316 $ 18. Öffentliche Anstalten.
ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Herrn der Anstalt
zur Seite.®!
Hat jedoch bei der Benutzung der Anstalt eine Person oder
eine eingebrachte Sache Schaden gelitten infolge eines Versehens
oder Vergehens, das sich ein Anstaltsorgan bei der Ausübung der
Anstaltsgewalt hat zuschulden kommen lassen, so haftet dem
Geschädigten der schuldige Beamte gemäß den oben S. 262 dar-
gestellten Grundsätzen über die Beamtenhaftung (BGB. 839,
Einführungsgesetz Art. 77). Ist der Schaden zurückzuführen
auf mangelhafte Unterhaltung oder Überwachung der Anstalts-
räume, so hat der Eigentümer der Anstalt oder der Unterhalts-
pflichtige (Staat, Gemeinde usf.) für (außervertragliches) Ver-
schulden seiner Organe einzustehen (BGB. $$ 31, 89; oben $8. 265).
Ein solches Verschulden liegt aber vor, wenn die Anstaltsorgane
bei der Instandhaltung und Überwachung der Anstaltsräume
nicht das den Zwecken jeder einzelnen Anstalt angepaßte Maß
von Sorgfalt aufgewendet haben, welches erforderlich ist, um
die Benutzer vor Schaden zu bewahren. (BGB. $$ 31, 89; vgl.
oben $ 16).
61 Vgl. das oben Anmerkung 45 zitierte Urteil.
e2 Ein Gefängniswärter hat einen Strafgefangenen zum Halten einer
Zielscheibe benutzt; der Gefangene wird durch eine Flobertkugel verletzt
und stirbt: der Witwe haftet der Wärter gemäß BGB. 839 und der
Staat event. auf Grund von EG. zum BGB. Art. 77. Bayr. VGH. 2. Juli
1902 (Sammlung v. Entscheidungen XXIV S. 106). — Das Reichsgericht
nimmt an, daß auch die ärztliche Behandlung der Gefangenen in Aus-
übung eines Hoheitsrechts und nicht bloß gelegentlich der Ausübung
einer solchen erfolgt. Reichsger. in Zivilsachen Bd. 78, S. 325. S. oben
S. 266.
63 Im Ergebnis richtig: Urt. des RG. in Zivils. v. 3. Okt. 1904 (Reger,
Erg.-Bd. III S. 483). S. ferner Urteile des Reichsgerichts in Zivilsachen
vom 2. Dezember 1909 (Instandhalten eines öffentlichen Schlachthofs) und
vom 26. Sept. 1911 (Preuß. Verw.-Bl. XX XI 650, XX XIII 506). — Haftung
einer Gemeinde für Unglücksfälle, wenn sie trotz ungenügender Rettungs-
vorrichtungen bei starkem Seegange ihre Badeanstalt nicht schließt: Urt.
d. Reichsgerichts 7. November 1910 (DJZ. XVI 283), OLG. Kiel 21. De-
zember 1912 (DJZ. XVIII 872). Über Beschädigungen der beim Lösch-
dienst verwendeten Gegenstände des Feuerwehrmanns: Oertmann im
Preuß. Verw.-Bl. XXXIII 379 und in „Wirtschaft und Recht der Ver-
sicherung‘ 1912, S. 3111t.