$ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 355
straße für private Zwecke (Stauwehre u.dgl.)*’u.a.m. Das Sonder-
recht wird durch einseitigen, hoheitlichen Akt der Behörde ver-
liehen, welche mit der Polizei des Gemeingebrauchs betraut ist.?"®
Es liegt eine echte Konzession (,‚Verleihung‘‘) vor.** Der Private
erwirbt gegenden verleihenden Staat oderdie verleihende Gemeinde
ein, meist befristetes, subjektives öffentliches Recht auf die gestei-
gerte Sonderbenutzung der öffentlichen Sache, wie sie in der Kon-
zessionsurkunde näher beschrieben ist.*” Ein dingliches Recht an
der Sache wird durch die Konzession nicht begründet. Die Zu-
stimmung des privatrechtlichen Eigentümers der öffentlichen Sache
oder der Unterhaltspflichtigen ist jedoch in den Fällen erforderlich,
in denen durch die Ausübung des Sondernutzungsrechtes in die
Substanz der Eigentumssache eingegriffen wird oder die Eigen-
tümer- oder Unterhaltungspflichten eine Veränderung erfahren.’
Die Gegenstände, die der Sondernutzungsberechtigte in die Straße
47 Preuß. Wasserges. $$ 46ff. 81. Bad. Wassergesetz $$ 18, 40ff., 44
(Energie). Das Sonderrecht, auf dem die Stauanlage beruht, gilt regelmäßig
als Bestandteil des Ufergrundstückes (BGB. $ 96), für welches es begrün-
det worden ist („Öffentliches Realrecht‘‘); Preuß. Wassergesetz $ 46,
Absatz 3. DBadisches Wassergesetz $ 50. — Solche Anlagen bedürfen
überdies gewerbepolizeilicher Erlaubnis. Reichsgewerbeordnung $ 23 und
dazu Landmann, I® 8.214. Sarwey, Öffentl. Recht und Verwaltungs-
rechtspflege, 9. 353ff. Göz, Verwaltungsrechtspflege in Württemberg,
8.400ff. Wieland, Sachenrecht des Schweiz. Zivilgesetzbuchs, S. 74.
47% Jahrbücher d. Kgl. Sächs. OVG. XVIII 107. — Man darf sich
über die wahre Natur des Aktes nicht durch die häufig verwendete
Bezeichnung ‚‚Konzessionsvertrag‘‘ irre machen lassen. Wenn derartige
Konzessionen u. A. die „Bedingung“ enthalten, daß z. B. die verleihende
Stadtgemeinde nach einer bestimmten Zahl von Jahren das Unternehmen
(Gaswerk u. dgl.) „zurückkaufen‘‘ dürfe, so liegt darin so wenig eine privat-
rechtliche Verfügung, wie in der Vereinbarung des Eisenbahnrückkaufs
in einer staatlichen Eisenbahnkonzession (s. darüber oben 9. 325). Daher
bedürfen Konzessionsverträge mit derartigem Inhalt nicht etwa der
notariellen Beurkundung im Sinne von BGB. $ 313. Unrichtig: Reichs-
gericht i. Civilsachen 15. Oktober 1912 (Leipziger Ztsch. f. Handels-,
Konkurs- u. Versicherungsrecht VII 153).
48 Das preuß. Kleinbahnengesetz v. 1892 $ 2ff., spricht von „Geneh-
migung‘‘ im Sinne von Konzession.
49% Vgl. oben S. 326.
60 Theißig. in Fischers Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung
der Verwaltung, Bd. 37, S. 20ff., 28ff. Preuß. OVG. v. 29. Dez. 1883
Entsch. Bd. 10, S. 198). Vgl. insbes. unten Anm. 52.
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