Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 18. Öffentliche Anstalten. 305 
tigung,!® über den Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitig- 
keiten zwischen der Anstalt und ihren Benutzern (ordentliche 
Gerichte oder Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte), 
über den Charakter des Entgelts für die Benutzung der Anstalt 
(privatrechtliches Entgelt oder Gebühr),'* über die Verjährung, 
über die Haftung des Staats oder der Gemeinde für Versehen oder 
Vergehen der Beamten!” usf. 
II. Der öffentlichrechtliche Charakter dieser Anstalten hat 
sich nach zwei Seiten hin ausgeprägt:!® 
l. Das in der öffentlichrechtlichen Anstalt verkörperte Gemein- 
interesse überwindet alle entgegenstehenden privaten Interessen.'? 
a) Errichtung und Betrieb einer öffentlichrechtlichen 
Anstalt können durch keine privatrechtlichen Mittel verhindert 
werden. Da eine öffentlichrechtliche Anstalt nicht der Gewerbe- 
ordnung untersteht, so findet das in der Gewerbeordnung, $ 17ff., 
vorgesehene Genehmigungsverfahren nicht statt, in dem die 
durch den Betrieb der Anstalt bedrohten Privaten ihrs Ein- 
sprachen zur Geltung bringen könnten.!®® Ebenso versagt der 
einmal begründeten Anstalt gegenüber die actio negatoria”’: den 
Lärm einer Kaserne; das Knattern bei militärischen Schieß- 
übungen; das Herüberfliegen verirrter Kugeln vom Militärschieß- 
platz aus;®! die Belästigungen, die von einem polizeilichen 
15 Kgl. Sächs. OVG. v. 19. Sept. 1904 (Jahrbücher des Kgl. Sächs,. 
OVG. VI S. 123). 
16 Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung, $. 108 (Fest- 
gabe der juristischen Fakultät Basel für A. Heusler, 1904). Die Frage, 
ob privatrechtliches Entgelt oder öffentlichrechtliche Gebühr vorliege, 
wird von Wichtigkeit u. a. auch im Konkurse des Schuldners: Vgl. dazu 
einerseits Jäger, in der Leipziger Ztsch. f. Handels-, Konkurs- u. Ver- 
sicherungsrecht 1912, S. 296; andrerseits Lüttich im Archiv f. Bürgerl. 
Recht Bd. 37, S. 299. 
17 Reichsgericht in Zivilsachen v. 16. Dez. 1907 (Reger XXVIII 
S. 431). 
18 Vgl. dazu die Erörterungen oben $ 4. 
19 F, F. Mayer, Grundsätze des Verwaltungsrechts, S. 194ff., 231. 
1% 3, oben Anmk. 13. 
2° Bayr.VGH. v.3l. Mai 1905 (Reger XXVIS. 11). Fleiner, Ver- 
waltungsrechtsfälle, Nr. 18. 
3 RG. in Zivilsachen v. 20. Okt. 1900 (Reger XXI S. 101) und 
24. Sept. 1889 (Reger, Erg.-Bd. IS. 384). Kamptz und Delius, Recht- 
sprechung des Reichsgerichtse Bd. II S. 344. Stölzel, Rechtsweg und 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 20
	        
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