$ 22. Sachen im Gemeingebrauch. 357
aus drei Bestandteilen zusammen: der Konzession für Errichtung
und Betrieb eines Eisenbahnunternehmens (s. oben $S. 324); der
Konzession für Sonderbenutzung der öffentlichen Straße (s. oben
S. 354) und endlich der Zustimmung des Wegeigentümers und
Wegeunterhaltspflichtigen, dessen Lasten durch Errichtung
und Betrieb einer Straßenbahn eine erhebliche Steigerung
erfahren.”* Möglich ist, daß nach positiver Gesetzgebung die
für die Erteilung der Straßenbahnkonzession zuständige
Behörde nicht nur zu prüfen hat, ob das Unternehmen
nach der verkehrspolitischen Seite hin als zulässig erscheint,
sondern auch, ob der Betrieb des Unternehmens mit dem Gemein-
gebrauch der Straße vereinbar ist, in der die Eisenbahn errichtet
werden soll. Dann erfüllt die Straßenbahnkonzession eine dop-
pelte Funktion: sie verleiht ein Recht auf Errichtung einer öffent-
lichen Anstalt (oben $ 18) und begründet gleichzeitig ein Sonder-
nutzungsrecht an der öffentlichen Straße. Auf alle Fälle wird die
Straßenbahnkonzession, wie S. 326 erwähnt wurde, erst verliehen,
nachdem dasSondernutzungsrecht an der Straße begründet worden
ist und der Wegeunterhaltspflichtige und Eigentümer zugestimmt
hat; diese Zustimmung enthält eine privatrechtliche, vertragliche
Erklärung, infolgedessen sind auch die Gegenleistungen, die
sich der Eigentümer als solcher vom Konzessionär für die be-
der Otto Mayerschen Lehre vom öffentlichen Eigentum). Germers-
hausen, Wegerecht, IS. 173. v. Reitzenstein, Art. „Straßenbahnen“
in v. Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, II S. 576.
Herbert Schelcher, Der öffentl. Weg (Fischers Zeitschrift f. Praxis
und Gesetzgebung der Verwaltung. Bd. 31, S. 1ff.). Kormann, Rechts-
geschäftl. Staatsakte S. 96ff.
63 Badisches Straßengesetz v. 14. Juni 1884, $29, Abs. 2: ,„... Auch
ist die Zustimmung der Gemeinden und Kreise, welche Eigentümer der
Straßen sind, oder welchen die Unterhaltungspflicht derselben obliegt,
sowie die Zustimmung etwaiger sonstiger rechtlich Beteiligter einzuholen.‘
Ebenso Preuß. Kleinbahnengesetz v. 1892, $6; es fügt in Abs. 2 bei: „Der
Unternehmer ist mangels anderweitiger Vereinbarung (mit den aus Gründen
des öffentlichen Rechts zur Unterhaltung des Weges Verpflichteten) zur
Unterhaltung und Wiederherstellung des benutzten Wegeteiles verpflich-
tet ....“ S.auch Ullmann, Straßenunterhaltsverträge zwischen Klein-
bahnunternehmern u. Wegunterhaltspflichtigen (Gruchots Beiträge z. Er-
läuterung d. Deutschen Rechts Bd. 56 (1912) S. 250). Kleffel, im Preuß.
Verw.Bl. XXXIV 890.