Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 19. Konzessionen. 325 
öffentlichen Unternehmens prägt sich hier aus in der Pflicht des 
privaten Konzessionärs zur Errichtung und zum Betrieb der Bahn ;** 
in dem Kontrahierungszwang;; in der Unzulässigkeit eines Verzichts 
auf die Konzession nach der Betriebseröffnung; in der Unpfänd- 
barkeit der Betriebsmittel ;?° indem Umstand, daß der Eisenbahn- 
damm rechtlich wie ein öffentlicher Weg geschützt wird;?® in der 
Geltendmachung der sog.Tarifhoheit,?’d.h.der Befugnis desStaates, 
auch den Organen der Privatbahn die Ansätze vorzuschreiben, 
die sie den Beförderungsverträgen zu Grunde legen müssen.?® 
Alle Eisenbahnkonzessionen enthalten Vorschriften, denen 
zufolge nach Ablauf der Konzessionsdauer das Unternehmen, 
meist gegen Ersatz des vollen Wertes, an den Staat fällt (,‚Heim- 
fall‘) oder denenzufolge der Staat schon vor Ablauf der Konzes- 
sion zu bestimmten Terminen von dem Rechte des ‚‚Rückkaufs“ 
Gebrauch machen und so die Verstaatlichung herbeiführen kann. 
In beiden Fällen handelt es sich nicht um privatrechtliche Vor- 
gänge. Beim Heimfall und beim Rückkauf erwirbt der Staat 
das Eigentum originär, kraft öffentlichen Rechtes. Der konzes- 
gebung in Preußen und im Deutschen Reich, 2. Aufl., 1912. WB dd. 
VerwR?® Bd. I, Art. „Eisenbahnen“. Handwörterbuch der Staatswissen- 
schaften III® Art. „Eisenbahnen“. Laband, Deutsches Reichsstaats- 
recht ® S. 246. 
3 Neben den Konzessionen und den Landesgesetzen sind maßgebend 
die vom Bundesrat erlassene Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung v. 
4. Nov. 1904 und die Eisenbahnverkehrsordnung v. 23. Dez. 1908. Die 
staatsrechtliche Gültigkeit dieser letzteren ist angefochten. Laband, 
Staatsrecht III5 8. 130ff. und Reichsstaatsrecht,® 8. 253. 
25 Reichsgesetz betr. die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahn- 
fahrbetriebsmitteln v. 3. Mai 1886. — In Betracht fallen auch die Landes- 
gesetze über die Bahneinheit (EG. z. BGB., Art. 112). Nach diesen können 
einzelne zum Bestand eines Eisenbahnunternehmens gehörige Stücke 
durch Pfandgläubiger nicht ihrem Zwecke entfremdet werden. Koehne, 
Grundriss des Eisenbahnrechts, S. 62. Endemann, Lehrbuch des Bürger]. 
Rechts II? S. 286, 302, 783. 
2° Otto Mayer, Eisenbahn und Wegerecht (Archiv f. öffentl. Recht 
XV 511; XVI 38, 203), oben S. 301ff. — Die dem alten Straßenregal ent- 
stammende Vorstellung, daß die Eisenbahnwege Verkehrswege sind, hat 
auch in Ländern mit Privatbahnsystem die Rechtfertigung für die Ein- 
führung der staatlichen Konzessionspflicht gebildet. 
27 Vgl. dazu Reichsverfassung, Art. 45. 
28 Über die Übertragung der Bahnpolizei s. oben 8. 307, Anm. 30.
	        
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