Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

318 $ 19. Konzessionen. 
selbst liegen. Ein Monopol dieser Art besitzt beispielsweise eine 
städtische Gasfabrik, wenn die Gemeinde als Eigentümerin des 
Straßenareals jedem Privaten die Erlaubnis verweigert, Leitungs- 
röhren in die öffentlichen Straßen einzulegen ;® ein Monopol kommt, 
ferner zustande, wenn eine Polizeibehörde unter Berufung auf 
sanitare Interessen den Einwohnern befiehlt, ausschließlich das 
Fäkalienabfuhrunternehmen der Gemeinde zu benutzen? oder 
wenn sie den Metzgern das Schlachten in einem andern Raum, 
als dem öffentlichen Schlachthof verbietet (Gewerbeordnung $ 23), 
oder wenn die Gemeinde als Eigentümerin des Begräbnisplatzes 
den Zutritt zu diesem nur den von der Gemeinde gestellten 
Leichenwagen gestattet u.a.m. Man bezeichnet alle diese 
3 Bei derartigen städtischen Anstalten (Gas, Elektrizität usf.) kann 
streitig werden, wieweit dieses Monopol ausgedehnt werden darf, ohne 
die Eigentums- oder Gewerbefreiheit dritter Personen zu verletzen. Falls 
nachgewiesen werden kann, daß ein öffentliches Interesse (Feuersicher- 
heit, Sorge für mäßige Inanspruchnahme der Anstaltsmittel u. dgl.) 
vorliegt, so darf z. B. angeordnet werden, daß in den Privathäusern 
die Herstellung von Leitungen der städtischen Verwaltung oder den 
von ihr bezeichneten Gewerbetreibenden vorbehalten ist. Reger XXXII 
196 (und dortige Zitate); Preuß. OVG. 29. März 1912 (Preuß. Verw.- 
Bl. XXXIV 61); Kgl. Sächs. OVG. 28. Juni 1911 (Jahrbücher XVII 219); 
Reichsgericht in Zivils. Bd. 79, S. 224. v.Salis, Schweiz. Bundesrecht II 
Nr. 747, 747a, 748. W. Burckhardt, Kommentar d. Schweiz. Bundes- 
verfassung 9. 278. Schweiz. Jur.-Zeitung II S. 150. — Mit Recht hat das 
Kammergericht (entgegen seiner früheren Praxis [DJZ. XV 486]) neuer- 
dings eine polizeiliche Vorschrift für ungültig erklärt, derzufolge die 
Pflege der Gräber außer den Angehörigen der Verstorbenen nur dem 
Friedhofsgärtner hätte zustehen sollen (Johow, Jahrbuch Bd. 40 S. 457). 
Vgl. auch über das Schleppermonopol auf der Alster: Spruchsammlung 1909 
der DJZ., S. 132. 
* Landmann, I® S.57. Vgl. auch ein Gutachten des Reichsjustiz- 
amts vom 23. April 1892 bei Reger XIII S. 116. Johow, Jahrbuch 
Bd. 41, S. 420. — Voraussetzungen für einen polizeilichen Zwang (Polizei- 
verordnung) zur Benutzung einer kommunalen Straßenreinigungs- Anstalt: 
Entscheidungen d. Preuß. OVG. Bd. 52, S. 302; Bd. 61, S. 187; s. jedoch 
auch Preuß. Verw.-Bl. XXXIV 688. Wolzendorff, Kommunale Wohl- 
fahrtspflege als Ursache polizeilicher Beschränkung der Einzelfreiheit 
(Verw.-Archiv XXI 515). 
5 Landmann, I® S. 110, 117. RG. in Zivils. v. 13. Okt. 1898 
(Reger XIX 149). Bayr. VGH. 3. Dez. 1902 (Reger XXIII 189). 
Kamptz, Rechtsprechung des preuß. OVG. II S. 204. Kamptz und 
Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichts I S. 162. Die juristischen
	        
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