Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

24 $ 2. Trennung der Gewalten. 
richten die Prüfung gewisser Vorfragen verwaltungsrechtlicher 
Natur ein für allemal entzogen durch die Vorschrift, die Verfü- 
gung der Verwaltungsbehörde sei auch für das Gericht bindend.’ 
3 Gaupp-Stein, Zivilprozeßordnung I! S. 417. Stein, Justiz u. 
Verwaltung S. 104 ff. — Beispiele: Reichsbeamtengesetz von 31. März 
1873 (Fassung vom 17. Mai 1907) $ 155: „Die Entscheidungen der Diszi- 
plinar- und Verwaltungsbehörden darüber, ob und von welchem Zeit- 
punkt ab ein Reichsbeamter aus seinem Amte zu entfernen, einstweilig 
oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen oder vorläufig seines Dienstes 
zu enthoben sei, und über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind für 
die Beurteilung der vor deın Gerichte geltend gemachten vermögens- 
rechtlichen Ansprüche maßgebend.“ Die Reichsversicherungsordnung 
v. 19. Juli 1911, 8 898, gibt dem Arbeiter, der von einem Betriebsunfall 
betroffen worden ist, oder dessen Hinterbliebenen neben dem Anspruch 
auf die Leistungen der Unfallversicherung einen Anspruch gegen den Be- 
triebsunternehmer, wenn durch Strafgerichtsurteil festgestellt worden 
ist, daß dieser den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. $ 901: „Hat 
ein ordentliches Gericht über solche Ansprüche zu erkennen, so ist es an 
die Entscheidung gebunden, die in einem Verfahren nach diesem Ge- 
setze darüber ergeht, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, in 
welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung 
zu gewähren ist. — Das ordentliche Gericht setzt sein Verfahren so lange 
aus, bis die Entscheidung in dem Verfahren nach diesem Gesetze er- 
gangen ist. Dies gilt nicht für Arreste und einstweilige Verfügungen.“ 
Vgl. ferner $ 1543. Über den analogen Rechtszustand unter der Herr- 
schaft des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes v. 30. Juni 1900, 8 135, 
vgl. Reger XXV 111; Erg.-Bd. III 548. Versicherungsgesetz für Ange- 
stellte, vom 20. Dezember 1911, $ 91. Diese Bindung der Gerichte kann 
auch aus der ratio einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet werden. So 
sind die von den Ersatzbehörden über die Tauglichkeit eines Militär- 
pflichtigen getroffenen Entscheidungen bindend für die Gerichte und von 
diesen daher bei der Beurteilung einer Anklage auf Grund von StGB $ 142 
(Selbstverstümmelung) als maßgebend zu betrachten. Urt. d. Reichs- 
gerichts i. Strafsachen, v. 13. Januar 1911 bei Reger XXXI 204. Ebenso 
ist die von der Militärbehörde getroffene Entscheidung. daß eine Dienst- 
beschädigung im Sinne des sog. Reichs- Mannschafts-Versorgungsgesetzes 
v. 31. Mai 1906 $ 41 vorliegt, bindend für die Gerichte. Soergel V 184. — 
Die neueste Judikatur. des Reichsgerichtes nimmt ferner an, daß auch 
die Entscheidungen des preußischen Heroldsamtes über das Recht zur 
Führung von Adelsprädikaten für die Gerichte bindend seien. Darnach 
sei der Strafrichter nicht befugt, bei der Beurteilung einer Anklage wegen 
unbefugter Führung des Adelsprädikats (StGB. 360, Ziff. 8) selbständig 
zu untersuchen, ob der Angeklagte den Adelstitel zu Recht angenommen 
habe. Urteil des Reichsgerichts in Strafsachen vom 10. November 1909 
(Entscheidungen des Reichgerichts in Strafsachen Bd. 43, S. 33; Reger
	        
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