320 $ 19. Konzessionen.
auf die Ausübung dieser Tätigkeiten ein ‚‚Vorrecht‘‘ (Reichs-
verfassung Art. 52). In Preußen ist durch die Gesetzgebung
für bestimmte Kanäle zugunsten des Staates das sog. Schlepp-
monopol eingeführt worden.? Ebenso hat die Landesgesetzgebung
in Anlehnung an das alte Straßenregal die Anlegung öffent-
licher Verkehrswege (Landstraßen,®® Brücken, Eisenbahnen?
Fähren,'’ Schiffahrtskanäle und Hafenanlagen!') dem Staate und
den Gemeinden vorbehalten. Eine ausschließliche Herrschaft wahrt
sich ferner der Staat über das Volksschulwesen; Errichtung
und Betrieb öffentlicher Volksschulen ist grundsätzlich Sache des
8 Nach dem preußischen Wasserstraßengesetz vom 1. Apriı 1905 $ 18
ist auf den vom Staat zu erbauenden Kanälen ,‚.ein einheitlicher staatlicher
Schleppbetrieb einzurichten. Privaten ist auf diesen Schiffahrtsstraßen
die mechanische Schlepperei untersagt. Zum Befahren dieser Schiffahrts-
straßen durch eigene Schiffe mit eigener Kraft bedarf es besonderer
Genelmigung .....“. Das preußische Gesetz betr. das Schleppmonopol
auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem Lippe-Kanal vom 30. April 1913
bestimmt, daß auf diesen Wasserstraßen Fahrzeuge nur mit der vom
Staate vorzubehaltenden Schleppkraft fortbewegt werden dürfen. Vgl.
auch Bitter, Handwörterbuch? II 492, Art. „Schleppmonopol‘“.
& Wenn auch im allgemeinen der Private auf eigenem Grund und
Boden nach seinem Ermessen eine Straße anlegen darf, so erlangt
diese doch den Charakter einer öffentlichen Ortsstraße im Rechtssinn
nur durch den von der Behörde vorgenommenen Akt der Widmung.
Vgl. z. B. Bad. Ortsstraßengesetz v. 1908 $$ 4 u. 10. Walz, Bad.
Ortsstraßenrecht S. 246. Flad, Kommentar zum Ortsstraßengesetz
S. 44, 182. Ferner Germershausen, Wegerecht in Preußen I S. 677.
® Die Reichsgewerbeordnung ($ 6) hat daher alle die genannten Be-
triebe von der Herrschaft der Gewerbeordnung ausgenommen.
10 So sagt das Allg. Preuß. Landrecht TeilII, Titel 15, $51: „Das
Recht aber, Fähren und Prahmen zum Übersetzen für Geld zu halten,
gehört zu den Regalien des Staates.“ Germershausen, Wegerecht in
Preußen I S.431, 438. Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung,
Art. „Fähren‘‘ I? 8. 6555. Preuß. Wassergesetz von 1913 $ 382. Bad.
Wassergesetz von 1913 $ 40, Ziff. 2. Art. „Fähren‘“ im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften IV? 8.15 (Stoerk-E. Loening) und im WB
d. VerwR? I 750 (Otto Mayer). — Die Reichsgewerbeordnung findet
auf Fähren keine Anwendung (Gewerbeordnung $6). Landmann, I®S.94.
ıı Bitter, Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. „Schiff-
fahrtskanäle‘‘ II2 8. 478. Über Hafenanlagen und Kanäle: Schenkel,
Bad. Wasserrecht, 2. Aufl. 1902, S. 110, 137.