322 $ 19. Konzessionen.
Erteilung der Konzession.'* Die Konzession beruht auf einem ein-
seitigen staatlichen Hoheitsakt, einer Verfügung. Für diese kann
ausnahmsweise die Gesetzesform vorgeschrieben sein (vgl. oben
$ 12). Die Konzession ist ein rechtsbegründender Staatsakt. Der
Konzedent verleiht dem Beliehenen (Konzessionär) ein subjektives
öffentliches Recht !** auf Errichtung und Betrieb eines bestimmten
Unternehmens. Die Konzessionsurkunde stellt nach Maßgabe des
Gesetzes die Rechte und Pflichten (z. B. Betriebspflicht usf.)'®
des Konzessionärs gegenüber der öffentlichen Verwaltung fest.
Sie begründet jedoch im Zweifel kein Ausschließungsrecht
des Konzessionärs!* in dem Sinne, daß es dem Konzedenten
fortan verwehrt wäre, die dem Konzessionär gestattete Tätigkeit
auch einem anderen zu erlauben oder sie selbst in Konkurrenz
mit dem Konzessionär auszuüben.’
14 Nach $ 2 des Reichsgesetzes über das Telegraphenwesen von 1892
muß den Gemeinden eine Telegraphenkonzession (Telephonkonzession) er-
teilt werden, „wenn die nachsuchende Gemeinde die genügende Sicher-
heit für den ordnungsmäfßigen Betrieb bietet und das Reich weder eine
solche Anlage errichtet hat, noch sich zur Errichtung oder zum Betriebe
einer solchen bereit erklärt‘. — Ebenso darf in Baden die Konzession
zur Errichtung (nichtgeistlicher) Privatschulen nicht versagt werden,
wenn der Bewerber den gesetzlichen Normativbedingungen genügt. Bad.
Schulgesetz 1910, $ 133.
14 Unrichtig nimmt das Reichsgericht an, die Landkonzessionen in
den Schutzgebieten begründeten private Berechtigungen. Reichsgericht
in Zivilsachen Bd. 80, S. 23.
15 Ausgedehntere Pflichten hat insbesondere die Eisenbahn gegen-
über der Post- und Militärverwaltung zu erfüllen: unentgeltliche Beför-
derung von Postwagen, Beförderung von Truppen zu reduzierten An-
sätzen usf. Reichs-,,Eisenbahn-Post-Gesetz‘‘ vom 20. Dezember 1875 und
Reichsverfassung, Art. 47. Vgl. dazu Wörterbuch des Deutschen Staats
und Verwaltungsrechts, I? S. 659 (v. d. Leyen).
16 Reichsverfassung, Art. 41, Abs. 3: ‚Die gesetzlichen Bestimmungen,
welche bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein Widerspruchsrecht
gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen,
werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hier-
durch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig
zu erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.“ v. Seydel,
Kommentar z. Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich, 2. Aufl., S. 271.
17 Die Verletzung eines solchen Ausschlußrechtes würde einen Schaden-
ersatzanspruch auslösen, wemäß den oben $17 und unten $22 darge-
lesten Grundsätzen. Erlaß der preuß. Ministerien v. 13. Juli 1912 (Reger
XXXII 592).