Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 2. Trennung der Gewalten. 25 
III. Wie die vorstehenden Erörterungen zeigen, ist der 
Bereich der Verwaltung nicht scharf abgegrenzt von dem der 
Justiz. Dazu kommt, daß schon an sich der Gesetzgeber nie 
die Fülle der Erscheinungen zu überblicken und Normen aufzu- 
stellen vermag, die jeden Streit über die Grenzen der beiden 
Gebiete ausschließen. Trotz der gesetzlichen Ausscheidung der 
Kompetenzen sind Kompetenzkonflikte zwischen Ver- 
waltung und Justiz nicht ausgeschlossen.” 
XXX 306); ebenso OLG. Düsseldorf 24. Februar 1913 (Preuß. Verw.-Bl. 
XXXIV 727). Abweichend von der reichsgerichtlichen Auffassung hat sich 
dagegen der II. Strafsenat des Kammergerichts am 30. Juni 1908 und 27. Mai 
1910 dahin ausgesprochen, es habe der Strafrichter selbständig zu prüfen, ob 
der Angeklagte ein Adelsprädikat unbefugt angenommen habe (Reger 
XXIX 262; DJZ. XV 709); ebenso mit eingehender Begründung das OLG. 
Cöln 6. Oktober 1911 (Jur. Wochenschrift 1912, S. 97). Den Standpunkt 
des Reichsgerichts verteidigt eine Abhandlung des K. Heroldaamts im 
Verwaltungsarchiv XVIII S. 129, 404; ferner B. Koerner im Preuß. 
Verw.-Bl. XXXIII 873. Die reichsgerichtliche Auffassung ist unrichtig; 
solange kein Rechtsatz den unabhängigen Richter an. die Entscheidung 
einer Verwaltungsbehörde bindet, steht dem Richter über alle Seiten 
eines ihm unterbreiteten Rechtsverhältnisses die freie Beurteilung zu. 
Ein solcher den Richter an einen Spruch des Heroldsamts bindender 
Rechtsatz ist aber nicht nachweisbar. Die reichsgerichtliche Auffassung 
wird bekämpft u. a. von Hein in der DJZ. XV 398; Kade DJZ. XVI 
1077; Stein, Justiz u. Verwaltung S. 109ff.; J. Kohler, Gericht oder 
Heroldsamt? (Goltdammer Archiv für Strafrecht Bd. 59, S. 193). Von 
dem Strafsenat des preuß. Kammergerichts weicht der Zivilsenat Ia 
desselben Gerichtshofs insofern ab, als er annimmt, daß die Ent- 
scheidungen des Preuß. Heroldsamts, soweit sie preußische Staats- 
angehörige betreffen, für den Richter in Sachen der Berichtigung stan- 
desamtlicher Urkunden bindend seien. Beschluß des Kammergerichts 
vom 17. November 1911 bei Johow Bad. 42, S. 66 und Reger XXXII 
102. — Andrerseits hat jedoch das Reichsgericht einer Vo:schrift der 
braunschweigischen Steuergesetzgebung die Anerkennung versagt, durch 
welche der Strafrichter bei der Aburteilung von Zuwiderhandlungen gegen 
die Steuergesetze an den die Steuerpflicht des Angeklagten aussprechen- 
den Entscheid einer Kreisdirektion gebunden wurde. Das Reichsgericht 
hat mit Recht in der zitierten Bestimmung des Landesrechtes eine Ver- 
letzung der StPO. 88 260, 261, 263 erblickt. Reichsgericht in Strafsachen 
Bd. 43, S. 373. Vgl. dazu Galli in der DJZ. XVI 625. 
40 Vgl. zum Folgenden: Wach, Handbuch des Deutschen Zivilprozeß- 
rechts I S. 101ff. Hellwig, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts I 
S. 89ff. System des Deutschen Zivilprozeßrechts S. 49 ff. Stein, Justiz u. 
Verwaltung, S.71ff. Sarwey, Öffentliches Recht und Verwaltungsrechts-
	        
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