Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 357 
aus drei Bestandteilen zusammen: der Konzession für Errichtung 
und Betrieb eines Eisenbahnunternehmens (s. oben $S. 324); der 
Konzession für Sonderbenutzung der öffentlichen Straße (s. oben 
S. 354) und endlich der Zustimmung des Wegeigentümers und 
Wegeunterhaltspflichtigen, dessen Lasten durch Errichtung 
und Betrieb einer Straßenbahn eine erhebliche Steigerung 
erfahren.”* Möglich ist, daß nach positiver Gesetzgebung die 
für die Erteilung der Straßenbahnkonzession zuständige 
Behörde nicht nur zu prüfen hat, ob das Unternehmen 
nach der verkehrspolitischen Seite hin als zulässig erscheint, 
sondern auch, ob der Betrieb des Unternehmens mit dem Gemein- 
gebrauch der Straße vereinbar ist, in der die Eisenbahn errichtet 
werden soll. Dann erfüllt die Straßenbahnkonzession eine dop- 
pelte Funktion: sie verleiht ein Recht auf Errichtung einer öffent- 
lichen Anstalt (oben $ 18) und begründet gleichzeitig ein Sonder- 
nutzungsrecht an der öffentlichen Straße. Auf alle Fälle wird die 
Straßenbahnkonzession, wie S. 326 erwähnt wurde, erst verliehen, 
nachdem dasSondernutzungsrecht an der Straße begründet worden 
ist und der Wegeunterhaltspflichtige und Eigentümer zugestimmt 
hat; diese Zustimmung enthält eine privatrechtliche, vertragliche 
Erklärung, infolgedessen sind auch die Gegenleistungen, die 
sich der Eigentümer als solcher vom Konzessionär für die be- 
der Otto Mayerschen Lehre vom öffentlichen Eigentum). Germers- 
hausen, Wegerecht, IS. 173. v. Reitzenstein, Art. „Straßenbahnen“ 
in v. Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, II S. 576. 
Herbert Schelcher, Der öffentl. Weg (Fischers Zeitschrift f. Praxis 
und Gesetzgebung der Verwaltung. Bd. 31, S. 1ff.). Kormann, Rechts- 
geschäftl. Staatsakte S. 96ff. 
63 Badisches Straßengesetz v. 14. Juni 1884, $29, Abs. 2: ,„... Auch 
ist die Zustimmung der Gemeinden und Kreise, welche Eigentümer der 
Straßen sind, oder welchen die Unterhaltungspflicht derselben obliegt, 
sowie die Zustimmung etwaiger sonstiger rechtlich Beteiligter einzuholen.‘ 
Ebenso Preuß. Kleinbahnengesetz v. 1892, $6; es fügt in Abs. 2 bei: „Der 
Unternehmer ist mangels anderweitiger Vereinbarung (mit den aus Gründen 
des öffentlichen Rechts zur Unterhaltung des Weges Verpflichteten) zur 
Unterhaltung und Wiederherstellung des benutzten Wegeteiles verpflich- 
tet ....“ S.auch Ullmann, Straßenunterhaltsverträge zwischen Klein- 
bahnunternehmern u. Wegunterhaltspflichtigen (Gruchots Beiträge z. Er- 
läuterung d. Deutschen Rechts Bd. 56 (1912) S. 250). Kleffel, im Preuß. 
Verw.Bl. XXXIV 890.
	        
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