312 $ 18. Öffentliche Anstalten.
lichen Anstalt in das Ermessen des Einzelnen gestellt, so kann
dessen Anspruch auf Zulassung zur Anstalt entweder zu einem
subjektiven Rechte erhoben sein oder aber im Gewande des
allgemeinen Anspruchs auf Gesetzesvollziehung zur Geltung ge-
bracht werden (vgl. oben $ 11).* Gleichgültig ist, ob der
Bürger die öffentlichrechtliche Anstalt freiwillig oder gezwungen
benutzt, — sein Verhältnis zu ihr bleibt dasselbe: es beruht nicht
auf einem Vertrag, sondern auf Normen des objektiven Rechtes.’
Hier treten nun die Vorteile der öffentlichrechtlichen Regelung
in helles Licht. Ist eine öffentliche Anstalt, die den Bürgern
Nutzungen gewährt, ein gewerbliches Unternehmen, so be-
sitzt der Herr dieser Anstalt (Staat oder Gemeinde) die Mög-
lichkeit, frei zu bestimmen, mit welchen Personen er Verträge über
die Benutzung der Anstalt abschließen will und unter welchen
Umständen er sich die Kündigung vorbehält.°' Der Bürger, der
4% Über das Recht zur Benutzung der Gemeindeanstalten (Trink-
wasserversorgung, Gasleitung, Kanalisation, Begräbnisplatz usf.): Ent-
scheidungen des Preuß. Oberverwaltungsgerichts Bd. 20, S. 22; 21, S. 124;
62, S. 28; 56, S. 252; 41, 5.173. Preuß. Verw.-Bl. XXIII 690. Soergell
S. 696; II S. 504. Rechtsprechung des Badischen Verwaltungsgerichts-
hofs III Nr. 54, 56, 58, 59, 594, 597, 976, 977 (Farren). Wenn der Gesetz-
geber den Anspruch auf Benutzung der Gemeindeanstalten als subjektives
Recht ausgestaltet hat, so ist damit in der Regel bei Verletzung dieses
Rechts das Verwaltungsstreitverfahren geöffnet. Nach Bad. Verw.-RPflG.
$ 2, Ziff. 2 entscheiden die Verwaltungsgerichte ‚über die Bürgernutzungen
und sonstige auf dem öffentlichem Recht beruhende Ansprüche Einzelner
an die Gemeinde.‘ Bayr. Verw.-RPfiG. Art. 8, Ziff. 31. Preuß. Zustän-
digkeitsgesetz $ 18, Ziff. 1.
50 Reichsgericht in Zivils. v. 3. Okt. 1904 (Reger, Erg.-Bd. III S. 483);
v. 9. April 1910 (Entscheidungen Bd. 73, S. 197). Kgl. Sächs. OVG. v.
24. Aug. 1907 (Reger XXVIII S. 226). Zorn, Staatsrecht II S. 274.
Nawiasky, Verwaltungsgerichtshof und die rechtliche Natur des Ver-
hältnisses zwischen Telephonanstalt und Publikum (Sep.-Abdr. aus der
Allg. Österreich. Gerichts-Zeitung 1912 Nr. 21). Gegen diese Auffassung
und für die vertragliche Natur der Postbeförderungsgeschäfte: Laband,
Staatsrecht I1I® S. 82ff. S. auch Reichsgericht i. Zivilsachen Bd. 64,
S. 231.
61 Soergel, I S. 527, Nr.3. Sehr gut ein Urteil des Württemberg.
VGH. vom 17. Juni 1903 (Jahrbücher der württemberg. Rechtspflege
Bd. XV S. 225). Über die Sperre des Wasserbezugs wegen Nichteinhal-
tung von Vertragsbedingungen s. Etzel in der Württembg. Zeitschr. f.
Rechtspflege und Verwaltung V 111.