Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 341 
Raum eines bestimmten Kirchengebäudes oder eines bestimmten 
Friedhofes, sondern einen Rechtsanspruch darauf, daß ihm die 
zuständige Behörde während der ganzen Frist, für die das Recht 
verliehen ist, auf dem allgemeinen Begräbnisplatz oder indem dem 
Gottesdienst der bestimmten Konfession gewidmeten Kirchen- 
gebäude ein Vorzugsgrab oder einen Vorzugssitz zur Verfügung 
halte. Daher erlischt das Recht nicht durch Zerstörung des 
Kirchengebäudes oder Einziehung des Begräbnisplatzes.'° Ob die 
Berechtigten bei einer durch das öffentliche Interesse bedingten 
vorzeitigen Aufhebung derartiger Sonderrechte Schadenersatz 
verlangen können, beurteilt sich nach den Grundsätzen über 
öffentlichrechtliche Entschädigung (oben $ 17)."® 
5 22. Sachen im Gemeingebrauch.' 
f. Zu den Sachen im Gemeingebrauch zählen wir alle Objekte, 
die von jedermann ohne besondere Erlaubnis der Behörde frei 
benutzt werden dürfen. 
1. In erster Linie gehören dazu öffentliche Wege, Straßen 
und Plätze.” Durch Sätze des öffentlichen Rechts ist ihnen die 
Zweckbestimmung 'aufgeprägt, dem öffentlichen Verkehr zu 
dienen. Der ‚gemeine Gebrauch‘ an ihnen besteht in der Be- 
nutzung zu Verkehrszwecken. Aus der alten Lehre vom ‚Straßen- 
regal‘‘ (oben S. 320) hat das moderne Verwaltungsrecht die Auf- 
fassung übernommen, es sei ein Vorrecht der Obrigkeit, dem Ver- 
kehr die Richtung zu weisen (‚Wegehoheit‘‘). Daher ruht in der 
15 Gut, wenn auch aus einer privatrechtlichen Auffassung heraus: 
Urt. des Reichsgerichts in Zivils. v. 29. Nov. 1889 (Entsch. Bd. 24, S. 174). 
16 Reichsgericht in Zivils. Bd. 16, S.160. Entsch. des Schweiz. Bundes- 
ger. Bd. 31 (1905) Teil I, S. 19. — Zu untersuchen wird dabei stets auch 
die Frage sein, ob das Recht auf einen Kirchenstuhl ein zum Vermögen 
gehörendes Recht darstellt. Vgl. dazu v. Tuhr, Allg. Teil d. Bürger!l. 
Rechts I S. 315. 
ı Siehe die Literaturangaben oben bei $ 20. 
2 Georg Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht? S. 237 ff. 
gibt eine Zusammenstellung der Gesetzgebung und Literatur. Germers- 
hausen, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 3. Aufl., I, 1907. 
Hawelka, Die Rechte an öffentlichen Wegen in Österreich. 1910 (u. dazu 
die Kritik von Layer im Verwaltungsarchiv XIX 517). C. v. Haebler, 
Das Wegerecht im Königreich Sachsen 1913.
	        
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