Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

&$ 18. Öffentliche Anstalten. 313 
die Anstalt benutzen will, ist genötigt, unter diesen Bedingungen 
den Vertrag abzuschließen. Beliebt es dem Eigentümer, die 
Nutzungen seiner Anstalt bestimmten Personen nicht zu- 
kommen zu lassen, so kann ihn niemand, auch nicht die staat- 
liche Aufsichtsbehörde, daran hindern. Fällt es einer Gemeinde 
ein, gegenüber einem Benutzer der Anstalt von dem Kündigungs- 
recht Gebrauch zu machen aus Gründen, die mit der Anstalts- 
benutzung nichts zu tun haben, so übt sie ihr gutes Recht 
aus u.a.m. Alledem ist vorgebeugt, wenn das Verhältnis der 
Anstalt zu den Benutzern Vorschriften des objektiven Rechtes 
unterstellt wird, welche für alle Bürger gleiche Zulassungs- und 
gleiche Benutzungs-Bedingungen (gleiche Gebühren usw.) schaf- 
fen.‘® Der Gedanke der öffentlichen Fürsorge findet deshalb 
nur in öffentlichrechtlicher Form seine volle Verwirklichung. 
b) Durch die Benutzung tritt der Einzelne in den Bannkreis 
der Anstaltein. Zwischen ihm und der Anstalt wird ein besonderes 
Gewaltverhältnis begründet (vgl. oben $ 11); er wird der beson- 
deren Anstaltsgewalt unterworfen. Diese ist den Anstaltsorganen 
übertragen und betätigt sich durch die Aufstellung von sog. 
Anstaltsordnungen,°* worin die besonderen Pflichten der An- 
staltsbenutzer geregelt werden, und durch die Ausübung einer 
Disziplinargewalt über die Benutzer der Anstalt (Schuldisziplin, 
militärische Disziplin usf.).** Die Anstaltsordnung ist im juristi- 
schen Sinne eine Verwaltungsverordnung (oben S. 62). Daher 
darf sie nicht Anordnungen treffen, die über den Anstaltszweck 
hinausgehen, insbesondere nicht Pflichten auferlegen, die zum 
Vorbehalt des Gesetzes gehören. Das wird besonders wichtig 
52 Reichsgericht in Zivils. Bd. 47, S. 76. Jahrbücher der württemberg. 
Rechtspflege Bd. XII 8. 336. Landmann, Gewerbeordnung 1° 8. 216. 
Soergel, IS. 445, Nr. 6; S. 696, Nr. 46; Bd. II S. 504, Nr. 1. E. Toepfer, 
Begriff d. öffentlichrechtlichen Gebühr 8. 36 und dort zitierte Judikatur. 
53 Thoma, Polizeibefehl I S. 356. 
54 Soergel, I S. 572, Nr. 1; 8. 673, Nr. 4. Reger XXI S. 193, 195; 
XXIII S. 139; XXVIII S. 300. 
55 Vgl. das in der Zeitschrift für Schweiz. Recht, n. F., XVIII S.73, 
abgedruckte Urteil des Luzernischen Obergerichts vom 2. Juli 1896: 
eine Strafanstaltsordnung hat verfügt, daß das von den Sträflingen beim 
Eintritt in die Anstalt verheimlichte Geld zu konfiszieren sei; das Gericht 
hat mit Recht auf Klage eines entlassenen Sträflings hin die Anstalts- 
direktion zur Rückgabe solchen Geldes verurteilt.
	        
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