Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

316 $ 18. Öffentliche Anstalten. 
ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Herrn der Anstalt 
zur Seite.®! 
Hat jedoch bei der Benutzung der Anstalt eine Person oder 
eine eingebrachte Sache Schaden gelitten infolge eines Versehens 
oder Vergehens, das sich ein Anstaltsorgan bei der Ausübung der 
Anstaltsgewalt hat zuschulden kommen lassen, so haftet dem 
Geschädigten der schuldige Beamte gemäß den oben S. 262 dar- 
gestellten Grundsätzen über die Beamtenhaftung (BGB. 839, 
Einführungsgesetz Art. 77). Ist der Schaden zurückzuführen 
auf mangelhafte Unterhaltung oder Überwachung der Anstalts- 
räume, so hat der Eigentümer der Anstalt oder der Unterhalts- 
pflichtige (Staat, Gemeinde usf.) für (außervertragliches) Ver- 
schulden seiner Organe einzustehen (BGB. $$ 31, 89; oben $8. 265). 
Ein solches Verschulden liegt aber vor, wenn die Anstaltsorgane 
bei der Instandhaltung und Überwachung der Anstaltsräume 
nicht das den Zwecken jeder einzelnen Anstalt angepaßte Maß 
von Sorgfalt aufgewendet haben, welches erforderlich ist, um 
die Benutzer vor Schaden zu bewahren. (BGB. $$ 31, 89; vgl. 
oben $ 16). 
61 Vgl. das oben Anmerkung 45 zitierte Urteil. 
e2 Ein Gefängniswärter hat einen Strafgefangenen zum Halten einer 
Zielscheibe benutzt; der Gefangene wird durch eine Flobertkugel verletzt 
und stirbt: der Witwe haftet der Wärter gemäß BGB. 839 und der 
Staat event. auf Grund von EG. zum BGB. Art. 77. Bayr. VGH. 2. Juli 
1902 (Sammlung v. Entscheidungen XXIV S. 106). — Das Reichsgericht 
nimmt an, daß auch die ärztliche Behandlung der Gefangenen in Aus- 
übung eines Hoheitsrechts und nicht bloß gelegentlich der Ausübung 
einer solchen erfolgt. Reichsger. in Zivilsachen Bd. 78, S. 325. S. oben 
S. 266. 
63 Im Ergebnis richtig: Urt. des RG. in Zivils. v. 3. Okt. 1904 (Reger, 
Erg.-Bd. III S. 483). S. ferner Urteile des Reichsgerichts in Zivilsachen 
vom 2. Dezember 1909 (Instandhalten eines öffentlichen Schlachthofs) und 
vom 26. Sept. 1911 (Preuß. Verw.-Bl. XX XI 650, XX XIII 506). — Haftung 
einer Gemeinde für Unglücksfälle, wenn sie trotz ungenügender Rettungs- 
vorrichtungen bei starkem Seegange ihre Badeanstalt nicht schließt: Urt. 
d. Reichsgerichts 7. November 1910 (DJZ. XVI 283), OLG. Kiel 21. De- 
zember 1912 (DJZ. XVIII 872). Über Beschädigungen der beim Lösch- 
dienst verwendeten Gegenstände des Feuerwehrmanns: Oertmann im 
Preuß. Verw.-Bl. XXXIII 379 und in „Wirtschaft und Recht der Ver- 
sicherung‘ 1912, S. 3111t.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.