Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 20. Öftentliche Sachen im Allgemeinen. 333 
Die Herrschaft des Privatrechts über die öffentlichen Sachen 
im engeren Sinne hört an dem Punkte auf, an dem der öffent- 
liche Dienst der Sache beginnt.'° Allgemein ist dies anerkannt für 
die Sachen im Gemeingebrauch; nach den meisten Gesetzgebungen 
gilt es jedoch auch für das Verwaltungsvermögen.'* Die öffent- 
liche Sache kann durch ein privatrechtliches Geschäft ihrer öffent- 
lichen Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. Daher ist 
eine Bestellung dinglicher Rechte an einer öffentlichen Sache 
zu Gunsten eines Dritten rechtlich nur soweit möglich, als die Aus- 
übung dieser Rechte die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, 
der die Sache gewidmet ist, weder hindert, noch in Frage stellt.'? 
Oberverwaltungsgerichts zunächst der Lehre Otto Mayers vom öffentlichen 
Eigentum an. Vgl.nämlich das Urt.d. Kgl. Sächs.OVG.v.5. Febr.1902 (Jahr- 
bücher II S. 99): Ein Hauseigentümer hat die Trottoirplatten vor seinem 
Hause durch Abladen von Bierfässern beschädigt. Der Stadtrat fordert 
von ihm Ersatz der Reparaturkosten. Der Beklagte verlangt gerichtliche 
Entscheidung. Der Stadtrat belehrt ihn, daß nur der Verwaltungsweg 
zulässig sei, da es sich um Verletzung öffentlichen Eigentums handle. 
Auf Anfechtungsklage hin gibt das OVG. dem Stadtrat Recht. In seinem 
Urteil v. 2. Februar 1910 (Jahrbücher XV S. 175) ist jedoch das Sächs. 
Oberverwaltungsgericht von seiner ersten Ansicht abgegangen und hat 
sich der herrschenden Anschauung angeschlossen; vgl. auch Urt. v.2. März 
1912 (Jahrbücher XVIII 216). In Anlehnung an die französische Theorie 
(domaine public) und die Lehre Otto Mayers vom öffentlichen Eigentum 
hat dagegen das Urt. d. Reichsgerichts i. Zivilsachen v. 1. Oktober 1912 
(Entscheidungen Bd. 80, 8. 123; Preuß. Verw.Bl. XXXIV 895) erklärt, 
daß in der Rheinprovinz die Übertragung des Eigentums an einem 
Hafenbett einen öffentlichrechtlichen Akt des Staats darstellt und 
infolgedessen nicht der Auflassung gemäß BGB $ 925 bedarf. 
15 Die Kompetenz der Landesgesetzgebung zur Zurückdrängung des 
Privateigentums aus Gründen des öffentlichen Rechts ist ausdrücklich 
vorbehalten im EG. z. BGB., Art. 55, 109, 111. 
16 In Baden untersteht das Verwaltungsvermögen im großen und gan- 
zen den allgemeinen Vorschriften des bürgerl. Rechts. Walz, Bad. 
Staatsrecht, S. 250 und Dorner-Seng, Bad. Landesprivatrecht, $5 36—37. 
1? Miete und Pacht über zeitweilig nicht für den öffentlichen Dienst 
verwendete Räume ist zulässig. Ebenso hat ein Urt. des RG. in Zivils. 
v. 8. Febr. 1893 (Entsch. Bd. 31, S. 217) ausgesprochen, die Veräußerung 
eines Kirchengebäudes an einen Privaten sei zulässig, der Erwerber sei 
jedoch verpflichtet, der Kirchengemeinde die Kirchenschlüssel heraus- 
zugeben, damit die Kirchengemeinde das Gebäude für ihre Kultuszwecke 
weiter benutzen könne. Andrerseits ist die Ersitzung an ®iner Öffentl. 
Sache im e. $., solange der öffentl. Gebrauch dauert, ausgeschlossen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.