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Ebenso werden die Regierungen der süddeutschen Staaten während der Dauer des
Vertrags ähnliche Strafbestimmungen gegen den Privathandel mit Losen der Preußisch-Süd-
deutschen Klassenlotterie erlassen und aufrechterhalten, wie sie im Königreich Preußen für
den Privathandel mit Preußischen Staatslosen in Geltung sind.
Artikel 4.
Wegen des Betriebs der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und wegen des hieraus
fließenden Einkommens bleibt deren Verwaltung in den Gebieten der vertragschließenden
Staaten von allen Steuern und Abgaben frei, für wessen Rechnung solche auch immer er-
hoben werden.
Den Einnehmern der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie darf wegen des Vertriebs
von Losen und Losabschnitten dieser Lotterie irgend eine besondere Steuer oder Abgabe von
dem Staate oder einem Kommunal= oder sonstigen Verbande nicht auferlegt werden.
Artikel 5.
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Großherzoglich
Badische Regierung sind befugt, für ihre Gebiete auf ihre Kosten je eine Behörde zu be-
stimmen, der die Anstellung, Uberwachung, Bestrafung und Entlassung der Lotterieeinnehmer
ihres Gebiets zusteht. Diese Behörde kann zur Überwachung auch Geschäftsprüfungen vor-
nehmen. Daneben bleibt die Generallotteriedirektion zu Geschäftsprüfungen befugt, die sie
nach vorheriger Verständigung der bestellten Landesbehörde durch ihre Mitglieder oder Beamten
ausführen lassen kann.
Die Einnehmer der süddeutschen Staaten erhalten die Benennung „Einnehmer der
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie“. Die Einnehmerstellen führen die Bezeichnung
„Königlich Bayerische (Königlich Württembergische, Großherzoglich Badische) Einnahme der
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie".
Vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers wird der Generallotteriedirektion zur
Außerung etwaiger Bedenken Mitteilung gemacht werden. Die Bestrafung oder Entlassung
eines Lotterieeinnehmers wird, und zwar in der Regel vorher, der Generallotteriedirektion
zur Kenntnis gebracht werden. «
Im übrigen werden die Regierungen der Süddeutschen Staaten bei der Annahme von
Lotterieeinnehmern die Preußischen Vorschriften über deren Eigenschaften tunlichst zu Grunde
legen. Ebenso werden die Preußischen Vorschriften über die Sicherheitsleistung, die Ge—
schäftsführung, die Stellung und die Vergütung der Lotterieeinnehmer auch für die Lotterie-
einnehmer des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums
Baden in Geltung gesetzt werden.