348 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch.
zum Monopol der Flußanlieger werden zu lassen ,‚®” hat das
Recht einer Reihe deutscher Staaten den abseits vom öffentlichen
Flusse Wohnenden ‚„Zwangsbefugnisse‘“ verliehen, die ihnen ge-
statten, zur Errichtung gewisser Wasserbenutzungsanlagen die
vorgelagerten Grundstücke nach bestimmten Richtungen in An-
spruch zu nehmen.?® Aus demselben Bestreben heraus hat die
neuere Gesetzgebung Wassergenossenschaften,®® die sich zur Er-
richtung von Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen u.a.m.
nach Vorschrift des Gesetzes bilden, öffentlichrechtliche Privile-
gien verliehen, durch welche diese Genossenschaften in den Stand
gesetzt werden, ihre Aufgaben mit Zwangsgewalt durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat aber andrerseits auch private Eigentums-
gewässer (Heilquellen, Trinkwasserquellen usf.) unter einen be-
sonderen staatlichen Schutz und unter eine besondere behörd-
liche Aufsicht gestellt, um sie von Staatswegen ihrer gemein-
nützigen Aufgabe zu erhalten.’
2” Auf Grund des Reichsrechts haben die Nichtanlieger keinen Not-
weg über Privatgrundstücke zum öffentlichen Fluß, wie sie einen solchen
nach BGB. $ 917 zum öffentlichen Weg besitzen. Vgl. oben Anm. 12.
28 Württemberg. Wassergesetz, Art. 54ff. (Göz, Württemberg. Staats-
recht S. 422). Bayer. Wassergesetz, Art. 157ff.;Sächs. Wassergesetz $$ 151 ff.
Bad. Wassergesetz 8$ 2öff.; Preuß. Wassergesetz $$ 330ff.
29 Bad. Wassergesetz $$58ff. Württemberg. Wassergesetz Art. 67 ff.
Bayer. Woassergesetz, Art. 110ff. Sächs. Wassergesetz $$ 99ff. Preuß.
Woassergesetz 88 206ff. S. oben 87.
30 Preußisches Quellenschutzgesetz v. 14. Mai 1908 (vgl den Text des
Gesetzes und die Erörterungen von Anschütz im Jahrb. des öffentl.
Rechts Bd. III S. 459). Sächs. Wassergesetz $$ 54ff. E. Loening, Art.
„Quellenschutz‘, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften VI2 S. 1265.
Eine sehr eingehende Regelung hat das Quellenrecht gefunden im Schweiz.
Zivilgesetzbuch, Art. 704—--712. Vgl. dazu Carl Wieland, Das Sachenrecht
des Schweiz. Zivilgesetzbuchs, S. 166ff. — Besondere Schwierigkeit hat dem
Gesetzgeber überall die Beantwortung der Frage bereitet, ob und wieweit
eine Gemeinde oder der Staat im öffentlichen Interesse einem Eigentümer
die Ableitung einer Quelle aua dem Gemeindebezirk oder dem Staatsgebiet
verbieten darf. Den Erlaß eines derartigen behördlichen Verbote gestatten
das Württemberg. Wassergesetz, Art. 3, Bad. Wassergesetz $ 56 und das
Schweiz. Zivilgesetzbuch, Art. 705; das Preuß. Wassergesetz $ 204 gestattet
die Fortleitung allgemein nur auf Grund einer polizeilichen Genehmigung. —
Eine Zwangsenteignung von Quellen zum Zwecke der Versorgung von
Ortschaften mit Trink- und Nutzwasser verbietet ausdrücklich das sächs.
Wassergesetz $ 150 (Schelcher, Kommentar II 8. 334ff.).. Beschränkt