332 $ 20. Öffentliche Sachen im Allgemeinen.
unterlegen. Gesetzgebung und Praxis haben an dem Dualismus
festgehalten. Maßgebend für diese Entscheidung ist gewesen
die Erwägung, daß es in Deutschland an einer besonderen Rechts-
ordnung des öffentlichen Eigentums fehlt, und mitgewirkt
hat ferner das Bestreben, die Kompetenz zur Beurteilung von
Streitsachen der erwähnten Art den ordentlichen Gerichten zu
erhalten. Mag man diese Lösung billigen oder tadeln, soviel
steht fest, daß sich in Deutschland die Gesetzgebung ihr im
wesentlichen angeschlossen hat.'? Nur in Elsaß-Lothringen wirkt
die französische Lehre vom ‚domaine public‘ nach.!*
gutes abzugeben. Die Ausscheidung wurde sofort vollzogen. Als jedoch
ji. J. 1859 Basel-Stadt seine Festungswerke schleifte und das freigewordene
Areal zum Teil in öffentliche Anlagen verwandelte, zum Teil aber als
Bauplätze verkaufte, erhob Basel-Land Anspruch auf den Erlös. Hier
entstand nun die Frage, ob an den Festungswerken privatrechtliches
Eigentum bestanden habe, das in die Teilungsmasse gehöre. L. v. Keller,
Ihering, Dernburg, Rüttimann sprachen sich in Gutachten in ver-
schiedenem Sinne darüber aus. Durch Urteil des Schweiz. Bundesgerichts
vom 29. Oktober 1862 wurde festgestellt, daß auch an den Festungswerken
privatrechtliches Eigentum bestanden habe und der Verkaufserlös in
die Teilungsmasse falle. Durch Übereinkunft zwischen Basel-Stadt und
Basel-Land vom 2. März/2l. April 1863 wurde die Höhe des Basel-
Land gebührenden Anteils und die endgültige Abfindung festgestellt.
Die Gutachten s. in der Schrift: ‚Der Rechtsstreit über die Basler
. Festungswerke, herausgegeben auf Anordnung der H.” Regierung des
Kantons Basel-Stadt, 1862.‘ — Regelsberger, Pandekten I S. 423.
Windscheid-Kipp, Pandekten I $ 146, Anm.17. H.Theobald, Rechts-
verhältnisse der öffentl. Sachen S. 1 (Literatur) und 12ff.
13 Vgl. z. B. Badisches Wassergesetz $$ 5, 23. Eine indirekte Aner-
kennung dieser Auffassung enthält auch die Reichsgrundbuchordnung
von 1897, $ 90, darnach kann durch landesherrliche Verordnung bestimmt
werden, daß die Grundstücke des Fiskus oder gewisser juristischer Per-
sonen, die öffentlichen Wege und Gewässer, sowie solche Grundstücke,
welche einem dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnunternehmen ge-
widmet sind, nur auf Antrag ein Grundbuchblatt erhalten. OBwald,
Rechtsverhältnisse an öffentlichen Sachen, S.29. Preuß. Wassergesetz v.
7. April 1913 $ 13: ‚Im Grundbuch wird ein Wasserlauf nur auf An-
trag des Eigentümers oder eines Berechtigten eingetragen...“ Wiener,
Bad. Wasserrecht S. 326. 8. auch Schweiz. Zivilgesetzbuch. Art. 944.
Abs.l. — Die Bedenken gegen die Lehre vom öffentlichen Eigentum
8. bei Fleiner, Umbildung zivilrechtl. Institute durch das öffentl.
Recht, S. 15ff.
14 Für Elsaß-Lothringen: Kisch, Elsaß-Lothr. Landesprivatrecht,
867. — Auch im Königreich Sachsen schloß sich die Rechtsprechung des