Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 18. Öffentliche Anstalten. 307 
Gewalt. Dem Geschädigten steht höchstens die Beschwerde und 
ein Ersatzanspruch gemäß den Grundsätzen über öffentlichrecht- 
liche Entschädigung zur Seite (oben $ 17). 
b) Die Organe der öffentlichrechtlichen Anstalt sind mit der 
Kompetenz zu unmittelbarer Verteidigung der Anstalt ausgestat- 
tet, insbesondere besitzen sie die Befugnis, ohne weiteres zwangs- 
weise alles zu beseitigen, was dem Betrieb der Anstalt im Wege 
steht und sie an der Erfüllung ihrer Aufgabe hindert. Man 
bezeichnet den Inbegriff dieser Kompetenzen als Anstalts- 
polizei.”” Sie kommt den Organen jeder öffentlichrechtlichen 
Anstalt von selbst zu;?® das Gesetz braucht sie ihnen nicht be- 
sonders zu übertragen. Sofern eine öffentlichrechtliche Anstalt 
ohnehin eigene Zwangsmittel besitzt, übt sie durch diese unmittel- 
bar die Anstaltspolizei aus; so läßt die Militärbehörde durch 
Militärpersonen das Gelände absperren, in dem die Truppe übt.?® 
: Besitzt die Anstalt selbst keine ausreichenden Zwangsmittel, 
so haben die ordentlichen staatlichen Vollstreckungsbeamten 
die Anordnungen der Anstaltsorgane zu vollstrecken.”° Ein 
Akt der Anstaltspolizei liegt z. B. vor, wenn die Polizei dem 
Inhaber einer privaten Unterrichtsanstalt, um Verwechslung 
mit einem staatlichen Institut auszuschließen, die Führung des 
Titels ‚Akademie‘ untersagt;°' wenn die Schulbehörde Aufsatz- 
hefte ausgetretener Schüler zurückbehält, um dadurch eine Ver- 
2” Otto Mayer, I S. 263. Kormann, Grundzüge 8. 195, 199f. 
(Annalen des Deutschen Reichs 1912). Gegen den Begriff der Anstalts- 
polizei: W. Jellinek, Gesetz, Gesetzesanwendung S. 278fl. 
28 Vgl. über den Begriff der Polizei unten $ 23. 
29 Stölzel, Rechtsweg und Kompetenzkonflikt, S. 99. 
30 Enntsch. des Preuß. OVG. Bd.20 8.403; Bd. 54 S. 271 (poliz. Schutz 
der staatl. Telephonanlagen und Telegraphen). — Der Staat kann jedoch 
den Betriebsbeamten der Eisenbahnen, und zwar sowohl der Staatsbahnen, 
wie der Privatbahnen, polizeiliche Funktionen übertragen. Reichseisen- 
bahnbetriebsordnung 8$ 74ff. H. Schunck, Grundzüge des Bahnpolizei- 
rechts in Preußen (Abhandlungen a. d. Staats-, Verwaltungs- und Völker- 
recht, herausgegeben von Zorn u. Stier-Somlo, VII 2, 1910). Bitters 
Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Bahnpolizei‘‘ Bd. I? S. 181. 
Fritsch, Art. „Eisenbahnpolizei‘‘ im WB d. Verw-R?2 1664. Frank, 
Über Kleinbahnpolizei (Preuß. Verw.-Bl. XXXIII 39). 
31 Bayr. VGH. v. 18. März 1908 (Reger XXVIIl S. 355), s. auch 
Erg.-Bd. IV, S. 180. Soergel IV S. 663. 
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