Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 20. Öffentliche Sachen im Allgemeinen. 331 
Lehre entgegen, die alle Sachen, in denen sich ein Stück öffent- 
licher Verwaltung verkörpert (Sachen im Gemeingebrauch, Eisen- 
bahnen, Kirchhöfe, Festungen, Kirchengebäude), der Herrschaft 
des Privatrechts entrücken und nach allen Seiten dem öffent- 
lichen Rechte unterstellen will. Sie schmilzt die sachen- 
rechtliche Herrschaft über das Objekt mit der öffentlichrecht- 
lichen Verfügungsgewalt zusammen zu einemeinheitlichenInstitut, 
dem sog. „öffentlichen Eigentum‘. Diese Theorie weist demgemäß 
nicht nur die Streitigkeiten über die Benutzung der öffentlichen 
Sachen, sondern auch die Schadenersatzansprüche wegen Be- 
schädigung oder wegen mangelhaften Unterhalts des öffentlichen 
Eigentums der Beurteilung der Verwaltungsbehörden und Ver- 
waltungsgerichte zu. Diese Auffassung ist nicht neu. Das römische 
Recht hat demselben Gedanken praktische Gestalt gegeben, und 
das moderne französische Verwaltungsrecht hat ihn in dem Begriff 
der „domaine public‘ ausgestaltet.‘ Die Lehre vom öffent- 
lichen Eigentum bezweckt, die öffentlichen Sachen der Herr- 
schaft des Privatrechts zu entziehen und für sie nach allen Rich- 
tungen ein einheitliches öffentliches Recht auszubilden. In dem 
Streit um die Basler Festungswerke (1859) hat diese Forderung 
nach richterlicher Anerkennung gerungen.!? Sie ist aber damals 
recht S. 617, 623. Kisch, Elsaß-Lothr. Landesprivatrecht, $ 67. 
Hatschek, im Verwaltungsarchiv, Bd. VII S. 459. Zeimer, Abgrenzung 
des öffentlichen und des privaten Eigentums im Elsaß-Lothring. Recht 
(Jurist. Zeitschr. f. Elsaß-Lothringen Bd. 38, S. 144). Eine nähere Be- 
gründung der Lehre hat zuerst gegeben Eisele, Die Rechtsverhältnisse 
der res publicae in publico usu, Basler Rektoratsprogramm, 1873. — Die 
Folgerungen, die sich aus der verschiedenen Auffassung’ der öffentlichen 
Sachen ergeben, stellt sehr gut zusammen: Herbert Schelcher, Der 
öffentliche Weg und seine Bedeutung für das öffentliche und das Privat- 
recht (Fischers Zeitschrift f. Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung, 
Bd. 31 [1906] 3. Lff.). 
ıı Hauriou, Precis de Droit administratif”, p. 659. Laferriere, 
Juridiction administrative I p. 544. Berth6slemy, Droit administratif? 
p. 406. Otto Mayer, Theorie des franz. Verwaltungsrechts, 8. 227. 
Fuzier-Herman, R£perteire alphabetique de droit frangais. XVIII p. 11. 
— Über das italienische Recht s. $S. Romano, Diritto amministrativo? 
p. 458. S. Trentin, l’actio finium regundorum in confronto del demanio 
pubblico (Rivista di Diritto pubblico 1910). 
12 Bei der Trennung von Basel-Stadt und Basel-Land i.J. 1833 wurde 
Basel-Stadt für verpflichtet erklärt, an Basel-Land 64 Prozent des Staats-
	        
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