Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ ı8. Öffentliche Anstalten. all 
in den Machtbereich der öffentlichrechtlichen Anstalt hinein- 
gezogen. Die öffentliche Verwaltung verfügt darüber wie über ihr 
eigenes Gut. Dies ist ihr nach den Grundsätzen des Rechtsstaats 
nur möglich, wenn sie für jede Art dieser Eingriffe eine gesetz- 
liche Grundlage besitzt.*° Die Ausgleichung für die Beschränkung 
des Privateigentums vollzieht sich nach den Grundsätzen über 
öffentlichrechtliche Entschädigung (oben $ 17).*® 
2. Besonders deutlich zeigt sich der öffentlichrechtliche Cha- 
rakter in dem Verhältnis der öffentlichrechtlichen Anstalt zu 
ihren Benutzern.” 
a) Einen Zwang zur Benutzung einer öffentlichen Anstalt darf 
die Behörde nur ausüben in den Fällen, ir! denen sie vom Gesetz 
dazu ermächtigt worden ist.*’* Diestrifft zu beim Volksschulzwang, 
beim Impfzwang, beim Zwang zum Anschluß an das Kanalisations- 
netz, beim Versicherungszwang der Arbeiterversicherung u.a.m., 
gs. auch unten $ 19. Ist dagegen die Benutzung einer öffent- 
*# Ein Urteil des OLG. Karlsruhe vom 4. April 1905 hat zu Unrecht 
die Kompetenz einer Stadtbehörde zu derartigen Eingriffen (Anbringen 
einer Straßenbahnrosette an einem Privathaus) auf die sicherheits- 
polizeilichen Ermächtigungen des Reichs- und lIaandesrechts gestützt 
(Zeitschrift für bad. Verwaltung, 1905, S. 105. Reger, Erg.-Bd. III 
$.488). Die gesetzliche Grundlage ist erst erstellt worden durch das 
bad. Ortsstraßengesetz vom 15. Okt. 1908. $ 10, Abe. 5. 
46 Die elektrischen Rückströme einer im Eigentum einer Privatgesell- 
schaft stehenden Tramanlage haben die Röhren der städt. Wasserleitung 
angefressen und z. T. zerstört. Keine actio negatoria, aber Verurteilung 
zu Schadenersatz und zur Anbringung von Schutzvorrichtungen. Urteil d. 
Bezirksgerichts Zürich 17. März 1904 (Schweiz. Juristen-Zeitung I S. 64). 
« Sarwey, Öffentl. Recht und Verwaltungsrechtspflege S. 501ff. 
(Sarwey geht 2. T. von Auffassungen aıs, die von den Anschauungen des 
Textes abweichen.) 
47% Ein Anschlußzwang ist selbstverständlich nur möglich, wenn die 
Benutzung der Anstalt dem Bürger kraft öffentlichen Rechts zur 
Verfügung gestellt ist, mit anderen Worten ‚wenn dem Anschlußzwang 
das öffentlichrechtliche Anschlußrecht entspricht“. Preuß. OVG, 20. De- 
zember 1912 (Entscheidungen Bd. 62, S. 243 ff.). 
# Bayr. VGH. v. 18. Okt. 1899 (Samml. von Entsch. des bayr. VGH. 
XXIS.5 und die dort zitierten Urteile). Reger XIII S. 116. Soergel, 
II S. 645, Nr. 11. — Die Arbeiterversicherung kennt neben dem Ver- 
sicherungszwang auch eine Versicherungsberechtigung (freiwillige Ver- 
sicherung) bestimmter Personenklassen. RVO. $$ 176, 550, 1243; Ver- 
sicherungsgesetz für Angestellte $$ 15, 209, 394. Laband, Deutsches 
Reichsstaatsrecht ® 3. 302.
	        
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