Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

322 $ 19. Konzessionen. 
Erteilung der Konzession.'* Die Konzession beruht auf einem ein- 
seitigen staatlichen Hoheitsakt, einer Verfügung. Für diese kann 
ausnahmsweise die Gesetzesform vorgeschrieben sein (vgl. oben 
$ 12). Die Konzession ist ein rechtsbegründender Staatsakt. Der 
Konzedent verleiht dem Beliehenen (Konzessionär) ein subjektives 
öffentliches Recht !** auf Errichtung und Betrieb eines bestimmten 
Unternehmens. Die Konzessionsurkunde stellt nach Maßgabe des 
Gesetzes die Rechte und Pflichten (z. B. Betriebspflicht usf.)'® 
des Konzessionärs gegenüber der öffentlichen Verwaltung fest. 
Sie begründet jedoch im Zweifel kein Ausschließungsrecht 
des Konzessionärs!* in dem Sinne, daß es dem Konzedenten 
fortan verwehrt wäre, die dem Konzessionär gestattete Tätigkeit 
auch einem anderen zu erlauben oder sie selbst in Konkurrenz 
mit dem Konzessionär auszuüben.’ 
14 Nach $ 2 des Reichsgesetzes über das Telegraphenwesen von 1892 
muß den Gemeinden eine Telegraphenkonzession (Telephonkonzession) er- 
teilt werden, „wenn die nachsuchende Gemeinde die genügende Sicher- 
heit für den ordnungsmäfßigen Betrieb bietet und das Reich weder eine 
solche Anlage errichtet hat, noch sich zur Errichtung oder zum Betriebe 
einer solchen bereit erklärt‘. — Ebenso darf in Baden die Konzession 
zur Errichtung (nichtgeistlicher) Privatschulen nicht versagt werden, 
wenn der Bewerber den gesetzlichen Normativbedingungen genügt. Bad. 
Schulgesetz 1910, $ 133. 
14 Unrichtig nimmt das Reichsgericht an, die Landkonzessionen in 
den Schutzgebieten begründeten private Berechtigungen. Reichsgericht 
in Zivilsachen Bd. 80, S. 23. 
15 Ausgedehntere Pflichten hat insbesondere die Eisenbahn gegen- 
über der Post- und Militärverwaltung zu erfüllen: unentgeltliche Beför- 
derung von Postwagen, Beförderung von Truppen zu reduzierten An- 
sätzen usf. Reichs-,,Eisenbahn-Post-Gesetz‘‘ vom 20. Dezember 1875 und 
Reichsverfassung, Art. 47. Vgl. dazu Wörterbuch des Deutschen Staats 
und Verwaltungsrechts, I? S. 659 (v. d. Leyen). 
16 Reichsverfassung, Art. 41, Abs. 3: ‚Die gesetzlichen Bestimmungen, 
welche bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein Widerspruchsrecht 
gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, 
werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hier- 
durch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig 
zu erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.“ v. Seydel, 
Kommentar z. Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich, 2. Aufl., S. 271. 
17 Die Verletzung eines solchen Ausschlußrechtes würde einen Schaden- 
ersatzanspruch auslösen, wemäß den oben $17 und unten $22 darge- 
lesten Grundsätzen. Erlaß der preuß. Ministerien v. 13. Juli 1912 (Reger 
XXXII 592).
	        
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