310 $ 18. Öffentliche Anstalten.
Das moderne Leben zeigt derartige Erscheinungen in großer
Mannigfaltigkeit: die Behörde bringt an Privathäusern Haus-
nummern an, Straßenschilder, Träger für Telegraphen- und Tele-
phondrähte, Rosetten zur Befestigung elektrischer Leitungs-
drähte usf.;*' sie erklärt nach der Feststellung eines Ortsbau-
plans alles in eine zukünftige Straße fallende Grundeigentum für
unüberbaubar;*? sie belastet das einer Festung vorgelagerte Land
mit den sog. Rayonservituten; die Militärbehörde läßt die Truppen
auf Äckern und Wiesen militärische Übungen vornehmen; *? die
Eisenbahnbehörde verbietet die Bepflanzung eines längs der
Eisenbahnlinie gezogenen Schutzstreifens** usf. Dadurch werden
keine zivilrechtlichen Grunddienstbarkeiten begründet. Das
private Eigentum wird selbst bis zu einem bestimmten Grade
legern abzuliefernden Pflichtexemplare zum Besten der Landesbibliothek
und der Wissenschaften, „deren Kultur durch eine vollständige, wohl-
geordnete und in der Hauptstadt zu jedermanns Gebrauch offenstehende
Büchersammlung bekanntermaßen nicht wenig befördert wird.‘ (Preuß.
Allerhöchster Erlaß v. 28. September 1798). Bitters Handwörterbuch
d. Preuß. Verwaltung I? S. 305. Entscheidungen des Preuß. OVG Bd. 36,
8.435. Wolfstieg, Art. „Bibliotheken“, im WB d. Verw-R? I 467.
#1 Nach dem Reichs-Telegraphenwegegesetz vom 18. Dez. 1899 ist
die Telegraphenverwaltung von Gesetzeswegen nur befugt, Telegraphen-
und Telephonlinien durch den Luftraum von Privatgrundstücken zı
führen. Nach den Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren -
ordnung, vom 26. März 1900, Ziff. 2, verschafft sich die Telegraphen-
verwaltung jedoch das weitere Recht, Leitungsträger auf Privathäusern
anzubringen, dadurch, daß sie den Anschluß eines Gebäudes an die Tele-
phonleitung abhängig macht von der schriftlichen Genehmigung des Eigen-
tümers zur Einführung der Leitungen und zur Anbringung ‚aller Vor-
richtungen‘, Gestänge, Stützen usf., welche zur Herstellung, Instand-
haltung und Erweiterung des Telegraph- und Fernsprechnetzes erforder-
lich sind. Diese Einwilligung des Eigentümers ist Bedingung für die
Herstellung oder Verlexzung des Fernsprechanschlusses.
42 Vol. oben $ 17, S. 275.
43 J],aband, Staaterecht IV* S. 263ff., insbes. 282 und 313
(Ravonservituten). Deutsches Reichsstaatsrecht®S. 386 ff. Stölzel, Rechts-
weg und Kompetenzkonflikt S. 93.
4 Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Artikel „Schutz-
anlagen“, II2 S. 630. — Ein Seitenstück dazu bildet der im Preuß. Quellen-
schutzgesetze v. 14. Mai 1908 $8 3ff., vorgesehene, dem Schutze einer ge-
meinnützigen Quelle dienende ‚„Schutzbezirk‘. (Jahrb. d. öff. R. III 463.)
E. Loening, Art. „Quellenschutz‘“. im Handwörterbuch d. Staatswissen-
schaften VI? S. 1265. —