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den Wegeunterhalt — neben dem ursprünglich Verpflichteten oder
an dessen Stelle — anderen an der Errichtung und Instandhal-
tung öffentlicher Wege unmittelbar interessierten Verbänden
oder Privatpersonen ganz oder teilweise überbinden.!’” Die neuere
Gesetzgebung hat in besonderem Maße den Anliegern der Orts-
straßen Lasten dieser Art auferlegt: Bauverbote zu Gunsten
projektierter Straßen,'® Anliegerbeiträge (Adjazentenbeiträge),'?
Straßen- oder Trottoirreinigungspflicht* u.a. m. Aber auch im
Interesse andrer Wege kann das Gesetz den Personen, welche die
Wege vorzugsweise durch ihre Betriebe abnutzen, sog. Wege-
vorausleistungen (Präzipuallasten) aufbürden.?!
17 Das Preuß. Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom
1. Juli 1912 (Jahrb. d.öff. R. VII 144; Kommentar von S. Hecht 19132).
überträgt ($ 1) grundsätzlich die polizeigemäße Reinigung usf. öffentlicher
Wege als öffentliche polizeiliche Last derjenigen Gemeinde, zu deren
Bezirk der Weg gehört. Gerike, im Preuß. Verw. Bl. XXXIV 358.
18 2.B.: Badisches Ortsstraßenges. $ 6: „Erscheint die Feststellung
oder Änderung von Ortsstraßenplänen angezeigt, so kann die Baupolizei-
behörde auf Antrag des Gemeinderats die Bausperre über das Plangebiet
verhängen. — Die Bausperre hat die Wirkung, daß bis zur endgültigen
Erledigung des einzuleitenden Verfahrens Neubauten sowie der Um-
und Ausbau bestehender Gebäude und deren Wiederaufbau nicht ge-
nehmigt werden .. . .“
1% Vgl. unten $26. Fleiner, Öffentlichrechtliche Vorteilsausgleichung,
S. 100 (Festgabe der juristischen Fakultät Basel für Andreas Heusler,
1904). Über Anliegerbeiträge in der Schweiz: Schweiz. Zentralblatt für
Staats- und Gemeindeverwaltung XII 3. 140.
20 Germershausen, Wegerecht in Preußen I S. 74. Jebens, Die
Straßenreinigungslast (Verwaltungsrechtl. Aufsätze, 1899, S. 209). Reichs-
gericht in Zivilsachen Bd. 76, S. 164. Schultzenstein, Die Streu-
pflicht der Anlieger (,‚Gesetz und Recht‘‘, 1912). Das Preuß. Gesetz über
die Reinigung öffentlicher Wege v. 1912, $ 5, gestattet, daß ein unter
polizeilicher Zustimmung zu erlassendes Ortsstatut die Reinigungspflicht
ganz oder teilweise den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder
einzelner Klassen von ihnen auferlegt.
21 2. B.: Preuß. Gesetz betr. die Vorausleistungen zum Wegebau, v.
18. Aug. 1902, $ 1: „Wird ein öffentlicher Weg oder eine Brücke, welche
eine selbständige Verkehrsanlage bildet, infolge der Anlegung von Fabriken,
Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen
vorübergehend, oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße
abgenutzt, so kann auf Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast da-
durch vermehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältnis dieser Mehr-