354 $ 22. Sachen im Gemeingebrauch.
wenn keine öffentlichen Interessen (Rücksichten des Verkehrs,
der Hygiene, der Sicherheit u.a. m.) im Wege stehen. Erteilt
sie die Bewilligung, so kann sie die „Bedingungen“ beifügen,
welche Schädigungen des Gemeingebrauchs vorbeugen sollen.
Eine derartige polizeiliche Bewilligung stellt sich juristisch als
Polizeierlaubnis in dem unten, $ 24, zu besprechenden Sinne dar.
3. Endlich aber können an Sachen im Gemeingebrauch auch
Sondernutzungsrechte bestellt werden.*** Als eine Sonder-
benutzung erscheint jede Inanspruchnahme der öffentlichen
Sache für individuelle Zwecke, die weder im allgemeinen, noch
im gesteigerten Gemeingebrauch enthalten ist. Die Kompetenz
der öffentlichen Behörden zur Verleihung von Sondernutzungs-
rechten kann aus alten iura regalia hergeleitet sein (Fischerei-,
Flößerei-, Fähreregal u. dgl.),* oder darin ihren Grund haben,
daß die Gesetze, welche den Gemeingebrauch garantieren, die
Verwaltungsbehörden ermächtigen, einzelnen Personen eine Form
der Benutzung zu gestatten, die eine dauernde Belastung der
öffentlichen Sache (in verkehrstechnischem Sinne) nach sich zieht.
Man denke an das Einbauen von Schienen und Kabeln in öffent-
liche Straßen, an die Errichtung von Straßenbahnmasten auf
Trottoirs und von Wartehallen auf öffentlichen Plätzen, oder an
die Errichtung von Badeunternehmungen am Meeresstrand auf
Grund von sog. Badekonzessionen,“* ferner an die Errichtung
von Anlagen in öffentlichen Flüssen zur Ausnutzung der Wasser-
42 Zu ihrer Kundbarmachung dienen öffentliche Wasserrechtsbücher.
Preuß. Wassergesetz $$ 182ff. Bad. Wassergesetz $$ 24 ff.
45 Vgl. oben $ 19, S. 317. Das Einführungsgesetz zum BGB. behält
der Landesgesetzgebung die Regelung der Flößerei, der Jagd, der Fischerei
usf. ausdrücklich vor. Vgl. EG. z. BGB. Art. 65, 69, und dazu den Kom-
mentar zum Einführungsgesetz von Niedner. S. ferner Dorner-Seng,
Bad. Landesprivatrecht, $ 74. — Eine Zusammenstellung der Fischerei-
gesetze bei Georg Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht,* $ 61.
Giese, Art. „Fischerei“ im WB d. VerwR?® I 791.— Über die Flößerei:
Stoerk-Loening, Art. „Flößerei‘ im Handwörterbuch der Staatswissen-
schaften, 3. Aufl.. Bd. IV, S. 369. Otto Mayer, Art. „Flößerei‘‘ im WB
d. VerwR? 1812. Über das Jagdrecht vgl. die Art. „Jagd“ von Stelling
und von Gerstmeyer (Schutzgebiete) im WB d. VerwR? II 482.
G. Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht? $ 60.
#6 Preuß. OVG. 4. Juli 1911 (Entscheidungen Bd. 60, S. 286).