Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

344 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 
hängt.’ Aus diesem Grunde hat nach der Gesetzgebung der 
meisten deutschen Staaten vor der Anlegung jeder neuen Orts- 
straße die zuständige Gemeindebehörde durch die Feststellung 
von sog. Straßenfluchtlinien Richtung und räumliche Ausdeh- 
nung der zukünftigen Straße zu bestimmen und durch Aufstellung 
von sog. Baufluchtlinien anzuordnen,'” wie weit gegen die 
Straße zu die Anliegergrundstücke überbaut werden dürfen.'* 
Für ganze Gemeinden oder Gemeindequartiere können diese 
Linien allgemein und verbindlich für jedermann in den Be- 
bauungsplänen (Ortsbauplänen) festgelegt werden.'® 
Wie bereits hervorgehoben wurde, ist die Wegebaulast!® in 
der Regel einem öffentlichrechtlichen Verbande (Staat, Gemeinde 
usw.) übertragen. Sie begreift regelmäßig auch die Pflicht zur 
bestimmungsgemäßen Unterhaltung der Straße in sich (Wege- 
unterhalt). Doch kann die Gesetzgebung die Wegebaulast und 
12 Die Unentbehrlichkeit der öffentlichen Wege (nicht nur der Orts- 
straßen) für die Privatgrundstücke findet ihren Ausdruck in der Vor- 
schrift desBGB.,$917, überden Notweg. Endemann, Notweg und öffent- 
licher Weg (Festgabe Otto Gierke dargebracht von Schülern usf., 1911, 
S. 951). 
18 Walz im Verwaltungsarchiv XIV S. 377ff. Vgl. z. B. das Preuß. 
„Fluchtliniengesetz“ vom 2. Juli 1875 (Gesetz betr. die Anlegung und 
Veränderung von Straßen); Kommentare von Friedrichs -v. Strauß u. 
Torney5 1905 (und dazu die soeben zitierte Erörterung von Walz) und 
von Saran, 1911. Bad. Ortsstraßengesetz vom 15. Okt. 1908. Vgl. ferner 
die Artikel „Bauwesen‘‘ im WB d. VerwR?® I 308 und Art. „Baupolizei‘ 
(E. Loening) im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, II® S. 712. 
14 Im Zweifel besagen die Vorschriften der Straßengesetze über die 
Baufluchten, daß über die Baufluchten nicht hinausgebaut werden darf; 
sie lassen somit ein Bauen hinter der Bauflucht zu. Ein Bauenin der 
Baufluchtlinie kann daher nur auf Grund einer besondern baupolizeilichen 
Bestimmung verlangt werden. Preuß. OVG. v. 18. Oktob. 1907 (Entsch. 
Bd. 50, S. 396). S. auch Preuß. OVG. 4. Juli 1911 (Preuß. Verw. Bl. 
XXXIII 454). Vgl. auch unten $ 23. 
15 Besonders interessant die Staffelbauordnung für Bremen v. 1909/10: 
Art und Dichtigkeit der Bebauung ist nach Baustaffeln abzustufen und 
durch einen Plan zu regeln (Stafielbauplan). 
16 v.Reitzenstein, Art.,,Wegebauund Wegebaupflicht‘ in v. Stengels 
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts II 8. 888. Germers- 
hausen, Wegerecht in Preußen I S. 34, 231. Hans Hoffmann, Wege- 
baulast in Pommern (Tübinger staatswissenschaftliche Dissertation, 1907).
	        
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