Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

334 $ 20. Öffentliche Sachen im Allgemeinen. 
Ebenso können dingliche Rechte, die an der Sache vor ihrer öffent- 
lichen Indienststellung begründet worden sind, nur in dem Um- 
fange weiter ausgeübt werden, als sie den öffentlichen Gebrauch 
nicht schmälern.’® Die Zwangsenteignung einer öffentlichen Sache 
zu Gunsten eines andern öffentlichen Unternehmens ist erst mög- 
lich, nachdem die zuständige Verwaltungsbehörde eine Ent- 
widmung (Außerdienststellung, Kassierung) vorgenommen hat.!? 
Sachen im Gemeingebrauch und Objekte des Verwaltungs- 
vermögens unterliegen endlich nicht der Pfändung und Zwangs- 
vollstreckung. Denn an der Unentbehrlichkeit dieser Sachen 
für die öffentliche Verwaltung bricht sich das private Recht jedes 
Gläubigers.?" 
Trotzdem bleibt für die Entfaltung des Privatrechts noch 
ein weiter Raum. Für jede Benutzungshandlung, die außerhalb 
der öffentlichen Zweckbestimmung der Sache liegt, sind die 
Normen des Privatrechts maßgebend. So schließt die öffentliche 
Behörde über die Vergebung des Gras- und Obstnutzens eines 
öffentlichen Parkes privatrechtliche Pachtverträge mit Dritten 
ab.?°® Die privatrechtliche Verantwortlichkeit, die der Eigen- 
tümer zu tragen hat, trifft auch den Herrn einer öffent- 
lichen Sache. Auch er hat dafür zu sorgen, daß seine Sache 
einem Dritten keinen Schaden zufügt, und er hat dem Geschä- 
digten Ersatz zu leisten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig diese 
(Kamptz u. Delius, Rechtsprechung des Reichsgerichte, Bd. IS. 164): 
dasselbe gilt für die Verpfändung einer öffentlichen Sache. Vgl. unten $ 21. 
18 So kann eine Wegegerechtigkeit an einem Grundstück weiter aus- 
geübt werden, das für den Eisenbahnbetrieb mit herangezogen worden ist, 
(Soergel, I S. 53, Nr. 1019). Wieland, Sachenrecht des Schweiz. Zivil- 
gesetzbuchs, S. 84. 
18 Schelcher, Enteignungsgesetz für das Königreich Sachsen, S. 5211. 
und die dort zitierten Schriften. Vgl. oben S. 292. Anm. 43, 
2° Meili, Schuldexekution und Konkurs gegen Gemeinden, 1880 
(Zeitschrift für schweiz. Gesetzgebung und Rechtspflege, Bd. 4, 8. 115). 
Oßwald, Rechtsverhältnisse an öffentlichen Sachen, S. 39. Vgl. auch 
oben $ 13. Württemberg. Ausf.-Gesetz z. ZPO., Art. 18, Abs. 4: „Der 
Pfändung sind nicht unterworfen solche Sachen, welche für die Erfüllung 
der Zwecke des öffentlichen Dienstes unentbehrlich sind. Über dies- 
fallsige Einwendungen entscheidet das Vollstreckungsgericht.‘“ 
202 Ebenso kann das Recht zur Benutzung der Bäume auf einer 
Landstraße durch Ersitzung erworben werden. Preuß. OVG 30. Mai 1912 
(DJZ XVIIl 358).
	        
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