&$ 18. Öffentliche Anstalten. 313
die Anstalt benutzen will, ist genötigt, unter diesen Bedingungen
den Vertrag abzuschließen. Beliebt es dem Eigentümer, die
Nutzungen seiner Anstalt bestimmten Personen nicht zu-
kommen zu lassen, so kann ihn niemand, auch nicht die staat-
liche Aufsichtsbehörde, daran hindern. Fällt es einer Gemeinde
ein, gegenüber einem Benutzer der Anstalt von dem Kündigungs-
recht Gebrauch zu machen aus Gründen, die mit der Anstalts-
benutzung nichts zu tun haben, so übt sie ihr gutes Recht
aus u.a.m. Alledem ist vorgebeugt, wenn das Verhältnis der
Anstalt zu den Benutzern Vorschriften des objektiven Rechtes
unterstellt wird, welche für alle Bürger gleiche Zulassungs- und
gleiche Benutzungs-Bedingungen (gleiche Gebühren usw.) schaf-
fen.‘® Der Gedanke der öffentlichen Fürsorge findet deshalb
nur in öffentlichrechtlicher Form seine volle Verwirklichung.
b) Durch die Benutzung tritt der Einzelne in den Bannkreis
der Anstaltein. Zwischen ihm und der Anstalt wird ein besonderes
Gewaltverhältnis begründet (vgl. oben $ 11); er wird der beson-
deren Anstaltsgewalt unterworfen. Diese ist den Anstaltsorganen
übertragen und betätigt sich durch die Aufstellung von sog.
Anstaltsordnungen,°* worin die besonderen Pflichten der An-
staltsbenutzer geregelt werden, und durch die Ausübung einer
Disziplinargewalt über die Benutzer der Anstalt (Schuldisziplin,
militärische Disziplin usf.).** Die Anstaltsordnung ist im juristi-
schen Sinne eine Verwaltungsverordnung (oben S. 62). Daher
darf sie nicht Anordnungen treffen, die über den Anstaltszweck
hinausgehen, insbesondere nicht Pflichten auferlegen, die zum
Vorbehalt des Gesetzes gehören. Das wird besonders wichtig
52 Reichsgericht in Zivils. Bd. 47, S. 76. Jahrbücher der württemberg.
Rechtspflege Bd. XII 8. 336. Landmann, Gewerbeordnung 1° 8. 216.
Soergel, IS. 445, Nr. 6; S. 696, Nr. 46; Bd. II S. 504, Nr. 1. E. Toepfer,
Begriff d. öffentlichrechtlichen Gebühr 8. 36 und dort zitierte Judikatur.
53 Thoma, Polizeibefehl I S. 356.
54 Soergel, I S. 572, Nr. 1; 8. 673, Nr. 4. Reger XXI S. 193, 195;
XXIII S. 139; XXVIII S. 300.
55 Vgl. das in der Zeitschrift für Schweiz. Recht, n. F., XVIII S.73,
abgedruckte Urteil des Luzernischen Obergerichts vom 2. Juli 1896:
eine Strafanstaltsordnung hat verfügt, daß das von den Sträflingen beim
Eintritt in die Anstalt verheimlichte Geld zu konfiszieren sei; das Gericht
hat mit Recht auf Klage eines entlassenen Sträflings hin die Anstalts-
direktion zur Rückgabe solchen Geldes verurteilt.