350 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch.
auf die Luftsäule, die sich über der Straße, dem Flusse erhebt.°®
Aber er gewährt niemandem, auch dem Anlieger nicht, einen
Anspruch auf ungehinderte Aussicht auf die Straße, nach dem
See usf.?®
Der Schutz des Gemeingebrauchs liegt der Polizei ob. Ihre
Organe sind in den meisten deutschen Staaten mit der Kompetenz
ausgestattet, ihres Amtes nicht bloß durch Erlaß von Einzel-
befehlen zu walten, sondern auch durch Aufstellung von Polizei-
verordnungen ‚zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder Wasserstraßen‘‘ (Reichsstrafgesetzbuch $ 366, Ziff. 10).”
Gegen Störungen oder Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs,
mögen sie von Behörden oder Privaten ausgehen, stehen dem
Einzelnen heute die allgemeinen Rechtsschutzmittel des Ver-
waltungsrechtes zu Gebote: Verwaltungsbeschwerde und An-
rufung der Verwaltungsgerichte.°® Sie haben die alten gemein-
dingt nach den örtlichen Verhältnissen und Gewohnheiten das Baden am
Meeresufer die Benutzung eines Badekarrens, so hält sich auch die Auf-
stellung eines solchen innerhalb des Gemeingebrauchs. Preuß. OVG.
19. Februar 1898 (Entscheidungen Bd. 33, $. 450). Vgl. jedoch unten
Anm. 46. Laue, Rechtsverhältnisse am Meeresstrand (Preuß. Verw. Bl.
XXXIV 163). — Unter dem Normalmaß dagegen bleibt der Gemeingebrauch
an den sog. beschränkt öffentlichen Wegen, die bestimmungsgemäß ent-
weder nur zu einem bestimmten Zweck (Kirchwege, Totenwege) benutzt
werden dürfen oder nur einem festumschriebenen Interessentenkreis (z.B.
den Bewohnern eines abgelegenen Gehöftes) zur Verfügung stehen.
Germershausen, Wegerecht in Preußen IS. 21. Sächs. OVG. v. 13. Sept.
1905, v. 16. Mai 1906 (Jahrbücher VIII S. 118: IX 8. 35).
35 Über den Gemeingebrauch hinaus geht aber das Ziehen von
Leitungsdräbten durch den Luftraum und das Legen von Kabeln in den
Straßenkörper. Preuß. OVG. 27. März 1911, 19. Januar 1911 (Entschei-
dungen Bd. 59, S. 305, 308). Bad. VGH. 24. Oktober 1911 (Ztsch. f.
Bad. Verw. 1912, S. 28).
38 Errichtet die zuständige Wegeverwaltungsbehörde auf einem Platz
oder einer Straße eine Tribüne, ein Transformatorenhaus u.dgl.,so kann sieh
der Anlieger weder mit Erfolg beschweren, noch Schadenersatz verlangen.
Reichsgericht in Zivils. v. 5. Juli 1889 (Entsch. in Zivils. 24, S. 245);
Kgl. Sächs. OVG. 5. Juli 1911 (Jahrbücher XVII 225). Germershausen,
Wegerecht in Preußen I S. 158.
3” Frauk, Kommentar zum Strafgesetzbuch, !® S. 632. Soersrel. II
S.111. Bayer. Oberstes Landesgericht in Strafsachen v.7.Nov. 1908 (Reger
XXIX 595). Vgl. oben 3. 78.
38 S. oben $$ 14, 15.