Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

350 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 
auf die Luftsäule, die sich über der Straße, dem Flusse erhebt.°® 
Aber er gewährt niemandem, auch dem Anlieger nicht, einen 
Anspruch auf ungehinderte Aussicht auf die Straße, nach dem 
See usf.?® 
Der Schutz des Gemeingebrauchs liegt der Polizei ob. Ihre 
Organe sind in den meisten deutschen Staaten mit der Kompetenz 
ausgestattet, ihres Amtes nicht bloß durch Erlaß von Einzel- 
befehlen zu walten, sondern auch durch Aufstellung von Polizei- 
verordnungen ‚zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, 
Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
oder Wasserstraßen‘‘ (Reichsstrafgesetzbuch $ 366, Ziff. 10).” 
Gegen Störungen oder Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs, 
mögen sie von Behörden oder Privaten ausgehen, stehen dem 
Einzelnen heute die allgemeinen Rechtsschutzmittel des Ver- 
waltungsrechtes zu Gebote: Verwaltungsbeschwerde und An- 
rufung der Verwaltungsgerichte.°® Sie haben die alten gemein- 
  
dingt nach den örtlichen Verhältnissen und Gewohnheiten das Baden am 
Meeresufer die Benutzung eines Badekarrens, so hält sich auch die Auf- 
stellung eines solchen innerhalb des Gemeingebrauchs. Preuß. OVG. 
19. Februar 1898 (Entscheidungen Bd. 33, $. 450). Vgl. jedoch unten 
Anm. 46. Laue, Rechtsverhältnisse am Meeresstrand (Preuß. Verw. Bl. 
XXXIV 163). — Unter dem Normalmaß dagegen bleibt der Gemeingebrauch 
an den sog. beschränkt öffentlichen Wegen, die bestimmungsgemäß ent- 
weder nur zu einem bestimmten Zweck (Kirchwege, Totenwege) benutzt 
werden dürfen oder nur einem festumschriebenen Interessentenkreis (z.B. 
den Bewohnern eines abgelegenen Gehöftes) zur Verfügung stehen. 
Germershausen, Wegerecht in Preußen IS. 21. Sächs. OVG. v. 13. Sept. 
1905, v. 16. Mai 1906 (Jahrbücher VIII S. 118: IX 8. 35). 
35 Über den Gemeingebrauch hinaus geht aber das Ziehen von 
Leitungsdräbten durch den Luftraum und das Legen von Kabeln in den 
Straßenkörper. Preuß. OVG. 27. März 1911, 19. Januar 1911 (Entschei- 
dungen Bd. 59, S. 305, 308). Bad. VGH. 24. Oktober 1911 (Ztsch. f. 
Bad. Verw. 1912, S. 28). 
38 Errichtet die zuständige Wegeverwaltungsbehörde auf einem Platz 
oder einer Straße eine Tribüne, ein Transformatorenhaus u.dgl.,so kann sieh 
der Anlieger weder mit Erfolg beschweren, noch Schadenersatz verlangen. 
Reichsgericht in Zivils. v. 5. Juli 1889 (Entsch. in Zivils. 24, S. 245); 
Kgl. Sächs. OVG. 5. Juli 1911 (Jahrbücher XVII 225). Germershausen, 
Wegerecht in Preußen I S. 158. 
3” Frauk, Kommentar zum Strafgesetzbuch, !® S. 632. Soersrel. II 
S.111. Bayer. Oberstes Landesgericht in Strafsachen v.7.Nov. 1908 (Reger 
XXIX 595). Vgl. oben 3. 78. 
38 S. oben $$ 14, 15.
	        
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