$ ı8. Öffentliche Anstalten. all
in den Machtbereich der öffentlichrechtlichen Anstalt hinein-
gezogen. Die öffentliche Verwaltung verfügt darüber wie über ihr
eigenes Gut. Dies ist ihr nach den Grundsätzen des Rechtsstaats
nur möglich, wenn sie für jede Art dieser Eingriffe eine gesetz-
liche Grundlage besitzt.*° Die Ausgleichung für die Beschränkung
des Privateigentums vollzieht sich nach den Grundsätzen über
öffentlichrechtliche Entschädigung (oben $ 17).*®
2. Besonders deutlich zeigt sich der öffentlichrechtliche Cha-
rakter in dem Verhältnis der öffentlichrechtlichen Anstalt zu
ihren Benutzern.”
a) Einen Zwang zur Benutzung einer öffentlichen Anstalt darf
die Behörde nur ausüben in den Fällen, ir! denen sie vom Gesetz
dazu ermächtigt worden ist.*’* Diestrifft zu beim Volksschulzwang,
beim Impfzwang, beim Zwang zum Anschluß an das Kanalisations-
netz, beim Versicherungszwang der Arbeiterversicherung u.a.m.,
gs. auch unten $ 19. Ist dagegen die Benutzung einer öffent-
*# Ein Urteil des OLG. Karlsruhe vom 4. April 1905 hat zu Unrecht
die Kompetenz einer Stadtbehörde zu derartigen Eingriffen (Anbringen
einer Straßenbahnrosette an einem Privathaus) auf die sicherheits-
polizeilichen Ermächtigungen des Reichs- und lIaandesrechts gestützt
(Zeitschrift für bad. Verwaltung, 1905, S. 105. Reger, Erg.-Bd. III
$.488). Die gesetzliche Grundlage ist erst erstellt worden durch das
bad. Ortsstraßengesetz vom 15. Okt. 1908. $ 10, Abe. 5.
46 Die elektrischen Rückströme einer im Eigentum einer Privatgesell-
schaft stehenden Tramanlage haben die Röhren der städt. Wasserleitung
angefressen und z. T. zerstört. Keine actio negatoria, aber Verurteilung
zu Schadenersatz und zur Anbringung von Schutzvorrichtungen. Urteil d.
Bezirksgerichts Zürich 17. März 1904 (Schweiz. Juristen-Zeitung I S. 64).
« Sarwey, Öffentl. Recht und Verwaltungsrechtspflege S. 501ff.
(Sarwey geht 2. T. von Auffassungen aıs, die von den Anschauungen des
Textes abweichen.)
47% Ein Anschlußzwang ist selbstverständlich nur möglich, wenn die
Benutzung der Anstalt dem Bürger kraft öffentlichen Rechts zur
Verfügung gestellt ist, mit anderen Worten ‚wenn dem Anschlußzwang
das öffentlichrechtliche Anschlußrecht entspricht“. Preuß. OVG, 20. De-
zember 1912 (Entscheidungen Bd. 62, S. 243 ff.).
# Bayr. VGH. v. 18. Okt. 1899 (Samml. von Entsch. des bayr. VGH.
XXIS.5 und die dort zitierten Urteile). Reger XIII S. 116. Soergel,
II S. 645, Nr. 11. — Die Arbeiterversicherung kennt neben dem Ver-
sicherungszwang auch eine Versicherungsberechtigung (freiwillige Ver-
sicherung) bestimmter Personenklassen. RVO. $$ 176, 550, 1243; Ver-
sicherungsgesetz für Angestellte $$ 15, 209, 394. Laband, Deutsches
Reichsstaatsrecht ® 3. 302.