweck beider ist verschieden. 
  
punkte des preuß. Verwaltungsrechts‘ in der Ztsch. „Wasser und Gas“ 
Jhg. 1912/13 S. 282 und im Technischen Gemeindeblatt XV1 59. Wiener, 
Bad. Wasserrecht, 1913, S. 45. 
4 Vgl. das Sammelwerk „Gemeindebetriebe‘, neuere Versuche 
und Erfahrungen über die Ausdehnung der kommunalen Tätigkeit in 
Deutschland und im Ausland, im Auftrag des Vereins für Sozialpolitik 
herausgegeben von Carl Johann Fuchs; erscheint seit 1908 (s. dazu 
Freund im Verwaltungsarchiv XVII 281, XVIII 98, XIX 273 XXI 
456). W. v. Blume Kommunalpolitik (Handbuch der Politik I 224). 
Ferner die Referate von Gascon Marin, Max Weiß und Henri Ne&zard 
in dem Sammelwerk „Les administrations communales‘‘ (Congr&s inter- 
national des sciences administratives, Bruxelles, 1910, section I Abt. 8). 
5 Handelsgesetzbuch $ 36. Riesenfeld, Kaufmannseigenschaft und 
Eintragungspflicht der Kommunalverbände nach dem Handelsgesetzbuch 
(Preuß. Verwaltungsblatt XX S. 106; vgl. dazu die Erörterungen von 
Stier-Somlo, im Verwaltungsarchiv X 571).
	        
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