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tung trifft den Eigentümer nicht nur gegenüber den Benutzern,
sondern auch gegenüber Nachbarn, die infolge mangelhafter
Unterhaltung der öffentlichen Sache und der mit ihr verbundenen
Anlagen (Geruchsbelästigungen durch ungenügend verwahrte
öffentliche Abortanlagen usf.) geschädigt werden.?? Soweit aber
eine Beeinträchtigung Dritter durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch der öffentlichen Sache herbeigeführt wird (Straßen-
lärm, Trompetensignale in den Kasernen), versagen die zivil-
rechtlichen Schutzmittel.
$ 21. Das Verwaltungsvermögen.'!
I. Wie oben ausgeführt worden ist, zählen wir zum Ver-
waltungsvermögen die Objekte, die den notwendigen Apparat
darstellen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten der öffent-
lichen Verwaltung. Die Möglichkeit, Verwaltungsaufgaben über-
haupt besorgen, oder zum mindesten die, sie richtig besorgen zu
können, kann davon abhängen, daß der Behörde die Verfügungs-
macht über die erforderlichen Sachen dauernd erhalten bleibt.?
Darum begründet die Rechtsordnung durch Sätze des Öffent-
23 Anschütz, im Verwaltungsarchiv V S. 86ff. Wieland, Sachen-
recht des Schweiz. Zivilgesetzbuchs, $. 85.
ı Literaturangaben siehe oben bei $ 20.
2 Gegen die, oben 9. 328, verteidigte Anschauung, derzufolge zum
Verwaltungsvermögen auch Gerichtsgebäude, Schulhäuser u. a. m. ge-
hören, hat man gelegentlich eingewendet, man müsse scharf unterscheiden
zwischen den Sachen, die den Schauplatz einer öffentlichen Verwaltungs-
tätigkeit darstellten und den Sachen, die Bestandteil der Verwaltungs-
tätigkeit selbst seien; nur diese letzteren dürfe man zum Verwaltungs-
vermögen rechnen. Diese Einwendung ist unbegründet. Es ist richtig,
daß Gericht und Schule auch in gemieteten Räumen gehalten werden
können. Zweck und Würde dieser Tätigkeiten verlangen aber nach mo-
derner Auffassung eine feste Unterlage. Die Vertreibung des Gerichts aus
dem einmal für dieses errichteten Gerichtshaus und der öffentlichen
Schule aus ihrem Schulhaus würde einer capitis deminutio gleichkommen.
Dies wird durch die öffentliche Zweokgebundenheit dieser Objekte ver-
hindert. Denn diese ethischen Werte darf das öffentliche Recht nicht
unberücksichtigt lassen. Zu einem judicium finium regundorum, d. h.
einer Ausscheidung des Verwaltungsvermögens und des Finanzvermögens,
ist regelmäßig Anlaß geboten bei einer Pfändung oder Verpfändung von
Gemeindegut. Vgl. oben S. 333 und dazu: Badische Gemeindeordnung