Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

304 $ 18. Öffentliche Anstalten. 
Benutzung dieser Anstalten auf einem rechtlichen Zwang oder 
dem freien Willen des Einzelnen beruht.'" Es ist richtig, daß 
durch den Erlaß von Spezialgesetzen für einzelne dieser Anstalten 
der Streitfrage ihre wesentliche Bedeutung genommen wurde; so 
gelten für Post und Telegraphie spezielle Rechtsnormen. Fehlen 
aber solche — und das bildet die Regel —, so sind sämtliche für 
die betreffende Anstalt maßgebenden Rechtsvorschriften zu Rate 
zu ziehen; es ist zunächst zu ergründen, ob nicht wenigstens eine 
von ihnen einen deutlichen Hinweis auf die öffentlichrechtliche 
Natur dieser Anstalt enthält. Trifft dies nicht zu, so bleibt nichts 
übrig, als aus den vorhandenen juristischen Indizien einen Schluß 
nach der einen oder anderen Richtung abzuleiten. Mit der 
Entscheidung über den öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen 
Charakter der Anstalt wird das Urteil über alle ihre möglichen 
rechtlichen Beziehungen gefällt: über die Anwendbarkeit der 
Gewerbeordnung, über das Ertordernis polizeilicher Genehmigung 
des Unternehmens,!? über die Pflicht zur Entrichtung der Ge- 
werbesteuer,!* über die Zulässigkeit einer staatlichen Beaufsich- 
Verwaltungsrechts, S. 169, 194, 231. Ebner, im Verwaltungsarchiv VIII 
S. 304ff. Preuß, Städt. Amtsrecht in Preußen, S. 346ff. Kgl. Sächs». 
OVG. v. 29. Dez. 1902 und 21. Mai 1908 (Jahrbücher des Kgl. Sächs. 
OVG. III S. 349; XII S. 257). Hauriou, Pre6cis de Droit administratif, 
7 ed., p. 288. 
12 Unrichtig erblickt das Preuß. OVG. v. 19. Mai 1908 (Entsch. Bd. 52, 
S.29) in dem Fehlen eines Benutzungszwangs ein Indiz für die gewerbliche 
Natur dee Unternehmens. 
13 Landmann, I® 8.160. v. Seydel, Bayr. Staatsrecht III S. 395. 
Im Gegensatz zu der im Text vertretenen Auffassung hält Laband, 
Staatsrecht III® S. 209, die Gewerbeordnung nicht für anwendbar auf 
diejenigen Unternehmungen des Reichs, der Bundesstaaten und der 
Gemeinden, welche gewerbsmäßig betrieben werden. Vgl. über die Frage 
Hans Müller, Inwieweit unterliegen die Staats- und Gemeindebetriebe 
den Vorschriften der Gewerbeordnung? (Jurist. Dissertation, Erlangen, 
1906.) — Keine Ansiedlungsgenehmigung ist erforderlich für die Errichtung 
einer militärischen Luftschiffhalle mit Wohnung. Urt. d. Preuß. OVG. 
13. Februar 1913 mitgeteilt und besprochen von Schultzenstein in 
der DJZ. XVIII 4386. 
14 Urteil des bad. VGH. v. 27. April 1904 (Zeitschrift für bad. Ver- 
waltung, 1905, 8.50). Soergel, IS. 425; S. 718 Nr. 1; II S. 585. Be- 
freiung eines Gemeinde-Schlachthauses von der Grundsteuer: Württemb. 
VGH. 21. September 1910 (Württemb. Zft. f. Rechtspflege und Ver- 
waltung III 388).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.