318 $ 19. Konzessionen.
selbst liegen. Ein Monopol dieser Art besitzt beispielsweise eine
städtische Gasfabrik, wenn die Gemeinde als Eigentümerin des
Straßenareals jedem Privaten die Erlaubnis verweigert, Leitungs-
röhren in die öffentlichen Straßen einzulegen ;® ein Monopol kommt,
ferner zustande, wenn eine Polizeibehörde unter Berufung auf
sanitare Interessen den Einwohnern befiehlt, ausschließlich das
Fäkalienabfuhrunternehmen der Gemeinde zu benutzen? oder
wenn sie den Metzgern das Schlachten in einem andern Raum,
als dem öffentlichen Schlachthof verbietet (Gewerbeordnung $ 23),
oder wenn die Gemeinde als Eigentümerin des Begräbnisplatzes
den Zutritt zu diesem nur den von der Gemeinde gestellten
Leichenwagen gestattet u.a.m. Man bezeichnet alle diese
3 Bei derartigen städtischen Anstalten (Gas, Elektrizität usf.) kann
streitig werden, wieweit dieses Monopol ausgedehnt werden darf, ohne
die Eigentums- oder Gewerbefreiheit dritter Personen zu verletzen. Falls
nachgewiesen werden kann, daß ein öffentliches Interesse (Feuersicher-
heit, Sorge für mäßige Inanspruchnahme der Anstaltsmittel u. dgl.)
vorliegt, so darf z. B. angeordnet werden, daß in den Privathäusern
die Herstellung von Leitungen der städtischen Verwaltung oder den
von ihr bezeichneten Gewerbetreibenden vorbehalten ist. Reger XXXII
196 (und dortige Zitate); Preuß. OVG. 29. März 1912 (Preuß. Verw.-
Bl. XXXIV 61); Kgl. Sächs. OVG. 28. Juni 1911 (Jahrbücher XVII 219);
Reichsgericht in Zivils. Bd. 79, S. 224. v.Salis, Schweiz. Bundesrecht II
Nr. 747, 747a, 748. W. Burckhardt, Kommentar d. Schweiz. Bundes-
verfassung 9. 278. Schweiz. Jur.-Zeitung II S. 150. — Mit Recht hat das
Kammergericht (entgegen seiner früheren Praxis [DJZ. XV 486]) neuer-
dings eine polizeiliche Vorschrift für ungültig erklärt, derzufolge die
Pflege der Gräber außer den Angehörigen der Verstorbenen nur dem
Friedhofsgärtner hätte zustehen sollen (Johow, Jahrbuch Bd. 40 S. 457).
Vgl. auch über das Schleppermonopol auf der Alster: Spruchsammlung 1909
der DJZ., S. 132.
* Landmann, I® S.57. Vgl. auch ein Gutachten des Reichsjustiz-
amts vom 23. April 1892 bei Reger XIII S. 116. Johow, Jahrbuch
Bd. 41, S. 420. — Voraussetzungen für einen polizeilichen Zwang (Polizei-
verordnung) zur Benutzung einer kommunalen Straßenreinigungs- Anstalt:
Entscheidungen d. Preuß. OVG. Bd. 52, S. 302; Bd. 61, S. 187; s. jedoch
auch Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 688. Wolzendorff, Kommunale Wohl-
fahrtspflege als Ursache polizeilicher Beschränkung der Einzelfreiheit
(Verw.-Archiv XXI 515).
5 Landmann, I® S. 110, 117. RG. in Zivils. v. 13. Okt. 1898
(Reger XIX 149). Bayr. VGH. 3. Dez. 1902 (Reger XXIII 189).
Kamptz, Rechtsprechung des preuß. OVG. II S. 204. Kamptz und
Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichts I S. 162. Die juristischen