$ 18. Öffentliche Anstalten. 303
Satz erleidet keine Einschränkung, auch wenn das Unternehmen
einen Gewinn abwerfen sollte; denn ein solcher würde sich ledig-
lich als zufälliges Nebenprodukt darstellen.®
Mit der Feststellung, ein konkretes Unternehmen sei kein
Gewerbe, ist aber nicht endgültig entschieden, daß darauf das
öffentliche Recht Anwendung finden muß. Denn das Gesetz
hat es in der Hand, auch einzelne Beziehungen einer nicht-
gewerblichen Anstalt dem Privatrecht zu unterstellen. Es
sei nur daran erinnert, daß das Verhältnis der Staatseisen-
bahnen zu ihren Benutzern im wesentlichen als ein privatrecht-
liches ausgestaltet worden ist.'° Wir stehen eben bei der recht-
lichen Behandlung der öffentlichen Anstalten mitten in einer
noch unabgeschlossenen Entwicklung, und da gilt es, doppelt
behutsam zu sein. Aber man kann heute schon behaupten, daß
diese Entwicklung auf eine Unterwerfung aller nicht gewerblichen
Unternehmungen (Post, Telegraph, Wasserversorgung usf.) des
Staates und der öffentlichrechtlichen Verbände unter die Herr-
schaft des öffentlichen Rechtes drängt!! — gleichgültig, ob die
stellung von Waffen, von Druckarbeiten usw. für den eigenen Bedarf
des Staats; staatliche Waffenfabrik und Staatsdruckerei sind im All-
gemeinen „hauswirtschaftliche Betriebe‘‘ des Staats, aber keine Gewerbe-
betriebe. Keinen Gewerbebetrieb üben ferner die staatlichen Hinter-
legungsstellen aus: Art. „Hinterlegungswesen“ im WB d. VerwR? II
408, 946. S. unten Anmerk. 58*.
8 Preuß. OVG.v. 8. Juni 1898 (Entsch. Bd. 34, S. 134ff. insbes. 139).
— Wohl aber können: beim Betrieb von nicht-gewerblichen Unter-
nehmungen einzelne Nebenbetriebe den Charakter von Gewerben an-
nehmen. Dann entsteht die Frage, ob und wieweit die Gewerbe-
ordnung auf diese Anwendung findet. Vgl. speziell für die Nebenbetriebe
der Eisenbahnen (Reparaturwerkstätten, Bahnhofswirtschaften usw.):
Landmann, Gewerbeordnung I® S. 92ff. Ernst Schmid, Die öffent-
lichrechtliche und privatrechtliche Stellung der Eisenbahn-Hilfs- und
Nebenbetriebe, Tübinger Staatswissenschaftl. Dissertation, 1909. Ent-
scheidungen des Schweiz. Bundesgerichts XXXI (1905) Teil 1, S. 636:
XXXIII (1907), Teil 1, 8. 780.
® v. Seydel- Schelcher, Gewerbepolizeirecht, S.4; Kormann im
Preuß. Verw. Bl. XXXIV 3986.
10 Dafür sind ausschließlich historische Rücksichten maßgebend ge-
wesen. Preuß. OVG. v. 27. Juni 1893 (Entsch. Bd. 25, 8. 150). Land-
mann, Gewerbeordnung I® S. 41.
11 Otto}Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II 8. 322ffl. Theorie
des franz. Verwaltungsrechts, S. 224. F. F. Mayer, Grundsätze des