Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

314 $ 18. Öffentliche Anstalten. 
für die Frage der Benutzungsgebühren. Eine allgemeine Pflicht 
besteht nicht, für jeden Vorteil, den man vom Staat empfängt. 
einen Entgelt zu leisten. Diese Pflicht muß vom Gesetz be- 
sonders begründet sein. Daher dürfen die Anstaltsordnungen 
Gebühren nicht festsetzen, wenn nicht ein Gesetz die zu- 
ständigen Organe allgemein dazu ermächtigt hat.°® Darin tritt 
wiederum der Unterschied der öffentlichrechtlichen Anstalt 
gegenüber einem Gewerbebetrieb zutage, bei dem Leistung 
und Gegenleistung durch Vertrag beliebig ausgestaltet werden 
können. 
c) Die öffentlichrechtliche Natur des Anstaltsverhältnis-<es 
kommt endlich auch in der Haftung der öffentlichen Anstalt 
gegenüber den Anstaltsbenutzern zum Ausdruck.’ 
Die Anstalt haftet für das ihr anvertraute Gut ex lege und nicht 
ex contractu. Der Schüler, welcher Hut und Mantel im Schul- 
gebäude aufhängt;’®® der Student, der zum Zwecke der Imma- 
trikulation seine Zeugnisse und Ausweispapiere der Universitäts- 
behörde übergibt; der Zollpflichtige, dessen Ware im Zollschuppen 
zur Verzollung niedergelegt wird; der Bürger, welcher Geld oder 
Kostbarkeiten einer öffentlichen Hinterlegungsstelle übergibt °** 
— sie schließen keine zivilrechtlichen Hinterlegungsverträge ab mit 
66 Eine solche Ermächtigung enthält u. a. das Preuß. Kommunal- 
abgabengesetz vom 14. Juli 1893 $ 4: „Die Gemeinden können für die 
Benutzung der von ihnen im öffentlichen Interesse unterhaltenen Ver- 
anstaltungen (Anlagen, Anstalten und Einrichtungen) besondere Ver- 
gütungen (Gebühren) erheben... .““ 
6° Otto Mayer, 1I S. 329ff. Nach andern Grundsätzen beurteilt 
sich die Haftung beim Betrieb privatwirtschaftlicher Anstalten. J. Kraft, 
Die Haftpflicht aus der Anlage und dem Betrieb kommunalgewerblicher 
Anstalten (Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 497). 
568 Unrichtig in der Begründung das Urt. des OLG. Rostock v. 12. 
März 1902 (Reger XXIII 299); das Urteil geht davon aus, durch die 
Aufnahme eines Schülers in ein staatliches Realgymnasium, zu dessen 
Besuch kein Zwang bestehe, komme ein Dienstvertrag zustande. Als 
Nebenleistung dieses Vertrages erscheine die Sorge für die von den 
Schülern mitgebrachten Gegenstände. 
58® Art. „Hinterlegungswesen“ im WB d. Verw-R? II 468, 946. 
Über die neue preuß. Hinterlegungsordnung v. 21. April 1913 s. den 
Aufsatz von O. Loening im Preuß. Verw.-Bl. XXXIV, 613. Kopf, 
Das Hinterlegungsverhältnis 1903, S. 37 ft.
	        
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